Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. II ZR 308/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 390

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]99Verkündet am:3. Dezember 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 34 Abs. 1, 2; 48 Abs. 1a) Zum Inhalt der Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer [X.] bei der Kreditvergabe. b) Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstandes eines eingetra-genen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. [X.]atsu[X.]eil [X.] Dezember 1987 - [X.], [X.], 531) gelten sinnge-mäß auch für die Entlastung des Vorstandes einer [X.]. Danach beschränkt sich die [X.] der- 2 -Entlastung auf solche [X.], die der Generalversammlungbekannt sind oder bei [X.] bekannt sein konnten.[X.], U[X.]. v. 3. Dezember 2001 - II [X.]99 - [X.] NaumburgLG Stendal- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das U[X.]eil des [X.] vom 15. September 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des Berufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.], eine Genossenschaftsbank, ist aus einer Verschmelzungmit der V.bank S. e.G. (nachfolgend: [X.]) hervorgegangen, deren [X.] die [X.] von 1991 bis zu ihrem Rcktritt Ende Juni 1995 waren.Nach dem [X.] war die Beklagte zu 2 [X.] das [X.] vorrangig zustig; die Vergabe von [X.] 250.000,00 [X.] der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder. [X.] ihrer Vorstand-sttigkeit verursachten die [X.] - wie sie selbst vorprozessual mit [X.] vom 16. Juni 1995 an die Sicherungseinrichtung beim [X.] ([X.]) eingestanden haben - aufgrund derihnen fehlenden fachlichen Eignung und bankgescftlichen Erfahrung einedera[X.]ige gescftliche Fehlentwicklung, daß die V.bank S. in erhebliche finan-zielle Schwierigkeiten strzte; die schließlich trotz We[X.]berichtigungen in [X.] und Inanspruchnahme einer Ausfallrgschaft der Sicherungsein-richtung beim [X.] in Höhe von 9,734 Mio. DM drohende Insolvenz konnte [X.] die Verschmelzung mit der [X.] vermieden werden. [X.] da[X.]waren vor allem die trotz mehrfacher Warnungen und Ermahnungen des [X.] von den [X.] betriebene unver-ltnismßig expansive Kreditpolitik und Kreditvergaben, die zumeist ohne dieerforderliche Bonittsprfung und ohne hinreichende Sicherheiten erfolgten, sodaß die risikobehafteten [X.] bzw. -kreditanteilrhand nahmen.Um einem Abberufungsverlangen des Bundesaufsichtsamtes [X.] das Kreditwe-sen zuvorzukommen, erkl[X.]en die [X.] schließlich mit Schreiben [X.] April 1995 ihren Rcktritt zum 30. Juni 1995.- 5 -Die [X.] nimmt die [X.] [X.] erlittene Ausflle aus zwei der wh-rend ihrer Vorstandsttigkeit eingegangenen risikobehafteten Kreditengage-ments in Anspruch. Damit hatte es folgende Bewandtnis:1. Zwischen Juni 1993 und Juni 1994 vergab die Beklagte zu 2 - zumTeil zusammen mit der [X.] zu 1 - namens der V.bank S. Kredite an die[X.] in einem Gesamtumfang vr 900.000,00 DM. Obwohl die Kredit-nehmerin schon zu Beginn der Gescftsbeziehung mit einer anderweitigenKreditschuld von 1,1 Mio. DM belastet und eine Kapitaldienstfigkeit nichtgegeben war, erfolgte die Darlehensvergabe groûenteils ohne [X.]