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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kostenfestsetzung in Strafsachen: Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof
1. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 28. Juni 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1. Durch Urteil des [X.] vom 2. November 2017 wurde der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 13. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts verworfen.
Die [X.] beim [X.] hat mit [X.] vom 28. Juni 2018 eine Gebühr von 2.060 Euro für das Revisionsverfahren und die Kostenbeschwerde festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 9. Juli 2018 mit seinem „Vollwiderspruch“ wegen „[X.]“. Mit weiterem Schreiben vom 5. August 2018 wurde dieser Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten. Die [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die [X.] beim [X.] hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 2.000 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1 sowie aus Ziffer 3130 (Faktor 2,0) i.V.m. Ziffer 3115 (Gebühr 1.000 Euro) des [X.]. Auch die Gebühr für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde mit 60 Euro nach Ziffer 3602 des [X.] zutreffend festgesetzt.
Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.
3. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim [X.] ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig ([X.], Beschlüsse vom 23. April 2015 – [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – [X.] Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – [X.] Rn. 2).
4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Bär
Meta
25.10.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG München I , 2. November 2017, Az: 1 Ks 127 Js 196615/16
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2018, Az. 1 StR 240/18 (REWIS RS 2018, 2407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 2407
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