Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2013, Az. 1 StR 592/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5025

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bei Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung  einer früheren Strafe


Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Durch Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2006 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Durch Urteil dieses [X.] vom 4. Juni 2012 wurde er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Nachdem zunächst Kosten in Höhe von 1.200 € angesetzt worden waren, hat die [X.] beim [X.] am 16. Mai 2013 der vom Verurteilten hiergegen eingelegten Erinnerung in Höhe von 720 € abgeholfen und ihm für das Revisionsverfahren noch Kosten in Höhe von 480 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der geltend macht, wegen der Einbeziehung hätten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden dürfen.

3

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 [X.]), ist unbegründet.

4

Die [X.] beim [X.] hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.[X.]m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 480 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3130 (Faktor 2,0) i.[X.]m. Ziffer 3111 (Gebühr 240 €) des [X.]. Zutreffend hat sie für die Ermittlung der Gebühr nach Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 auf die Erhöhung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 gegenüber dem Urteil vom 4. Juni 2012 abgestellt (Zusatzstrafe) und daneben die für das erste Verfahren berechnete Gebühr unberührt gelassen. In der amtlichen Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 des [X.] ist hierzu unter [X.] ausgeführt (Nachweis bei [X.], [X.] 42. Aufl. S. 446):

„Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt.“

5

Weitere Auswirkungen auf den Kostenansatz hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB entgegen dem Vorbringen des Verurteilten nicht.

6

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Wahl                           Rothfuß                          Jäger

               Cirener                            Radtke

Meta

1 StR 592/12

13.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Karlsruhe, 4. Juni 2012, Az: 2 KLs 640 Js 578/06

Nr 3111 GKVerz, Nr 3130 GKVerz, § 55 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2013, Az. 1 StR 592/12 (REWIS RS 2013, 5025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5025

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 592/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 240/18 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzung in Strafsachen: Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim …


1 StR 338/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 36/19 (Bundesgerichtshof)

Kosten im Strafverfahren: Kostenanspruch der Staatskasse gegen den erfolglos revidierenden Angeklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens …


6 StR 326/20 (Bundesgerichtshof)

Gerichtskosten im strafrechtlichen Revisionsverfahren: Absehen vom Kostenansatz bei Zahlungsunvermögen des inhaftierten Kostenschuldners


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.