. So fand u.a. [X.] der Kreditausweitung um 600.000,00 [X.] Dezember 1993 zur Prfung der We[X.]haltigkeit der von der Schuldnerin an-gebotenen Grundschuld von 360.000,00 DM, die im Rahmen einer sterenKreditgewrung noch e[X.] wurde, lediglich eine Besichtigung des Pfand-grundstcks durch die [X.] und den Aufsichtsrat statt. Am 6. [X.] wurde die Erffnung des [X.] das Ver-mr [X.] mangels Masse abgelehnt. Im Zwangsversteigerungsver-fahren wurde der Verkehrswe[X.] des Betriebsgrundstcks der Schuldnerin [X.] 174.200,00 DM gutachterlich festgestellt. Der Verlust aus dem Kredi-tengagement der [X.] konnte durch [X.] - ohne dennoch ausstehenden anteiligen Erls aus der Verwe[X.]ung des [X.] - auf 689.500,00 DM reduzie[X.] werden.2. Einer weiteren Kreditnehmerin, der [X.], gew[X.]e die Beklagtezu 2 ohne hinreichende Sicherheiten verschiedene Darlehen in einem Ge-samtumfang von mehreren 100.000,00 DM. Über das [X.] wurde im Mrz 1995 das [X.] 6 -Die [X.] behauptet insoweit einen Ausfall von mehr als 440.000,00 DM;nach ihrer Darstellung ist u.a. eine als Sicherheit vorgesehene Grundschuldr 300.000,00 DM durch Verschulden der [X.] zu 2 nicht hereinge-nommen worden, so [X.] ein - sonst mlicher - Zugriff auf das we[X.]haltigeGrundstck (Verkehrswe[X.] r 630.000,00 DM) zum Ausgleich der [X.] nicht erffnet war.In den [X.] des [X.] bis 1995 wurden die [X.] der [X.] im [X.] im Hauptteil und im besonderen Teil r dargelegt, in den jeweilszweieinhalbseitigen abschlieûenden Zusammenfassungen jedoch nur [X.] dargestellt; die [X.] mit der [X.] und der [X.]sind nur im besonderen Teil des [X.] unter einer Vielzahl soge-nannter "bemerkenswe[X.]er Forderungen" aufgelistet. In den [X.] zu den [X.] 1993 bis 1995 wurde den [X.] [X.] Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der [X.], der Gewinn- und Verlustrechnungen, der Lageberichte sowie der [X.] des Aufsichtsrats und Verlesung der zusammengefaûten [X.] ohne Gegenstimme Entlastung e[X.]eilt. Das [X.] hat dervorrangig auf ein Fehlverhalten der [X.] bei der Kreditvergabe an die [X.], nachrangig auf das Kreditengagement [X.] gesttzten Teilklageauf Schadensersatz von 300.000,00 DM - mit Ausnahme eines Teils des Zins-begehrens - stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlan-desgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.] [X.] des landgerichtlichen U[X.]eils.- 7 [X.]:Die Revision der [X.] ist [X.] und [X.] zur [X.] an einen anderen [X.]at des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2ZPO).I. Das [X.] ist der Ansicht, die [X.] bei derVergabe der Kredite an die [X.] und die [X.] ihre Pflichten nichtschuldhaft verletzt. [X.] gegen ausdrckliche interne Anordnungen oderVerbote seien ebensowenig dargelegt wie die Kausalitt etwaiger Pflichtverlet-zungen [X.] die Kreditausflle. Den [X.] sei bei der Frung der [X.] ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, wobei die Verga-be von Bankkrediten als kaufmische Risikoentscheidung der gerichtlichenNachprfung weitestgehend entzogen sei. Auch wenn hier die Kredite an ge-[X.]dete Unternehmen ohne hinlliche Sicherung gegeben worden seien, sohabe im Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht zweifels[X.]ei festgestanden, [X.] diebeiden Unternehmen wi[X.]schaftlich scheitern muûten. Die nachtrliche Beur-teilung des Risikos durch sachkundige Dritte sei nicht maûgeblich. Zweifel ander gescftlichen Geschicklichkeit der [X.] und ein Mangel an Fo[X.]une[X.]en nicht zu deren Haftung. Abgesehen davon habe die Rechtsvorrinder [X.] auf die Geltendmachung