Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 513/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3101

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom23. Mai 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tol[X.]dorf,Ri[X.]hterin am [X.] [X.],[X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], von [X.]als [X.],Staatsanwältin in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der [X.],Re[X.]htsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,für Re[X.]ht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwalts[X.]haft wird das Urteil des Land-geri[X.]hts [X.] vom 4. Oktober 2001 mit den zugehörigen [X.]) soweit der Angeklagte [X.]eigespro[X.]hen worden ist,b) im [X.] 3 der [X.],[X.]) im Ausspru[X.]r die Gesamt[X.]eiheitsstrafe von einem [X.] zwei Monaten,d) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psy[X.]hiatri-s[X.]hen Krankenhaus abgelehnt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhandlungund Ents[X.]heidung, au[X.]r die Kosten des Re[X.]htsmittels, aneine andere [X.] des Landgeri[X.]hts zur[X.]verwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten wegen [X.]stiftung unter Einbe-ziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer "[X.] einem Jahr und drei Wo[X.]hen" und wegen Sa[X.]hbes[X.]igung in zwei Fl-len (Flle II. 2 und 3 der [X.]) zu einer weiteren [X.] einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Angeklag-ten vom Vorwurf der besonders s[X.]hweren [X.]stiftung und vom Vorwurf ders[X.]hweren [X.]stiftung in zwei Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit- 4 -[X.]stiftung, aus tats[X.]hli[X.]hen [X.][X.]eigespro[X.]hen. Mit ihrer auf dieVerletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts gesttzten Revision erstrebt die Staatsanwalt-s[X.]haft die Aufhebung der Freispr[X.]he, im [X.] 3 der [X.]ine [X.] wegen versu[X.]hter s[X.]hwerer [X.]stiftung und die Anordnung [X.] des Angeklagten in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus. [X.] bes[X.]hrkte Re[X.]htsmittel hat Erfolg.I. Freispr[X.]he des [X.]) Mit dem unverrt zur Hauptverhandlung zugelassenen Fall 3der Anklages[X.]hrift vom 15. Februar 2001 hat die Staatsanwalts[X.]haft dem [X.] eine besonders s[X.]hwere [X.]stiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB)zur Last gelegt. Er soll am 13. November 2000 gegen 16.50 Uhr das Wohn-und Ges[X.]ftshaus [X.] ring 15 in [X.]in [X.] gesetzt haben. Na[X.]hden getroffenen Feststellungen entstanden im Ho[X.]hparterre an den [X.] der mittleren und lin[X.]seitig gelegenen [X.]. Infolge einer starken Rau[X.]hentwi[X.]lung erlitten eine Mieterin und ihr17 Monate alter Sohn Rau[X.]hgasvergiftungen, wobei [X.] das Kind Lebensgefahrbestand. Smtli[X.]he Bewohner, die si[X.]h zur Tatzeit im Haus aufhielten, mußtenwegen der starken Rau[X.]hentwi[X.][X.] Drehleitern aus den Fenstern undr das Da[X.]h gerettet werden.Die [X.] hat ni[X.]ht mit einer [X.] eine Verurteilung ausrei[X.]hendenSi[X.]herheit feststellen können, daß der Angeklagte der [X.] war. Zwar habe erkurz vor dem Ausbru[X.]h des Feuers einen [X.] im [X.] 8 gelegt;au[X.]h habe es im engen zeitli[X.]hen Zusammenhang im [X.] 15 ei-nen Vorfall gegeben, den der Angeklagte aufgrund seiner Persönli[X.]hkeitsstö-- 5 -rung als krkende Zur[X.]setzung habe empfinden k. Der [X.] aber, na[X.]hdem er die in dem Anwesen si[X.]h befindli[X.]hen Brorme einerRe[X.]htsanwltin verlasstte, kurz vor Entstehung des [X.] weder imHaus no[X.]h in dessen Nsehen worden. Es gebe keine Anhaltspunkteda[X.], [X.] er si[X.]h aus dem Haus z[X.]hst entfernt oder si[X.]h [X.] imHaus verborgen habe.b) Na[X.]h den unverrt zur Hauptverhandlung zugelassenen Fllen 1und 2 der Anklages[X.]hrift vom 3. Juli 2001 hat die Staatsanwalts[X.]haft dem [X.] s[X.]hwere [X.]stiftung in zwei Fllen vorgeworfen. Er soll [X.] 2001 gegen 20.55 Uhr im [X.] in [X.]einen [X.] gelegt haben. Na[X.]h den Feststellungen griff das Feuer aufeine Holzvertfelung an der Wr. Der [X.] konnte von der Feuerwehrgels[X.]ht werden, bevor grûerer Gs[X.]haden entstand. Weiterhin soll [X.] am selben Abend gegen 22.52 Uhr im leerstehenden Mehrfami-lienhaus [X.] einen Gegenstand angezt haben. Na[X.]h [X.] s[X.]hlugen die Flammen ho[X.]h bis zum Da[X.]hstuhl und griffen au[X.]hauf das bena[X.]hbarte bewohnte [X.]. [X.] wurde dur[X.]h das Feuer vollstig zerstrt.Au[X.]h in diesen Fllen hat si[X.]h das Landgeri[X.]ht von der [X.]s[X.]haft [X.] ni[X.]ht rzeugen k. Zwar habe er si[X.]h am [X.] in [X.] der [X.] aufgehalten. Er sei aber zu den jeweiligen Zeitpunk-ten der [X.]legung ni[X.]ht an den [X.] gesehen worden. Der [X.] darauf, [X.] der Angeklagte in der [X.] sei, wenn es in derletzten Zeit in [X.]gebrannt habe, rei[X.]he [X.] den Na[X.]hweis der [X.]s[X.]haftni[X.]ht aus. Beim Angeklagten seien au[X.]h keine Motive [X.] die Taten [X.] 6 -2. Die Freispr[X.]he unterliegen s[X.]hon deshalb der Aufhebung, weil sieni[X.]ht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein [X.]eispre[X.]hendesUrteil (vgl. hierzu [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispru[X.]h 2, 5, 7, 8, 10).Wird ein Angeklagter aus tats[X.]hli[X.]hen [X.][X.]eigespro[X.]hen, so [X.] derTatri[X.]hter im Urteil z[X.]hst die Tatsa[X.]hen feststellen, die er [X.] erwieslt,bevor er in der Beweiswrdigung darlegt, aus wel[X.]hen [X.], die [X.] einenS[X.]huldspru[X.]h erforderli[X.]hen - zustzli[X.]hen - Feststellungen ni[X.]ht getroffenwerden k. Die Begr[X.] so [X.] werden, [X.] das Revisi-onsgeri[X.]ht prfen kann, ob dem Tatri[X.]hter Re[X.]htsfehler unterlaufen sind.Das Urteil teilt ni[X.]ht mit, ob und wie si[X.]h der Angeklagte zu den Tatvor-wrfen eingelassen hat und wel[X.]he Beweisanzei[X.]hen jeweils [X.] und gegen ihnspre[X.]hen. Es fehlt s[X.]hon eine umfassende Beweiswrdigung, die dem Revi-sionsgeri[X.]ht erst die Überprfung ermli[X.]ht, ob die Freispr[X.]he auf re[X.]htli[X.]hfehler[X.]eien Erwruhen, insbesondere ob der Tatri[X.]hter den Sa[X.]h-verhalt ers[X.]fend gewrdigt und an die Überzeugungsbildung keine zu ho-hen Anforderungen gestellt hat.