Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.09.2023, Az. 1 BvR 1395/23

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 6482

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen gem § 158 Abs 4 S 2 Nr 2 FamFGAufhebung der Bestellung des Beschwerdeführers als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft fachgerichtliche Entscheidungen über die Aufhebung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrensbeistand.

2

1. Der Beschwerdeführer war durch das zuständige Familiengericht in einem Umgangs- und einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand (vgl. § 158 FamFG) eines im September 2020 geborenen Kindes bestellt worden. Mit hier angegriffenen Beschlüssen jeweils vom 12. April 2023 hob das Familiengericht die Bestellung des Beschwerdeführers auf und bestellte dem Kind eine neue [X.]. Die Aufhebung stützte das Familiengericht auf § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG und legte näher dar, warum es die Interessen des Kindes bei einer Fortführung des Amtes durch den Beschwerdeführer gefährdet sah. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten fachgerichtlichen Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers blieben erfolglos.

3

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des betroffenen Kindes geltend und rügt vor allem "Artikel 1, 2, 3, 6, 20 und 103 GG" als verletzt. In der Sache beanstandet er auch, dass fachrechtlich die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Aufhebung der Bestellung eines [X.] nicht eröffnet ist (vgl. § 158 Abs. 5 FamFG).

4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Kindes nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise auf.

5

Deshalb muss offenbleiben, ob die Aufhebung der Bestellung eines [X.] (§ 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG) als Zwischenentscheidung des fachgerichtlichen Verfahrens überhaupt unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde überprüft werden kann. § 158 Abs. 5 FamFG schließt fachrechtlich die selbstständige Anfechtbarkeit der Entpflichtung aus. Die Aufhebung der Bestellung des [X.] soll aber nach zum Fachrecht wohl einhellig vertretener Auffassung zum Gegenstand der Beschwerde in der Hauptsache gemacht werden können (vgl. [X.], in: [X.]/Prütting, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 158 Rn. 51; [X.], in: [X.], FamFG, 21. Aufl. 2023, § 158 Rn. 42; siehe auch BTDrucks 16/6308, S. 239 zu § 158 FamFG a.F.).

6

Ebenso wenig kann entschieden werden, ob dem vormals bestellten Verfahrensbeistand die während des Amtes bestehende Befugnis, Rechte des Kindes, etwa den gegen den Staat gerichteten Schutzanspruch des Kindes (vgl. [X.] 159, 355 <381 f. Rn. 46>; 162, 378 <412 f. Rn. 79>; [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 127), in Prozessstandschaft für dieses geltend zu machen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/17 -, Rn. 35; Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 28 f.), mit der Möglichkeit, die Entpflichtung zu überprüfen, im Kindesinteresse erhalten bleiben kann.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1395/23

05.09.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Braunschweig, 9. Juni 2023, Az: 2 WF 81/23, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 158 Abs 1 S 1 FamFG, § 158 Abs 4 S 2 Nr 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.09.2023, Az. 1 BvR 1395/23 (REWIS RS 2023, 6482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6482

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1 BvR 1395/19

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