Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2019, Az. 1 BvR 1763/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 3826

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - überlange Dauer des fachgerichtlichen umgangsrechtlichen Eilverfahrens nicht dargelegt - keine generelle Pflicht zur "maximalen Verfahrensbeschleunigung" in Umgangssachen


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG seien verletzt, weil seine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer (§ 198 Abs. 1 und 2 [X.]) eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht abgewiesen wurde. Die Dauer dieses Verfahrens von viereinhalb Monaten sei angesichts des mit "maximaler Beschleunigung" zu betreibenden einstweiligen [X.] offensichtlich unangemessen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] (§ 93a Abs. 2 [X.]) liegen nicht vor. Sie ist unzulässig. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.].

3

1. Eine diesen Vorschriften entsprechende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des [X.] bereits vor, so ist grundsätzlich der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 130, 1 <21> m.w.[X.]). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3).

4

2. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

5

a) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] oder des [X.] das Verfahren unangemessen lange gedauert hat.

6

aa) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ausweislich ihrer Begründung lediglich die geltend gemachte Entschädigung wegen der Dauer des am 14. Oktober 2016 eingeleiteten Verfahrens der einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts mit Ziel der Bestimmung eines neuen Begleiters für begleitete [X.], das mit Beschluss des [X.]s vom 2. März 2017 abgeschlossen wurde. In Bezug auf dieses Verfahren ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde keine unangemessen lange Dauer. Der Vortrag des Beschwerdeführers, bei optimaler Förderung durch das [X.] wäre das fragliche Verfahren früher abgeschlossen worden, genügt hierfür nicht. Auf die noch im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Gesamtdauer mehrerer Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht beruft sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht.

7

bb) Anders als vom Beschwerdeführer angenommen, erfordern weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche Gewährleistungen, generell in [X.] eine Pflicht zu "maximaler Verfahrensbeschleunigung" zugrunde zu legen.

8

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz, der gebietet, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In [X.] ist dabei die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf besonders zu beachten (vgl. [X.]K 2, 140 <142>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, Rn. 30; jeweils m.w.[X.]). Ebenso ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], der als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte heranzuziehen ist (vgl. [X.] 138, 296 <355 f. Rn. 149>), ein Recht des Einzelnen auf gerichtliche Verhandlung über zivilrechtliche Streitigkeiten in angemessener Frist. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Umständen der einzelnen Rechtssache; in [X.] gilt dabei eine besondere Sorgfaltspflicht der Gerichte, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt ([X.], Kuppinger v. [X.], Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09, § 45; [X.] v. [X.], Urteil vom 24. Februar 2005, Nr. 60534/00, § 31; [X.] v. [X.], Urteil vom 18. Januar 2007, Nr. 45983/99, § 32). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden, kann sich aber nur aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls ergeben (vgl. [X.]K 2, 140 <142 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, Rn. 30; jeweils m.w.[X.]; [X.], Kuppinger v. [X.], Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09, § 46; Afflerbach v. [X.], Urteil vom 24. Juni 2010, Nr. 39444/08, § 59).

9

cc) Solche Umstände des Einzelfalls, die eine besondere Sorgfalt des [X.]s zur Vermeidung jeglicher Verfahrensverzögerung begründen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Gefahr der Entfremdung des Kindes von ihm behauptet er nur pauschal. Auf die konkreten Umstände des Einzelfalls - insbesondere auf die bisherige Beziehung zum Kind und wann der Beschwerdeführer zuletzt Kontakt zum Kind hatte - geht der Beschwerdeführer nicht ein. Bei der von ihm selbst im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Dauer des einstweiligen [X.] zum Umgangsrecht von viereinhalb Monaten liegen besondere Umstände in dem vorgenannten Sinne nicht auf der Hand. [X.] Vortrag zu den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls war daher erforderlich, um den Begründungsanforderungen zu genügen.

b) Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht substantiiert auf, dass das [X.] unter Verstoß gegen Verfassungsrecht zu Unrecht angenommen hat, seine am 9. November 2016 erhobene und am 21. November 2016 wiederholte [X.] sei nach § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht wirksam erhoben, weil sie verfrüht gewesen sei. Er legt nicht dar, dass das [X.] davon hätte ausgehen müssen, zum Zeitpunkt der [X.] habe Anlass zu der Besorgnis bestanden, das Verfahren werde nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen.

aa) Solcher Anlass ergab sich insbesondere nicht aus den Bemühungen des [X.]s, unter Mithilfe des [X.] einen [X.] zu gewinnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das [X.] hätte dem Verfahrensbeistand, der erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist einen [X.] vorgeschlagen hatte, eine kurze Nachfrist setzen müssen, um einen früheren Eingang dieses Vorschlags zu erreichen, vermag keinen Anlass drohender Verzögerung zu begründen. Umstände des Einzelfalls, die das [X.] verpflichteten, mit besonderer Sorgfalt jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden, hat der Beschwerdeführer nicht darlegt (oben [X.]). Außerdem setzt er sich nicht mit der Frage auseinander, ob das [X.] den Verfahrensbeistand überhaupt zu einem Vorschlag für die Person des [X.]s hätte verpflichten können. § 158 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FamFG sieht im originären Aufgabenbereich des [X.] eine derartige Tätigkeit nicht vor. Eine solche Pflicht ergibt sich aus dem zusätzlichen Aufgabenbereich, der dem Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen werden kann, ebenfalls nicht zwingend. Angesichts dessen wird nach fachrechtlich ganz überwiegender Auffassung angenommen, dass die Durchführung des Umgangs einem nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB zu bestellendem Umgangspfleger und nicht dem Verfahrensbeistand zuzuweisen ist (vgl. etwa [X.], in: [X.] Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 Rn. 29 m.w.[X.]; [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 158 Rn. 25 f.; siehe auch [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011 - [X.] 247/11 -, [X.], S. 99 <102 Rn. 35>). Zudem legt der Beschwerdeführer weder dar, warum das [X.] Anlass gehabt haben sollte, mit einem Vorschlag des [X.] zu rechnen, noch, dass der Verfahrensbeistand überhaupt früher zu dem Vorschlag in der Lage gewesen wäre.

bb) Weiter setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht damit auseinander, dass zum fraglichen Zeitpunkt das Jugendamt die Mitwirkung an einem begleiteten Umgang verweigerte und dass er selbst einen [X.] vorgeschlagen hatte, den das [X.] nicht hatte erreichen können. Zu letzterem fehlt insbesondere die Angabe, wann er diesen [X.] vorgeschlagen hat und weshalb im Hinblick auf die offensichtlich gegebenen Schwierigkeiten, diesen zu erreichen, bereits wenige Wochen nach Verfahrenseinleitung die Besorgnis einer unangemessenen Verfahrensdauer bestanden haben soll. Soweit er meint, das [X.] hätte wegen der Weigerung des [X.] unmittelbar terminieren müssen, zeigt er nicht auf, wie dadurch früher ein [X.] gefunden worden wäre. Angesichts der aus den Anlagen der Verfassungsbeschwerde ersichtlichen erheblichen Uneinigkeit der Eltern über die an den [X.] zu stellenden Anforderungen erscheint dies auch nicht naheliegend.

cc) Die übrigen [X.] hinsichtlich der Verfahrensführung des [X.]s betreffen Vorgänge nach dem 21. November 2016. Sie sind daher nicht geeignet, die Annahme einer verfrühten [X.] in Zweifel zu ziehen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1763/18

06.09.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 20. April 2018, Az: I-11 EK 10/17, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 198 Abs 3 S 2 GVG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2019, Az. 1 BvR 1763/18 (REWIS RS 2019, 3826)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 3569 REWIS RS 2019, 3826

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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