[X.] setzt si[X.]h das Landgeri[X.]ht im Rahmen der erforderli[X.]hen Ge-samtwrdigung ni[X.]ht mit allen festgestellten Indizien auseinander, die [X.], das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Frei-spru[X.]h 7; [X.]R StPO § 261 Beweiswrdigung 11 und Beweiswrdigung, un-zurei[X.]hende 1). Denn das Urteil lût eine Wrdigung aller dem Angeklagtenzur Last gelegten Taten - eins[X.]hlieûli[X.]h der re[X.]htskrftig abgeurteilten - unterBer[X.]si[X.]htigung seiner Persli[X.]hkeit und seiner eins[X.]hligen Vorstrafe we-gen s[X.]hwerer [X.]stiftung aus dem Jahre 1992 vermissen. Das Landgeri[X.]ht- 7 -setzt si[X.]h vor allem ni[X.]ht mit dem gegen den Angeklagten spre[X.]henden [X.], [X.] er an den Tagen, an denen es in den Hsern [X.]-ring 15 und [X.] brannte, vorher mit jeweils einem [X.] Meinungsvers[X.]hiedenheit oder einen Streit hatte, und den Fllen der [X.] jeweils eine verglei[X.]hbare Situation vorausgegangen ist.Das Urteil ist widerspr[X.]hli[X.]h, soweit die Kammer feststellt, [X.] die [X.] 30. Mrz 2001 seien keine Motive erkennbar, da sie von einem Streit [X.] mit einem Bewohner des Hauses [X.] am Na[X.]hmittagdes Tattages ausgeht und eine vorangegangene Auseinandersetzung bei [X.], wegen der sie den Angeklagten verurteilt hat, jeweils als Motiv [X.] dasAnzvon Gegenstsehen hat.Dur[X.]h die Aufhebung der Freispr[X.]he werden sowohl die Ents[X.]i-gungsents[X.]heidung als au[X.]h die hiergegen geri[X.]htete sofortige Bes[X.]hwerdeder Staatsanwalts[X.]haft gegenstandslos.II. [X.] 3 der [X.]1. Na[X.]h den Feststellungen trank der Angeklagte in einer in der zweitenEtage eines Wohnhauses si[X.]h befindli[X.]hen Wohnung zusammen mit zwei Be-kannten Bier. Na[X.]hdem diese ihn von einem Spiel ausges[X.]hlossen hatten,entfernte si[X.]h der Angeklagte. Aus Verrgerung - wie au[X.]h in anderen re[X.]hts-krftig festgestellten Fllen - zte er gegen 2.11 Uhr na[X.]hts im ersten Sto[X.]einen Pappkarton an und ve[X.] ans[X.]hlieûend das Haus. Die Holzplatte desTis[X.]hes, auf dem der brennende Pappkarton stand, und eine E[X.]e eines Um-zugskartons, der si[X.]h zwis[X.]hen dem Tis[X.]h und der lzernen [X.] befand, gerieten in [X.]; der hinter dem verbrannten Teil des- 8 -Umzugskartons liegende Berei[X.]h der Trennwand verruûte. Der [X.] konntebald gels[X.]ht werden, da ihn ein Hausbewohner bemerkt hatte.Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten wegen Sa[X.]hbes[X.]igung verur-teilt. Vom Vorliegen eines [X.]stiftungsvorsatzes hat es si[X.]h ni[X.]ht rzeu-gen kvon einer Verurteilung wegen versu[X.]hter s[X.]hwerer [X.]stif-tung abgesehen, weil es keine Umst, die den si[X.]heren S[X.]hluû [X.], der Angeklagte habe mit einer weiteren Ausbreitung des Feuers ge-re[X.]hnet und dies billigend in Kauf genommen. Wegen der brennbaren Materia-lien, die si[X.]h neben dem angezten Pappkarton beftten, sowie derTatzeit, zu der mit einer sofortigen Entde[X.]ung des [X.] ni[X.]ht habe ge-re[X.]hnet werden k, sei zwar ein bergreifen des Feuers auf das Gmli[X.]h gewesen. Es stehe aber ni[X.]ht fest, [X.] der Angeklagte derartigeberlegungen angestellt [X.] Die Verneinung des bedingten [X.]stiftungsvorsatzes begegnetdur[X.]hgreifenden