Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 2 StR 539/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7940

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[X.]:[X.]:BGH:2018:120618B2STR539.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/17
vom
12.
Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2018
durch den Vor-sitzenden [X.] am [X.] Dr. [X.] als Einzelrichter beschlos-sen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 21.
Februar 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet.

Gründe:
Die gemäß §
66 Abs.
1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die [X.] beim [X.] hat nach §
19 Abs.
2 Satz
4 i.V.m. §
3 Abs.
2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.400

r-fahren sowie eine weitere Gebühr in Höhe von 70

t-scheidung angesetzt.
Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den [X.] 3130 i.V.m. 3114 des [X.], die Höhe der Gebühr für die Einziehungsentscheidung ergibt sich aus Ziffer 3440 des [X.].
1
2
-
3
-
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei nach §
66 Abs.
8 Satz
1 GKG, Kosten werden nach §
66 Abs.
8 Satz
2 GKG nicht erstattet.

[X.]
3

Meta

2 StR 539/17

12.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 2 StR 539/17 (REWIS RS 2018, 7940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7940

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