Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180216BIIIZB136.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 136/15
vom
18. Februar 2016
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2016 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Dezember 2015
23 [X.] 4/15
wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff [X.] durch das [X.] stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012
[X.], juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013
[X.], juris).
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2015 -
23 [X.] 4/15 -
1
2
3
4
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. III ZB 136/15 (REWIS RS 2016, 15993)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15993
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.