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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:120618B2STR539.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
12.
Juni
2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2018
durch den Vor-sitzenden [X.] am [X.] Dr. [X.] als Einzelrichter beschlos-sen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 21.
Februar 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §
66 Abs.
1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die [X.] beim [X.] hat nach §
19 Abs.
2 Satz
4 i.V.m. §
3 Abs.
2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.400
r-fahren sowie eine weitere Gebühr in Höhe von 70
t-scheidung angesetzt.
Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den [X.] 3130 i.V.m. 3114 des [X.], die Höhe der Gebühr für die Einziehungsentscheidung ergibt sich aus Ziffer 3440 des [X.].
1
2
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3
-
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei nach §
66 Abs.
8 Satz
1 GKG, Kosten werden nach §
66 Abs.
8 Satz
2 GKG nicht erstattet.
[X.]
3
Meta
12.06.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 2 StR 539/17 (REWIS RS 2018, 7940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7940
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