Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 5 StR 566/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3936

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5 StR 566/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 21. März 2002in der [X.] Strafvereitelung im [X.] des [X.]ndesgerichtshofs hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.]ndesanwaltals Vertreter der [X.]ndesanwaltschaft,Rechtsanwalt K ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.] [X.]eil des [X.] vom 30. [X.] im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Auf die Revision der [X.] das vorbezeichnete [X.]eil aufgehoben, hinsichtlich der Freisprüche in den Fllen [X.]3.8. und [X.] 1.5.6.der [X.]eilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamt[X.]eiheitsstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Œ Von Rechts wegen Œ- 4 -G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amtin drei Fllen zu einer aus zwei [X.] von zehn Monaten undeiner von einem Jahr und zwei Monaten gebildeten [X.] zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewrung ausgesetztwurde. Hinsichtlich weiterer acht gleicher Anklagevorwrfe und sechs ange-lasteter Vergehen der Bestechlichkeit ± in ff Fllen in Tateinheit mit Ein-schleusungsdelikten ± wurde er [X.]eigesprochen. Der Angeklagte erstrebt dieAufhebung seiner Verurteilung, die Revision der Staatsanwaltschaft, die [X.] vertreten wird, die der Freisprche und der Gesamt-[X.]eiheitsstrafe.[X.] Angeklagte, ein [X.]rer Berufssoldat, der zchst bei der [X.], dann bei der [X.]ndesmarine diente, war seit Mai 1993als Polizeibeamter in der Dienststelle des [X.]ndesgrenzschutzes in [X.] zur Aufklrung von Delikten nach dem Auslrgesetz einge-setzt. Ergaben Beschuldigtenvernehmungen vorlfig festgenommener [X.] Anhaltspunkte [X.] deren Auftraggeber, war der Angeklagte ver-pflichtet, weitere Ermittlungen zur Aufklrung der Identitt dieser [X.] und zum Tatablauf durchzu[X.]en und die Ergebnisse mit [X.] Staatsanwaltschaft vorzulegen. Dies hat der Angeklagte hinsichtlich dreiabschlußreifer Vorin voller Kenntnis um die sich daraus ergebendeBesserstellung von insgesamt sechs tatverchtigen Hintermrn unter-lassen und dadurch bewirkt, daß deren Strafverfolgung etwa knapp ein Jahr± bis zur Verhaftung des Angeklagten am 2. Mrz 1998 ± [X.] -II.1. Die mit der Sachr[X.]te Revision des Angeklagten bleibt er-folglos, soweit sie sich gegen die Schuldsprche richtet. Die [X.] die Zustigkeit des Angeklagten zur Strafverfolgung der tatver-chtigen Hintermr gemû § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.], §§ 161, 163 StPOund das wissentliche Liegenlassen der Vor(vgl. [X.]St 15, 18, 22),was zu einer [X.] den Tatbestand der [X.] der Strafverfolgung [X.]te (vgl. [X.]St aaO und 45, 97,100; [X.]R StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1).2. Allerdings begegnen die Strafaussprche durchgreifenden [X.].a) Der Angeklagte hat sich jeweils der Strafvereitelung im [X.] schuldig gemacht (vgl. [X.]St 15, 18, 22; [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 258a [X.]. 