Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. III ZB 136/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15993

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180216BIIIZB136.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 136/15
vom
18. Februar 2016

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2016 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Dezember 2015

23 [X.] 4/15

wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff [X.] durch das [X.] stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012

III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012

[X.], juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013

[X.], juris).

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2015 -
23 [X.] 4/15 -

1
2
3
4

Meta

III ZB 136/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. III ZB 136/15 (REWIS RS 2016, 15993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15993

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III ZB 45/12

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