(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht
(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht
Fußnote Paragraph
(+++ § 21 Abs. 2 Nr. 1: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;
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