3 und 10). Dies eröffnet nach § 13Abs. 2 StGB eine Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB. Die Pr-fung, ob eine solche Stra[X.]ahmenverschiebung in Betracht kommt (vgl. [X.] 2001, 3638, 3641 m.w.N.), hat das [X.] nicht vorgenommen.b) Der Tatrichter hat zudem den Gesichtspunkt der [X.]in einer den Angeklagten beschwerenden Weise bercksichtigt, indem [X.] darauf abstellt, [X.] wegen des besonderen Interesses der Öf-fentlichkeit Tat, Strafmaû und Begrin hohem Umfang bekannt wr-den und fidaher geeignet (seien), potentielle Tter zur Überlegung zu brin-gen und abzuschrecken.fl Diese [X.] keinen zur Begrn-dung der [X.] zulssigerweise verwertbaren Umstand, derauûerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Stra[X.]ahmens vom [X.] bereits bercksichtigten allgemeinen Abschreckung liegt. Diese Vor-aussetzung ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsge[X.]liche [X.] 6 -solcher oder licher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, oder einbesonderes Ausmaû, in dem eine Tat den Rechts[X.]ieden zu stren geeignetist (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 1 [X.] 2 bis 4, 6 und 7). DieErws [X.] lût dagegen besorgen, [X.] die Bemessungder Strafen wegen der ± durch die Öffentlichkeitswirksamkeit ± besondersstigen Mlichkeit der Beeinflussung potentieller Tter mitbestimmt warund dadurch der Einbindung des Strafzwecks der [X.] in denSpielraum der schuldangemessenen Strafe nicht Beachtung ge-schenkt wurde (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 1 [X.] 8).Die somit gebotene Aufhebung der Einzelstrafen zieht die [X.] Gesamt[X.]eiheitsstrafe nach [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.] auch die [X.] entfallen. Das [X.] hat von der Mlichkeit, gemû§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen Ge-brauch gemacht. Ist aber die Strafe ± wie hier ± infolge der Anrechnung be-reits voll verût, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus ([X.]St 31,25, 27 ff.; [X.], [X.]. vom 8. Januar 2002 ± 3 [X.]). Die [X.] beschwert den Angeklagten auch ([X.], [X.].vom 25. November 1998 ± 2 [X.]98).III.1. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt mit ihren formellen [X.] der Erfolg versagt.a) Die Verfahrensrsind nicht in zulssiger Weise erhoben, so-weit die Ablehnung der Antrf Vernehmung von Zeugen beanstandetwird ([X.] 9, 11 bis 23). Mit diesen Antrtte [X.] die Vernehmung von Polizeibeamten erstrebt, die in der- 7 -Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatten (PolizeihauptmeisterBr , [X.]; Polizeihauptmeister M , [X.]; [X.], [X.] 1, [X.]. 177; Polizeihauptmeister H ,[X.] 1, [X.]. 170; Polizeihauptmeister S , [X.] 1,[X.]. 158; Polizeihauptkommissar Mo , [X.] 1, [X.]. 61). Die [X.] entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, [X.] und wozu diese [X.] bereits ausgesagt hatten, so [X.] das Revisionsgericht nicht prfenkann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft [X.] einen Be-weisantrag darstellt (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32;[X.], [X.]. vom 13. Dezember 2001 ± 5 [X.]). Die [X.] er-faût auch bei den [X.]. 2 ([X.] 12), [X.] (Revi-sionsbegrS. 14), Nr. 6 ([X.] 19) und [X.] ([X.]) die Beanstandung hinsichtlich des dort jeweilsmitbenannten Zeugen aus der [X.], weil alle Zeugen [X.]jeweils ein Beweisthema eine Einheit bilden und die nicht mitgeteilten [X.]e-ren Aussagen der Polizeibeamten, die jene Zeugen vernommen hatten, [X.]die Beurteilung der [X.]) Die erhobenen Aufklrungsrinsichtlich der Zeugen Ma und [X.]erfllen ebenfalls nicht die Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2StPO, weil es die Revision [X.], das erwartete Beweisergebnis mit dergebotenen Bestimmtheit mitzuteilen (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2Aufklrungsr).c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] auchnicht gegen § 244 Abs. 3 StPO ± oder wie es [X.] der §§ 245 Abs. 2 Satz 1, 250 Satz 2StPO ± [X.]