Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 53/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 7124

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 53/12

vom

21. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -

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Der [X.], [X.],
hat durch den
Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen
Lohmann
und Dr.
Fetzer
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Martini

am
21. März 2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der
[X.]erufung gegen das Urteil des
2. Senats des [X.] vom 10. Juli
2012
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der
Kläger ist im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Verfügung vom 20. September 2011 widerrief die [X.]eklagte die [X.] wegen [X.]. Die Klage gegen diesen [X.]escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

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II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser [X.]sgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], [X.]eschluss vom
29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; [X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.], NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 112e
[X.] Rn.
77).

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ([X.], [X.]eschlüsse
vom 16.
April 2007 -
AnwZ ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn. 5; vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 4). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insol-venzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]).
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b) Nach den
Feststellungen des [X.] war der Kläger
im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] im Schuldnerverzeichnis ein-getragen; außerdem betrieb das Finanzamt die Zwangsvollstreckung gegen ihn. Der Kläger zieht die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht in Zweifel, behauptet jedoch, über umfangreiches Vermögen -

einen PKW [X.]MW 520d, vier Eigentumswohnungen
-
zu verfügen. Damit ist die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] jedoch nicht widerlegt. Die im Hinweisbeschluss des [X.] vom 19. März 2012 angeforderte Vermögensaufstellung per 20. September 2011 hat der Kläger im Verfahren vor dem [X.] nicht beigebracht und legt er auch jetzt nicht vor.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der [X.] hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

aa) Im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darge-legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-maßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, 5
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deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
([X.],
NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 112e Rn. 82).

[X.]) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag
nicht. [X.] ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2012 zu seinen Steuerschulden angehört worden. Ihm ist mit [X.]eschluss vom selben Tage auf-gegeben worden, die Einkommensteuererklärungen für die [X.] und 2010 nebst Anlagen zu den Akten zu reichen. Diese Auflage hat er entgegen seiner Ankündigung im Termin nicht erfüllt. Da der Kläger auch den übrigen Auflagen nicht nachgekommen ist, insbesondere die verlangte [X.] per 20. September 2011 nicht vorgelegt hat, lässt sich schließlich auch die Erheblichkeit der Tatsachen, welche der [X.] nach Ansicht des [X.] hätte ermitteln sollen, nicht beurteilen.

b) Die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§
112c Abs. 1 [X.], § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) stellt ebenfalls keinen Ver-fahrensfehler dar.

aa) Der Kläger hat sein Ausbleiben im Fortsetzungstermin am 11. Juni 2012 nicht hinreichend entschuldigt. Er hatte sich infolge eines Staus auf der Autobahn [X.] verspätet, hätte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] den Gerichtsort C.

aber über Nebenstrecken rechtzeitig erreichen können, wenn er nicht in seine Kanzlei zurückgekehrt und dort ge-blieben wäre; dass der Termin noch nicht stattgefunden hatte, war ihm von der Vertreterin der [X.]eklagten mitgeteilt worden.

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[X.]) Anlass zur Einräumung einer weiteren Frist zur Einreichung der
mit
[X.]eschluss vom 19. März 2012 angeforderten Unterlagen bestand nicht, nach-dem der Kläger die ihm
dort
eingeräumte Frist ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten hatte. Dass er einige -
nicht alle
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[X.]elege im Termin am 11. Juni 2012
habe überreichen wollen, hat der Kläger erstmals in der [X.]egründung des Zulassungsantrags behauptet; in seinem Vertagungsantrag vom [X.] hat er
insoweit
um Einräumung einer Nachfrist gebeten.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

[X.]
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2012 -
AGH 35/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 53/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 53/12 (REWIS RS 2013, 7124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7124

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