re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Bei einem leugnenden Angeklagtenkinnere Tatsa[X.]hen wie seine [X.] die mli[X.]hen Folgenseines Handelns und deren Billigung [X.] dur[X.]h R[X.]s[X.]hlsse aus demûeren Tatges[X.]hehen festgestellt werden (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 5Freispru[X.]h 6; La[X.]ner/[X.], StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zubesorgen, [X.] dies der [X.] ni[X.]ht [X.] war und sie vr-spannten Anforderungen an die ri[X.]hterli[X.]he berzeugungsbildung ausging.Angesi[X.]hts der [X.]legung aus Verrgerung und der unmittelbaren[X.]gefahr [X.] dilzerne Trennwand deutet das ûere Tatges[X.]hehendarauf hin, [X.] der Angeklagte mit einem bergreifen des Feuers auf das Ge-- 9 -re[X.]hnet und dies billigend in Kauf genommen hat. Im Rahmen [X.] geht die [X.] selbst davon aus, [X.] die Tat beson-ders ge[X.]li[X.]h war und der Angeklagte mit einem bergreifen des [X.] habe re[X.]hnen mssen ([X.]). Eine Billigung sol[X.]her Tatfol-gen dur[X.]h den Angeklagten liegt s[X.]hon deshalb nahe, weil er si[X.]h unmittelbarna[X.]h dem [X.] entfernte ohne auf einen gl[X.]li[X.]henAusgang vertrauen zu [X.] deshalb dem Zufall [X.], ob [X.] auf das [X.]greifen wird oder ni[X.]ht (vgl. [X.]St 36, 1, 10).Umst, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehenkten, hat das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht errtert. Die bloû theoretis[X.]he Mli[X.]hkeit,[X.] si[X.]h der [X.] die si[X.]h jedermann aufdrmli[X.]henTatfolgen keine Gedanken gema[X.]ht hat, liegt unter den ges[X.]hilderten objekti-ven Gegebenheiten fern und entbehrt realer Ankfungspunkte (vgl. [X.] § 267 Abs. 5 Freispru[X.]h 6; [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 6).[X.] lût die Beweiswrdigung die [X.] die Abgrenzung von be-dingtem Vorsatz und [X.]er Fahrlssigkeit erforderli[X.]he Gesamts[X.]hau allerobjektiver und subjektiver Umstvermissen (vgl. [X.]St 36, 1, 10). Sie [X.] si[X.]h vor allem ni[X.]ht mit der Persli[X.]hkeit des Angeklagten, der eins[X.]hl-gig vorbestraft ist und vielfltige Erfahrungen mit dem Legen von Brt.III. Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus1. Na[X.]h den Feststellungen war das Hemmungsverms seit vie-len Jahren [X.] ([X.]), der [X.] groûeMengen Alkohol zu si[X.]h nimmt ([X.]), bei Begehung der Taten II. 1 und 3der [X.]lkoholbedingt erhebli[X.]h vermindert ([X.], 17). Die [X.] -terbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgeri[X.]ht mit der [X.] abgelehnt, es fehle eine hinrei[X.]hend konkrete Aussi[X.]ht auf einen [X.]. Na[X.]h den Urteilsaus[X.]ungen leidet der Angeklagte an einerdis[X.]n Persli[X.]hkeitsstrung. Er sei unbeteiligt r den [X.] Mitmens[X.]hen, unfig, S[X.]huld[X.]sein zu erleben und aus [X.] zu lernen, er miûa[X.]hte [X.] Normregeln und Verpfli[X.]htungen, sei [X.] reizbar und [X.] entwi[X.]eln.Diese Persli[X.]hkeitsstrung [X.]e dazu, [X.] er si[X.]h s[X.]hon in alltli[X.]hen Si-tuationen zur[X.]gesetzt und gekrkt fle und sein eigenes Verhalten als be-re[X.]htigte Reaktion auf [X.] anderer empfinde. Von einer Unterbringung [X.] in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus wegen der Persli[X.]h-keitsstrung hat die sa[X.]hverstig beratene [X.] abgesehen, weildiese in ihrem Gewi[X.]ht ni[X.]ht einer krankhaften seelis[X.]hen Strung entspre[X.]he.2. Die sehr knappe Begr, mit der die [X.] eine Unter-bringung des Angeklagten in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus abgelehnthat, lt re[X.]htli[X.]her berprfung ni[X.]ht stand. Sie hat ni[X.]ht erkennbar beda[X.]ht,[X.] in einem Fall, in dem - wie hier - die erhebli[X.]he Verminderung der S[X.]huld-figkeit ni[X.]ht dur[X.]h einen [X.] andauernden Zustand, sondern erst dur[X.]hden aktuell hinzutretenden Genuû von Alkohol herbeige[X.]t worden ist, [X.] in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus u. a. dann in Betra[X.]htkommt, wenn der [X.] an einer krankhaften Alkoholsu[X.]ht leidet oder aufgrundeines psy[X.]his[X.]hen Defekts alkohols[X.]htig ist, der - ohne pathologis[X.]h zu sein -in seinem S[X.]hweregrad einer krankhaften seelis[X.]hen Strung glei[X.]hsteht, au[X.]hwenn dieser die S[X.]huldfigkeit des [X.]s bei der Tat weder ausges[X.]hlossenno[X.]h erhebli[X.]h vermindert hat ([X.]St 44, 338, 339).- 11 -Insbesondere die ni[X.]ht fernliegende Mli[X.]hkeit, [X.] die - allerdings nurpaus[X.]hal - festgestellte jahrelange Alkoholigkeit des Angeklagten alskrankhaft anzusehen ist, tte in dem Urteil errtert werden mssen. Zudemlassen die Urteilsaus[X.]ungen eine Auseinandersetzung damit vermissen, obdie festgestellte Persli[X.]hkeitsstrung als eine s[X.]hwere andere seelis[X.]he [X.] im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten ist, die [X.] das Entstehen derAlkoholsu[X.]ht urs[X.]hli[X.]h war oder deren Fortbestehen bedingt. Au[X.]h kann [X.] wegen der paus[X.]halen Aus[X.]ungen ni[X.]ht rprfen, ob die Persn-li[X.]hkeitsstrung in ihrem Gewi[X.]ht einer krankhaften seelis[X.]hen Strung glei[X.]h-kommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in verglei[X.]hbars[X.]hwerer Weise beeintr[X.]htigen, belasten oder einengen wie krankhafte seeli-s[X.]he Strungen ([X.]St 34, 22, 28 m. w. N.; [X.] NStZ-RR 1999, 77, 78). Indie dazu gebotene Gesamtbetra[X.]htung sind die Persli[X.]hkeit des Angeklag-ten und deren Entwi[X.]lung, die Vorges[X.]hi[X.]hte, der unmittelbare [X.] und dieAus[X.]ung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten na[X.]h den Tateneinzubeziehen ([X.]St 37, 397, 402 m. w. N.; [X.]R StGB § 21 seelis[X.]he [X.] 24). [X.] die [X.] eine sol[X.]he umfassende Betra[X.]htung vor-genommen hat, lassen die [X.]i[X.]ht erkennen.[X.] Im rigen gibt die re[X.]htskrftig verte "Gesamt[X.]eiheitsstrafe voneinem Jahr und drei Wo[X.]hen" [X.] zu dem Hinweis, [X.] gemû § 39 [X.] Freiheitsstrafe ab einem Jahr na[X.]h vollen Monaten und Jahren zu [X.] ist.Tol[X.]dorf Rissing-van Saan [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 513/01

23.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 513/01 (REWIS RS 2002, 3101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3101

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