Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 81/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 8066

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 81/13
vom

10. Februar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas
am
10. Februar
2014

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 13.
September 2013 verkündete Urteil
des 1.
Senats des
[X.]s des Landes Nordrhein-Westfalen
wird abge-lehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Seine Klage hat der
[X.] abgewiesen
und die [X.]erufung nicht zugelas-sen. Hiergegen richtet sich der Antrag
des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.

1
-

3

-

II.

Der
nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte
Antrag
hat keinen Erfolg. Der vom
Kläger
geltend gemachte Zulassungsgrund ernstli-cher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124
Abs.
2 Nr.
1 VwGO)
liegt nicht vor.

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs.
2 [X.], §
882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist
nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be-hördlichen Widerrufsverfahrens -
hier [X.] vom 29.
Mai 2013
-
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in ei-nem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7 und vom 14.
November 2013
-
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn.
5).

a) Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt -
und ist es im Übrigen bis heute noch
-
mit drei Haftbefehlen (AG D.

664
M

, 664
M

, 664
M

) im Schuldnerverzeichnis eingetragen; er hat für die drei Gläubiger unter dem 21.
Juli 2011 (665
M

) die eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben. Die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des 2
3
4
-

4

-

Vermögensverfalls hat der Kläger, wie der [X.], auf dessen [X.] [X.]ezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat, nicht widerlegt.

Im Hinblick auf das Vorbringen des [X.] in seiner [X.]egründung des Zulassungsantrags merkt der Senat lediglich ergänzend Folgendes an:

Der Hinweis des [X.], er habe zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung über eigene Honoraransprüche verfügt, deren Umfang die Höhe seiner
Verbind-lichkeiten nahezu erreicht
hätte, so dass bei einer "bilanzierenden [X.]etrachtung"
kein Vermögensverfall vorliege, geht fehl. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben. Auf die Liquidität entspre-chender Vermögenswerte kommt es aber
entscheidend an (vgl. nur [X.] vom 16.
Juni 2004 -
AnwZ
([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598, 599; vom 25.
Juli 2005 -
AnwZ
([X.]) 43/04, juris Rn.
6
f.; vom 24.
Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 15/13, juris Rn.
4; vom 7.
Oktober 2013 -
AnwZ ([X.]) 44/13, juris Rn.
5
und vom 14.
November 2013, aaO Rn. 4). Der Kläger hat seine Ansprüche, die im [X.] bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestanden haben, im Verfahren vor dem [X.] selbst "als kaum
werthaltig"
bezeichnet. Diese Einschätzung wird bestätigt dadurch, dass der Kläger aus diesen Altforderungen ersichtlich keine [X.]efriedigung hat gewinnen können, um den Erlass der Haftbefehle, die Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung und letztlich den [X.] zu verhindern.

Ohne [X.]edeutung sind auch die Ausführungen des [X.] zu den Grün-den, weshalb es mit der Hauptgläubigerin, dem Versorgungswerk für Rechts-anwälte, nicht zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist. Zum Zeitpunkt des [X.]s -
im Übrigen hat sich daran bis heute 5
6
7
-

5

-

nichts geändert -
waren die Schulden nicht bezahlt und war auch keine einver-nehmliche [X.] getroffen worden. Die Gründe
dafür
spielen keine Rolle.
Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls dartun, dass seine Vermö-gens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senats-beschlüsse vom 7. Oktober und 14. November 2013, aaO Rn. 5 bzw. Rn. 4). Die Auffassung des [X.], dies sei zum Zeitpunkt des [X.]s bei ihm der Fall gewesen, ist reines Wunschdenken.

b) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen
Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ
([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 54/09, juris Rn.
6 und vom 24.
Mai 2013, aaO Rn.
5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8.
Februar 2010
-
AnwZ
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11; vom 5.
September 2012
-
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5 und vom 24. Mai 2013,
aaO). Der bloße Hinweis des [X.], er sei aufgrund seines seit März 2012 beste-henden Vertragsverhältnisses als Syndikus für die Firma N.

GmbH weder zeitlich in der Lage noch gewillt, in seiner Kanzlei in D.

Mandate von Rechtsuchenden zu betreuen, zudem sei er in [X.]erei-chen tätig, in denen praktisch keine Fremdgelder verwaltet würden, auch sei er sich seiner anwaltlichen Pflichten durchaus bewusst und vermeide jedwede [X.]
-

6

-

fährdung, ist zur Widerlegung untauglich. Auch insoweit schließt sich der Senat der zutreffenden [X.]ewertung des [X.]s an.

2. Die
Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.],
§
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts
auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kayser
[X.]

Seiters

[X.]

Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2013 -
1 [X.] 24/13 -

9

Meta

AnwZ (Brfg) 81/13

10.02.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 81/13 (REWIS RS 2014, 8066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8066

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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