Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 42/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 1996

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 42/12

vom

24. Oktober 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen
Roggenbuck und
Lohmann sowie den
Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am
24. Oktober 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der
[X.]erufung gegen das Urteil
des I. Senats des [X.]
[X.]erlin vom 25. April 2012
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Gegenstandswert des Zulassungsverfahrens wird auf 55.000

Gründe:

I.

Der
im Jahre 1936 geborene
Kläger
wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit 1966 ist er auch in [X.] als Rechtsanwalt tätig. 1988 ver-zichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung in [X.]. Am 27.
Juni 2000 wurde er in die Liste der bei dem Landgericht [X.].

zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am 22. Juni 2010 beantragte er die [X.]efreiung von der Kanzleipflicht. Mit [X.]escheid vom 20. April 2011 wies die [X.]eklagte diesen 1
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Antrag zurück. Mit weiterem [X.]escheid vom 20. April 2011
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls.
Gegen beide [X.]escheide hat der Klä-ger Klage erhoben. Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung [X.] Klagen sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

1. Dieser
Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; [X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542 f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 112e [X.] Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 2
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[X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ([X.], [X.]eschlüsse
vom 14.
April 2007 -
AnwZ ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 4).

a) Der Kläger meint, nur in einem einzigen Fall sei die Zwangsvollstre-ckung gegen ihn betrieben worden; dies reiche als [X.]eweisanzeichen nicht aus. Diese Ansicht trifft nicht zu. Der [X.] hat nicht nur auf eine ein-zelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung abgestellt, sondern auch darauf, dass Forderungen mehrerer Gläubiger tituliert worden seien. Die pauschale [X.]ehauptung des [X.], über erhebliches Vermögen zu verfügen, hat der
An-waltsgerichtshof
zutreffend nicht ausreichen lassen. Auch in der [X.]egründung des Zulassungsantrags hat der Kläger keine Einzelheiten zu seinen Vermö-gensverhältnissen im maßgebenden Zeitpunkt des [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff.) dargelegt.

b) Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in [X.] befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zu-griff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschlüsse
vom 25. Juni 2007 -
AnwZ ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn. 8; vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 8).
Tatsachen, welche den Schluss darauf zulassen, dass eine solche Gefahr hier nicht besteht, trägt der Kläger nicht vor.

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c) Der
Widerruf der Anwaltszulassung unter den Voraussetzungen des §
14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang.

3. Gemäß § 27
Abs. 1 [X.] muss der Rechtsanwalt im [X.]ezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unter-halten. Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine [X.] ausschließlich in anderen [X.] einrichtet, von der Pflicht des § 27 Abs. 1 [X.], sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenste-hen. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass der Rechtsanwalt in ei-nem solchen Fall ausschließlich im Ausland, nicht auch im Inland tätig werden darf, findet im Gesetz keine Stütze.
Auch der Rechtsanwalt, der nach § 29a Abs. 2 Satz 1 [X.] von der Pflicht befreit worden ist, eine Kanzlei im Inland einzurichten, kann und darf im Inland als Rechtsanwalt tätig
werden. Gleichwohl ist das Urteil richtig. [X.] Interessen der Rechtsuchenden stehen, wie der [X.] zutreffend angenommen hat,
einer [X.]efreiung entgegen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Aufgabe der Kanzlei im Inland die Verfolgung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt erheblich behin-dern würde ([X.]T-Drucks. 11/3253, [X.]). Das laufende Widerrufsverfahren [X.], wie der [X.] im Einzelnen dargelegt hat, durch die Aufgabe der Kanzlei
im Inland wesentlich erschwert. Hiergegen hat der Kläger nichts Erhebliches eingewandt.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO.

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

Wüllrich
Hauger

Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 25.04.2012 -
I [X.] 10/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 42/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 42/12 (REWIS RS 2012, 1996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1996

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