von [X.]n gegen-r den [X.] auch aus den hier betroffenen [X.] ver-zichtet, weil die Generalversammlung ihnen in Kenntnis aller relevanten [X.] die Gescftsjahre 1993 bis 1995 Entlastung e[X.]eilt habe. [X.] 1993 habe die Beklagte zu 2 eingermt, [X.] die Kreditabtei-lung das Sorgenkind der Bank sei. Zudem sei das zusammengefaûte Ergebnisdes [X.] [X.] 1993 verlesen worden, aus dem sich die [X.] an der vom Vorstand eingeschlagenen Kreditpolitik sowie an der [X.] ergeben habe. Auf bereits entstandeneerhebliche Verluste sei dabei hingewiesen worden. Angesichts dessen habe [X.]die Generalversammlung [X.] bestanden, den Bericht vollstig zur Kennt-nis zu nehmen oder zumindest [X.] zu Regreûforderungen ge-gen den Vorstand zu verlangen. Der [X.] enthalte in der [X.] sogar einen ausdrcklichen Hinweis auf eine Schadensersatzforde-rung gegen den Vorstand wegen der Kreditvergabe an die [X.]. Wer beidera[X.] alarmierenden Hinweisen keine Fragen stelle und keine Maûnahmengegen die [X.] ergreife, bringe mit der Entlastung den Verzicht aufsmtliche [X.] gegen den Vorstand zum Ausdruck. [X.] [X.] die unter lichen Umstrfolgten Entlastungen [X.] die [X.]. Diese Beu[X.]eillt revisionsrechtlicher Nachprfung [X.].II. 1. [X.] rechtlichen Bedenken begegnet bereits die An-nahme, eine Haftung der [X.] nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei mangelsDarlegung bzw. Nachweises einer Pflichtverletzung schon dem Grunde nachausgeschlossen. Das Berufungsgericht verkennt dabei den [X.] geltenden Sorgfaltsmaûstab nach § 34 Abs. 1[X.] und setzt sich nur unzureichend mit dem - insbesondere aufgrund desvorgerichtlichen Schuldeingestisses der [X.] im Schreiben vom16. Juni 1995 - unstreitigen Tatsachenstoff hinsichtlich der Pflichtverletzungender [X.] im allgemeinen wie auch im besonderen im Zusammenhang [X.] konkreten Sachverhaltskomplexen der [X.] und der [X.] ausein-ander. Letztlich verkennt es dabei auch die Darlegungs- und Beweislast der[X.].- 9 -a) Maûstab der den [X.] nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei ihrerGescfts[X.]ung obliegenden Pflichten ist die nach der Verkehrsauffassunganzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gescftslei-ters einer Genossenschaftsbank. Dabei ist zwar dem Vorstand im Grundsatzbei der Leitung der [X.] ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, oh-ne den eine unternehmerische Ttigkeit schwerlich denkbar ist ([X.]Z 135,244, 253). Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das [X.] gescftlicher Risiken mit der Gefahr von [X.] und [X.] umfassen. Er ist jedoch dann rschritten, wenn aus [X.] eines ordentlichen und gewissenhaften Gescftsleiters einer [X.] das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine ver-ftigen gescftlichen [X.] sprechen, es dennoch einzugehen. [X.] eine Pflichtverletzung insbesondere dann gegeben, wenn das [X.] gegen die in dieser Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfah-rungsgrundstze verstût. Wie schon das [X.] zutreffend ausge[X.]hat, bedeutet das Gebot, Risiken nur in sinnvoller kaufmischer Interessen-abwinzugehen, [X.] Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank,[X.] sie Kredite grundstzlich nicht liche Sicherheiten [X.] zudem [X.] die ordnungsgemûe Bewe[X.]ung der Sicherheiten sowie die Be-achtung der Richtlinir [X.] Sorge zu tragen haben.Das haben beide Beklagte - die Beklagte zu 2 im Rahmen der ihr ohnehin ob-liegenden Resso[X.]zustigkeit [X.] das [X.], die Beklagte zu 1 zu-mindest im Rahmen ihrer Gesamtverantwo[X.]ung hinsichtlich der 250.000,00 [X.] Kreditrahmen - nach eigenem Eingestis r Jahre hin-weg in einer Vielzahl von Fllen, darunter die [X.] der [X.]und der [X.], nicht getan. Schon aus diesem Grunde ist an einer schuld-- 10 -haften Pflichtverletzung beider Beklagter im gegenw[X.]igen Verfahrensstandnicht zu zweifeln. Die zum Teil [X.] des Berufungs-gerichts bezlich einer unzulssigen rckschauenden Bewe[X.]ung der Sorgfaltgehen an der Wirklichkeit vorbei. Dabei wirmlich [X.] acht gelassen, [X.]das [X.] bereits mit Schreiben [X.] Mrz 1993 - also vor Eingehung der hier in Rede stehenden konkreten [X.] - die Kreditbearbeitung und -rwachung durch die [X.] invielfltiger Weise, so auch hinsichtlich einer Nichtbeachtung des § 18 KWG,beanstandet hatte. Trotz dieser - ster wiederholten - Beanstandungen habendie [X.], wie sie selbst einrmen, ihre scliche expansive [X.] insbesondere die in vielen Fllen unve[X.]retbaren Kreditentscheidungenohne ausreichende Bonitts- und Sicherheitenprfung fo[X.]gesetzt, wie nichtzuletzt aus der Vielzahl der als bemerkenswe[X.] eingestuften Kredite in den be-sonderen Teilen der [X.]e [X.] 1993 (100 Seiten) und 1994 (64Seiten) deutlich wird. Die verharmlosende Einstufung des Verhaltens der [X.] als von mangelnder gescftlicher Geschicklichkeit oder fehlenderFo[X.]une gep[X.] erweist sich damit als unhaltbar. Schon angesichts des vor-prozessualen Schuldeingestisses der [X.] hinsichtlich ihrer mangel-haften Gescfts[X.]ung im allgemeinen ist auch nicht nachvollziehbar, [X.] das Berufungsgericht hinreichenden Vo[X.]rag der [X.] dazu vermiût,[X.] die Beklagte gegen ausdrckliche interne Anordnungen oder Verboteschuldhaft verstoûtten. Das ist unter den festgestellten [X.] verfehlt, weil es gerade den [X.] als Vorstandsmitgliedern oble-tte, bankliche Standards bei der Rechtsvorrin der [X.] ein-zu[X.]en und [X.] deren Einhaltung zu sorgen. Zudem hat das [X.] Darlegungs- und Beweislast verkannt: Vor dem Hintergrund des [X.] tatschlichen Gestisses der [X.] im vorprozessualen Be-- 11 -reich wie auch des Umfangs der in den besonderen Teilen der Prfungsbe-richte aufgezlten schadensersatzrelevanten Einzelflle tragen die [X.]die Darlegungs- und Beweislast auch bezlich der Einhaltung der zu [X.] bei den konkret zu beu[X.]eilenden Kreditengage-ments, ohne [X.] es eines Rckgriffs auf die ohnehin zu ihren Lasten streitendeBeweislastregel gemû § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] rfte.c) Soweit das Berufungsgericht eine Darlegung der [X.] zur Kausa-litt der schuldhaften Pflichtverletzung [X.] den geltend gemachten Schadenvermiût, rsieht es, [X.] der Ausfall mit dem weit rwiegenden Teil [X.] im Rahmen der Insolvenz der [X.] sich als typische Folgemangelnder Besicherung der ausgereichten Darlehen darstellt, wie bereits das[X.] angenommen hat; [X.] den erst in zweiter Linie zu [X.] der [X.] gilt nach dem [X.] nichts anderes. Insoweit wre [X.] der [X.], einen solchen typischen Kausalzusammenhang zurÜberzeugung des Tatrichters zu erscttern.2. [X.] rechtlichen Bedenken begegnet auch die [X.], die V.bank S. habe auf [X.] ausallen Kreditvergaben in den [X.] 1993 bis 1995, mithin auch [X.] beiden [X.] r den [X.] verzichtet, weil ihre Generalversammlung dem Vorstand in [X.] relevanten Umstinstimmig jeweils Entlastung e[X.]eilt habe.a) Auch bei der Genossenschaft [X.] sich die [X.]der Entlastung (§ 48 Abs. 1 [X.]) auf (Bereicherungs- und Schadenser-satz-)[X.], die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgflti-- 12 -ger Prfung bekannt sein konnten (vgl. [X.].U[X.]