Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 6 StR 326/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2021, 6545

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Gegenstand

Gerichtskosten im strafrechtlichen Revisionsverfahren: Absehen vom Kostenansatz bei Zahlungsunvermögen des inhaftierten Kostenschuldners


Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat mit Urteil vom 10. Februar 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2020 verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin sind mit Kostenrechnung vom 22. Februar 2021 gegen den Beschwerdeführer Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 1.550 Euro angesetzt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Erinnerung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu einer Bezahlung der festgesetzten Kosten nicht in der Lage. Zudem habe er lediglich eine Rechnung erhalten ohne Information, „wofür und warum“ er bezahlen solle.

2

Die [X.] beim [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

2. Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

4

a) Zu Recht hat die [X.] nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr in Höhe von 1.550 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt; diese bemisst sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 775 Euro, der für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von mehr als vier bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Die Höhe der Gebühr ergibt sich - wie dem Beschwerdeführer bereits mit der Kostenrechnung mitgeteilt wurde - gemäß § 3 Abs. 2 GKG aus der Vorbemerkung 3.1 sowie den Nummern 3130 und 3114 des [X.] (Anlage 1 zum GKG).

5

b) Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des [X.] ist unerheblich, ob die [X.] nach § 10 [X.] vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2016 - 2 VAs 71/15; [X.], Beschluss vom 11. November 2015 - 13 W 35/15; [X.] Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11). Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 [X.] lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 [X.] besteht nicht.

6

Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz - auch unter dem Aspekt des [X.] - kein Nachteil entstehen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. August 2020 - 3 [X.], und vom 7. August 2013 - 5 [X.], jeweils unter Hinweis auf [X.] [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02).

7

3. Die funktionelle Zuständigkeit der Einzelrichterin folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

8

4. Über den Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten vom 15. Februar 2021 hat der [X.] bereits mit Beschluss vom 24. Februar 2021 entschieden.

[X.]

Meta

6 StR 326/20

26.04.2021

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 24. Februar 2021, Az: 6 StR 326/20, Beschluss

§ 10 KostVfg, § 3 Abs 2 GKG, § 19 Abs 2 S 4 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 2 S 1 GKG, Vorbem 3.1 GKVerz, Nr 3114 GKVerz, Nr 3130 GKVerz

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 6 StR 326/20 (REWIS RS 2021, 6545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6545


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 StR 326/20

Bundesgerichtshof, 6 StR 326/20, 26.04.2021.

Bundesgerichtshof, 6 StR 326/20, 10.02.2021.


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