. Die amtliche Auskunft des 8. Dezernats der Generaldi-rektion des Zolls der [X.] vom 22. September 1998 warnicht nach § 256 StPO verlesbar. Gegenstand waren Erkenntnisse aus Be-obachtungen des Angeklagten, die die Grundlagen der [X.] 8 -im igen Verfahren betrofftten (vgl. [X.]R StPO § 256 Abs. 1Brdenauskunft 2). Die von der Staatsanwaltschaft mit der [X.] Urkunde war im Verfahren zu Beweiszwecken bestimmt, [X.] § 250 Satz 2 StPO auch nicht nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenwerden durfte (vgl. [X.], [X.]. vom 25. September 1962 ± 5 StR 306/62;[X.]St 20, 160, 161; [X.]R StPO § 256 Abs. 1 Gutachten 1 m.w.N.). [X.] gilt auch [X.] die abgelehnte Verlesung einer amtlichen Niederschrift vom16. September 1998 der [X.] Wahrnehmungen eines verdeckten Ermittlers.2. [X.] zur Aufhebung der Freisprche in den [X.] b 1.3.8. und [X.] 1.5.6. der [X.]eilsgr, weil die Beweiswrdigung des[X.] sachlichrechtlicher Nachprfung nicht stlt.Zwar [X.] das Revisionsgericht grundstzlich hinnehmen, wenn [X.] den Angeklagten [X.]eispricht, weil er Zweifel an seiner Tterschaftnicht zrwinden vermag. Die Beweiswrdigung ist Sache des [X.]; die revisionsgerichtliche Prfung [X.] sich darauf, ob [X.] unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht derFall, wenn die Beweiswrdigung widersprchlich, unklar oder lckenhaft istoder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsstze verstût (st.Rspr.; [X.] NStZ 2002, 48; [X.] NStZ-RR 2000, 171; [X.]R StPO § 261Überzeugungsbildung 33 m.w.[X.] erweist sich die Beweiswrdigung des [X.] als lcken-haft. Freilich [X.] die Grch eines [X.]eisprechenden[X.]eils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand [X.]. Das [X.] der gebotenen Darlt von der jeweiligen Beweis-lage und insoweit von den Umsts Einzelfalls ab; dieser kann sobeschaffen sein, [X.] sich die Errterung bestimmter einzelner [X.]. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,- 9 -obwohl ± wie hier ± nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen [X.] ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, [X.] es allerdings [X.] und deren Darlegung die ersichtlich mlicherweisewesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden UmstErw-gungen einbeziehen ([X.] NStZ-RR 2000, 171). Dem wird das angefochte-ne [X.]eil nicht in jeder Hinsicht gerecht.a) Im Fall [X.] erachtet das [X.] den Angeklagten [X.] zu-stig, aufgrund der Erkenntnisse aus der Beschuldigtenvernehmung des[X.]vom 25. September 1996 gegen dessen [X.] zu [X.]en. Es lt die Einlassung des Angeklagten, er tte erstster das Protokoll gelesen und nur rflogen, wobei ihm der Name [X.]nicht aufgefallen sei, [X.] nicht widerlegbar ([X.] f.), zumal er es nichtpflichtwidrig [X.], [X.]Lichtbilder vorzulegen. Diese Wr-dilt sachlichrechtlicher Prfung nicht stand, weil sie die sich hieraufdrEinbeziehung der rechtsfehler[X.]ei getroffenen [X.] ± in dem das [X.] zur Verurteilung des Angeklagten wegenStrafvereitelung im Amt zum Vorteil des [X.]kommt ± [X.]