. v. 14. Dezember 1987- [X.], [X.], 531, 534 - [X.] den Verein m.w.N.; st. Rspr.). [X.], die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes und den der [X.] bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen nichtoder in wesentlichen Punkten nur so unvollstig erkennbar sind, [X.] dieVerbandsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten [X.] bei Anlegung eines lebensnahen verftigen Maûstabes nicht zurblicken verm, werden von der [X.] nicht [X.]. Das giltinsbesondere [X.] solche [X.], die erst nach eingehendem Vergleich undrechtlicher Auswe[X.]ung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind, die in derVerbandsversammlung bei Abfassung des [X.] nicht odernicht vollstig vorliegen. Eine unbillige Benachteiligung des zu entlastendenOrgans ist darin schon deshalb nicht zu erblicken, weil es bereits zum pflicht-gemûen Inhalt des jrlichen [X.], die Verbands-mitglieder r alles zu unterrichten, was nach Verkehrsanschauung und ver-ftigem Ermessen zur sachgemûen Beu[X.]eilung der Entlastungs[X.]age durchdie Mitgliederversammlung erforderlich ist. Auch im rigen liegt es bei [X.], durch hinreichende Offenheit r der [X.] Tragweite der erbetenen Entlastung selbst zu bestimmen. Dagegen kannvon den einzelnen Mitgliedern [X.] nicht erwa[X.]et werden, [X.] sie [X.] Kenntnis der [X.] selbstiger Untersu-chungen imstande sind, das [X.] der ihnen mit der in der Mitgliederver-sammlung beantragten Entlastung abverlangten Verzichtserklrung zr-blicken ([X.]at, aaO S. 535).b) Ausgehend hiervon [X.] die Revision zu Recht, [X.] das Berufungsge-richt den entscheidungserheblichen [X.] nicht hinreichend gewrdigt- 13 -hat, indem es [X.] das Gescftsjahr 1993 den pauschalen [X.]en der [X.] zu 2 in ihrem Vorstandsbericht und der vom [X.] verlesenen [X.]en Zusammenfassung des [X.] ein unzutreffendes Ge-wicht im Hinblick auf die Tragweite des [X.] beigemessenhat. Die wiedergegebene [X.] der [X.] zu 2 war verharmlosend undnichtssagend. In den wiedergegebenen Teilen der Zusammenfassung des[X.] werden die Sorgfaltspflichtverletzungen der [X.] eben-falls nur in so allgemeiner Form angesprochen, [X.] [X.] den durchschnittlichenVersammlungsteilnehmer nicht deutlich wurde, [X.] die Grenze vom [X.], aber noch ve[X.]retbaren Kreditmanagement zum vorwerfbarenschadensersatzrelevanten Fehlverhalten im Einzelfall rschritten war; eineigenes [X.] konkrete Sorgfaltspflichtverstûe der [X.], [X.] die beiden streitgegenstlichen [X.] konnten die [X.] gewinnen. Da nach den vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtli-chen Wrdigung mitgeteilten Umstie Mlichkeit der Erhebung vonkonkreten [X.]n gegen den Vorstand nicht einmal in [X.] Form Gegenstand der Zusammenfassung des [X.] oderdes - inhaltlich nicht vollstig mitgeteilten - [X.] war, bestand[X.] die [X.] kein [X.]er [X.], sich nach etwaigenschadensersatzrelevanten [X.] zu erkundigen oder nach dem Inhaltdes [X.] im rigen, insbesondere den konkreten Einzelvorn-gen im Anhang, zu forschen. Die vom Berufungsgericht [X.] Anlage 5 bdes besonderen Teils des [X.] war ersichtlich nicht [X.] Generalversammlung, so [X.] deren spezieller Inhalt auch nicht in diesemZusammenhang bezlich des Kenntnisstandes der Mitglieder verwe[X.]et wer-den [X.]) Die pauschale Bezugnahme des Berufungsgerichts auf filiche Um-stfl bei den Entlastungen [X.] die Gescftsjahre 1994 und 1995 lût nichterkennen, welche konkreten Tatsachen insoweit der Entscheidungsfindungzugrunde lagen, so [X.] nicht beu[X.]eilt werden kann, ob das Berufungsgerichtvon zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist und alle entscheidungs-relevanten Umstin seine Überlegungen einbezogen [X.]) Die zwischen den Pa[X.]eien umstrittenen Umst, ob und gegebe-nenfalls wie detaillie[X.] im Anschluû an die verschiedenen Berichte in den Gene-ralversammlr [X.] gegen den Vorstand disku-tie[X.] wurde und ob die [X.]e in den Generalversammlungen oderzuvor in den Gescftsrmen der Genossenschaft ihren Mitgliedern zur [X.] zlich waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht in sei-ne Wrdigung einbezogen. [X.] hat es auch [X.] festzustellen, zuwelchem konkreten Zeitpunkt die mit der Klage geltend gemachten [X.]im einzelnen entstanden sind, weil ohne eine solche Bestimmung nicht [X.] werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruchvon einer mlichen [X.] der [X.] ein bestimmtes Gescftsjahrgetroffenen Entlastungsentscheidung [X.] wird.[X.] Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr.1ZPO) an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es - auch unter Be-rcksichtigung der [X.] [X.] zu 1 - die noch erfor-derlichen Feststellungen treffen kann.Fr die weitere Verhandlung weist der [X.]at auf folgendes hin:- 15 -Das Berufungsgericht hat bislang [X.] acht gelassen, [X.] nach [X.] im [X.]su[X.]eil dem Aufsichtsrat der [X.] die [X.] [X.] die Jahre 1993 bis 1995 vollinhaltlich bekannt waren und e[X.]rotz Hinweises des Verbandsprfers P. auf mliche Regressansprche gegendie [X.] zu den von diesen getroffenen Entscheidungen stand; selbsthinsichtlich der unter [X.] gegen die Beschluûvorschriften der Gescfts-ordnung durch die [X.] gew[X.]en Kredite stellte sich der [X.] die [X.] und sprach ihnen sein Ve[X.]rauen aus. Wenn aber der Auf-sichtsrat als Aufsichtsorr den Vorstand im Rahmen seiner Überwa-chungspflicht gemû § 38 [X.] trotz Kenntnis des vollen Inhalts des Pr-fungsberichts und der dem zugrundeliegenden Umstkeinen [X.] zu Kri-tik oder Nach[X.]age sieht, sondern durch den Aufsichtsratsvorsitzenden als [X.] den Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Generalver-sammlung stellt, kren Mitglieder sich im Regelfall damit beruhigen,[X.] sich die Ttigkeit der [X.] - bei nur genereller Kritik an ihrerGescftspolitik und -ttigkeit - im [X.] bewegt; insbesondere liegtdann der Gedanke an ein konkretes [X.] Vorstands im Einzelfall eher fern, weil andernfalls der Aufsichtsrat [X.] seiner Überwachungspflicht einschreiten mûte.Rricht[X.]GoetteFrau Rin[X.] Mkeist wegen Erkrankungan der Unterschriftgehinde[X.]Kurzwelly Rricht

Meta

II ZR 308/99

03.12.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. II ZR 308/99 (REWIS RS 2001, 390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 390

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