. Nach [X.] dazu ([X.] war [X.] der Dienststelle und auch dem [X.] bereits am 16. Oktober 1995 als zentrale Schlsselfigur in [X.] bekannt.b) In den Fllen [X.] und 3. hat das [X.] zchst rechts-fehler[X.]ei die objektiven [X.] Strafvereitelung im Amt festgestellt.Der Angeklagte hatte am 17. Mrz 1997 von dem Beschuldigten [X.]den [X.]± wie bereits am 10. Mrz 1997 vom Beschuldigten [X.], was im Fall I b 2 zur Verurteilung des Angeklagten [X.]te ± als Auf-traggeber einer Schleusung benannt bekommen. Der Angeklagte kigter der Staatsanwaltschaft [X.] die Aufnahme der Ermittlungengegen [X.] -Am 25. Mrz 1997 hatte der Angeklagte einen [X.]bericht reine Einschleusung des Beschuldigten [X.]der Staatsanwaltschaft [X.] und ebenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-gen den zuvor als Tatverchtigen festgestellten Hintermann [X.] ange-kigt. In beiden Fllen [X.] der Angeklagte bis zu seiner [X.] der Verfahren.Die Wrdigung des [X.], mit der ein direkter Vorsatz des [X.] nicht mit der [X.] eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit alsnachgewiesen angesehen wird, begegnet auch hier durchgreifenden [X.]. Sie [X.] die gebotene Prfung der Tatsachengrundlage der Ein-lassung des Angeklagten (vgl. [X.]R StPO § 261 Einlassung 5; [X.] NStZ2002, 48) und betrachtet diese von einem unzutreffenden Ausgangspunktaus (vgl. [X.] NStZ 2001, 491, 492).Das [X.] ist in seiner Beweis[X.]ung ± der Aussage des [X.] folgend ([X.], 29) ± zu Recht von einer dem Angeklagten be-kannten Pflicht zur Vorlage der gegen die Hintermr gewonnenen [X.] an die Staatsanwaltschaft ausgegangen. Es hat sich vom Verei-telungsvorsatz des Angeklagten aber nicht zweifels[X.]ei rzeugen k,weil der Angeklagte ± nach Ankigung eigener Ermittlungen gegen [X.] davon ausgehen k, [X.] die [X.] und [X.] ig von ihm Ermittlungen aufnehmen wrden.Dieser Einlassung des Angeklagten folgte das [X.] ohne ausrei-chende Prfung einer Tatsachengrundlage. In der [X.] in der polizeilichen Praxis ist es allgemein verbreitet, [X.] die Polizeiselbstig die erforderlichen Ermittlungen [X.]t und ihre Ergebnisse erstnach [X.] der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorlegt (Wache in[X.]. § 163 [X.]. 4 und 24). Das [X.] hat zudem in allen elfverhandelten Fllen wegen Strafvereitelung im Amt keine hiervon abwei-- 11 -chenden Anhaltspunkte feststellen k. Die Dienststelle des Ange-klagten wurde auch nicht ± als Ergebnis eigener Ermittlungen der [X.] ± um weitere Nachforschungen ersucht.Das dem Angeklagten auf Grund seiner Einlassung zugebilligte [X.] hinsichtlich einer Aufnahme von Ermittlungen durch die zustigenStaatsanwaltschaften war zudem auch aus sachlichrechtlichen Grnicht geeignet, einen Vereitelungsvorsatz des Angeklagten zu verneinen.Ein Eingreifen der [X.] lediglich zur [X.] durch erhebliche Verzrungen der [X.] bereits hervorgerufenen [X.] (vgl. [X.]St 45, 97, 100;[X.]R StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1) ge[X.]t. Bei noch nicht eingetrete-nem Erfolg wegen zeitnaher Aufnahme der Ermittlungen der [X.] jedenfalls versuchte [X.] in Betracht gekom-men (vgl. [X.]R aaO).Schlieûlictte in die [X.] Umstand einbezogen werdenmssen, [X.] der Angeklagte ± wie vom [X.] zutreffend festgestellt ±hinsichtlich des Beschuldigten [X.]bereits in einem [X.]ren Fall [X.] verwirklicht hatte (vgl. [X.] NStZ-RR 2000, 171; [X.]RStPO § 261 Beweiswrdigung, unzureichende 4).c) Im Fall [X.] 1 ([X.] bis 45) hatte sich das [X.] nicht da-von zrzeugen vermocht, [X.] der Angeklagte am 13. Mai 1997 [X.] Uhr und 1.59 Uhr vom [X.] des Grenzschutzbeamten N aus den mit Haftbefehl des [X.] gesondert verfolgten Ne angerufen hatte. Zwar sei der Angeklagte im Dienstn-wesend gewesen und habe die persliche Geheimnummer des [X.]ge-kannt, mit der telefoniert wurde. Das [X.] konnte aber nicht sicherausschlieûen, [X.] eine andere Person angerufen hatte. Die dieses [X.] ebenfalls lckenhaft und lassen nicht er-- 12 -kennen, ob der Tatrichter alle gegen den Angeklagten sprechenden Um-stErwin die Beweiswrdigung einbezogen hat ([X.]NStZ-RR 2000, 171 f. m.w.N.). Das [X.] hat festgestellt, [X.] sich indieser Nacht wrend einer Vernehmung eines Beschuldigten ± auûer [X.], der ab 1.00 Uhr zugegen war ± vier namentlich benannte Per-sonen und fiweitere Grenzschutzbeamtefl in der Dienststelle aufhielten ([X.]. 37). Es [X.] aber Feststellungen [X.], welche Personen zumZeitpunkt der Anrufe noch anwesend waren, welche dieser Personen ± au-ûer dem Angeklagten ± die Geheimnummer des Beamten [X.] kanntenund aus welchen [X.] als Anrufer in Betracht kommen oder [X.].Bei der Prfung der Frage, ob der Angeklagte von der Schleuseror-ganisation des Ne 10.000 DM erhalten hatte, begegnet ferner die al-leinige entlastende Bewertung der Aussage der Zeugin [X.], der Freun-din des Angeklagten ([X.]), durchgreifenden Bedenken. Das [X.] sah in der Aussage der Zeugin, sie habe einen Umschlag mit einer Te-lefonnummer, aber keinen Umschlag mit Geld erhalten, eine Sttze [X.] diebestreitende Einlassung des Angeklagten. Damit wird eine naheliegendebelastende [X.] (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswrdi-gung, unzureichende 1 und 4). Eine solche drte sich hier aber auf, weiles [X.] den Empfang einer Telefonnummer, die vom [X.] des [X.]stammte und von dessen SchleuserLa rgeben wurde, keine plausible auf einen gesetzestreuen Hinter-grund hindeutende Erklrung ersichtlich ist.d) Mit dieser Beanstandung der Beweiswrdigung verliert die [X.] in den Fllen [X.] 5. und 6. ihreGrundlage. Auch in diesen Fllen sind angelastete Zahlungen der Schleu-serorganisation des Ne an den Angeklagten Gegenstand des [X.] -rens, deren Wrdigung bei Erweislichkeit einer Verbindung des [X.] dessen Organisation neu vorzunehmen ist.[X.] davon zeigt die Revision einen durchgreifenden Fehlerder Beweiswrdigung hinsichtlich der Bewertung der Aussage des [X.]auf, weil das [X.] mit widersprchlichen und weiteren ersichtlichunzutreffenden [X.] Glaubhaftigkeit seiner Aussage in [X.]. Dadurch hat es zu erkennen gegeben, [X.] es [X.] an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellthat (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswrdigung 16). Das [X.] hat dieAussage des Zeugen, der in diesen Fllen den angelasteten [X.] hatte, als in sich widerspruchs[X.]ei, sehr detailreich und konstantgewertet und ihn als sicher und selbstbewuût geschildert, der eigenes Erle-ben von [X.] klar tte trennen k([X.]). Der im Zeugen-schutzprogramm befindliche [X.] keine klare Belastungstendenzerkennen lassen, mit seinen Aussagen [X.] sich einen Schluûstrich gezogenund altruistische Ziele mitverfolgt. Gleichwohl gelangte das [X.] zuerheblichen Zweifeln an der Glaubwrdigkeit dieses Zeugen. [X.] ernicht alle seine Beteiligungen an den [X.] eingermt,in ff Fllen sei er zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von zwei Jahren verurteiltworden und ca. 100 Schleusungsflle seien von der Staatsanwaltschaftfipauschalfl vorlfig eingestellt worden. Es bestehe daher der Verdacht, [X.]der Zeuge zum Nachteil des Angeklagten und um zur Belohnung selbst einmildes [X.]eil mit Bewrungsaussetzung zu erhalten, mehr ausge[X.]t tte,als er wahrheitsgemû aus eigener Kenntnis gewuût tte.Diese [X.], [X.] der Zeuge zum Zeitpunkt [X.] bereits zu einer milden Strafe rechtskrftig verurteilt war, und [X.] keine Anhaltspunkte [X.] eine bevorstehende Wiederaufnahme derstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (vgl. [X.]St 37, 10, 13). Auch dro-hende neue Ermittlungen konnten entgegen der Auffassung des [X.] -richts keine Belastungstendenz begr, weil der Zeuge (nur) bei seinerersten Vernehmung im Hinblick darauf keine weiteren Aussagen treffenwollte ([X.]). Die Weigerung des Zeugen, die Frage zu beantworten, [X.] vermutlich von seinen Brrn in [X.] betriebene Pizzeria als Anlauf-stelle [X.] Schwarzgeld diene, kann wegen des nahen Bezugs zur [X.] Zeugen und des fehlenden Zusammenhangs mit den Beweisthemennicht zur Begriner mangelnden Glaubwrdigkeit herangezogenwerden. [X.] entbehren die Erws [X.], der Zeugekte im Wege der Projektion den Angeklagten falsch angeschuldigt ([X.]. 59; vgl. [X.]/[X.] Tatsachenfeststellung vor Gericht I 2. Aufl. [X.]. 153ff.) und wirklich handelnde Personen ± die Bestechungsgelder tten an-nehmen mssen ± durch den Angeklagten ersetzt haben, jeder [X.] Dirigen Freisprche halten sachlichrechtlicher Prfung stand.a) Zwar hatte der Angeklagte in den weiter angelasteten Fllen einerStrafvereitelung im Amt (V b 2.4. 5.6.7.) die sich aus § 163 Abs. 2 Satz 1StPO ergebende Unterrichtungspflicht r den Staatsanwaltschaften(vgl. Wache in [X.]. § 163 [X.]. 24) miûachtet und jeweils eine [X.] Zeit die Ermittlungen nicht ge[X.]dert. Die Wrdigung des [X.],es liege kein Vorsatz vor, weil nach der von der Leitung der Dienststelle [X.] Staatsanwaltschaften offensichtlich hingenommenen Praxis eine Vorla-gepflicht erst [X.] ausermittelte [X.] wurde, ist nicht zubeanstanden.b) In den Fllen [X.] 2.3.4. ([X.] bis 55) ist die Beweiswrdigungdes [X.], die zur [X.] der belastenden Aussagen [X.] D wegen dessen belegten Belastungseifers um eigener straf-rechtlicher Vorteile willen [X.]t, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.[X.] hat das [X.] auch die Unwahrscheinlichkeit der Tatab-lfe unter Heranziehung der ± uneingeschrkt [X.] glaubhaft gehaltenen ±- 15 -Aussagen des [X.]belegt ([X.]) und mliche [X.]zur Schleuserorganisation des [X.]ausgeschlossen.4. Die Aufhebung der Freisprche [X.]t zur Aufhebung der Ge-samt[X.]eiheitsstrafe.IV.Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, [X.] dieeinzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern auch unterEinbeziehung ersichtlich wesentlicher gegen den Angeklagten sprechenderUmstin einer Gesamtwrdigung zu betrachten sein werden (vgl. [X.]NStZ 2002, 48; 2001, 491, 492; NStZ-RR 2000, 171).[X.] [X.][X.]Schaal

Meta

5 StR 566/01

21.03.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 5 StR 566/01 (REWIS RS 2002, 3936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3936

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