Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 46/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15860

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

[X.] ([X.]) 46/14

vom

9. Februar 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. König und Dr. Remmert
sowie
die Rechtsanwälte
Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
9. Februar 2015
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes Nord-rhein-Westfalen
vom 13. Juni
2014
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit dem 4.
Februar
1983
zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.]escheid vom 23. Dezember 2013 widerrief die [X.]eklagte die Zulas-sung des
[X.]
wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
Kla-ge gegen den [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des Anwaltsge-richtshofs.

1
-
3
-

II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die
von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe
liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
beste-hen nicht
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in [X.] gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], [X.]eschluss vom 29. Juli 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner [X.], NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., §
112e [X.] Rn. 77).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

aa) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in [X.], schlechten finanziellen Verhältnissen
befindet, die er in [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von 2
3
4
5
6
7
-
4
-

Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur [X.] vom 29. Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 -
[X.] ([X.]) 77/13,
juris Rn. 3, jeweils m.w.[X.]). Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßig-keit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden [X.] auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfah-rens -
hier [X.] vom 23. Dezember
2013 -
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulas-sungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).

Der [X.], auf dessen [X.]egründung der Senat [X.]ezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] am 23. Dezember 2013 vorgelegen haben.

Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen daran nicht deshalb ernstliche Zweifel, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung allein die persönliche Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse V.

be-stand. Der Umstand, dass es sich bei der Sparkasse V.

zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung um den
einzigen vollstreckenden Gläubiger handelte, steht der Annahme eines Vermögensverfalls nicht entgegen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 -
[X.] ([X.]) 4/14, juris Rn. 6;
vom 26.
August 2013 -
[X.] ([X.]) 31/13, juris Rn. 4). Ein Rechtsanwalt befindet sich in [X.] finanziellen Verhältnissen, wenn er es -
wie vorliegend -
immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen wegen berechtigter und fälliger Forderungen kommen lässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich
-
wie vorliegend -
bei der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, um eine persönliche Verbindlichkeit des Rechtsanwalts handelt, die er trotz Fäl-8
9
-
5
-

ligkeit nicht beglichen hat. Er zeigt damit, dass es ihm nicht gelingt, seine Schulden geordnet zurückzuführen und ihre ordnungsgemäße [X.]egleichung durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläu-bigern sicherzustellen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. September 2012
-
[X.] ([X.]) 28/12, juris Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nur eine Verbindlichkeit des Rechtsanwalts besteht, de-rentwegen in sein Vermögen vollstreckt wird.

Der Hinweis des [X.] darauf, dass der Wert seiner
die Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse V.

sichernden Immobilien
die Hö-he der Verbindlichkeit überstieg, ist unerheblich. Immobilienvermögen ist nur dann von Relevanz, wenn es dem [X.]etroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner [X.] zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt
es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004, [X.] ([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598, 599; vom 7. Oktober 2013 -
[X.] ([X.]) 44/13, juris Rn. 5;
vom 19. März 2014, aaO Rn. 7). Dies gilt auch in Fällen,
in denen die Annahme des [X.] auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen persönlicher Verbindlichkeiten gründet. Eine solche Annahme erscheint nur nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Erfüllung der Verbindlich-keit(en), derentwegen vollstreckt wird, aufgrund -
wiedererlangter
-
Liquidität materiell und zeitlich nichts mehr im Wege steht und mit ihr daher unmittelbar zu rechnen ist. Der [X.] hat indes
zutreffend ausgeführt, dass eine solche Verfügbarkeit des Immobilienvermögens des [X.] zum Zeitpunkt des [X.] nicht gegeben war.

10
-
6
-

Soweit der Kläger ausführt, zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung seien von ihm keine Tilgungs-
oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse stellten sich als geregelt dar, Stundungsvereinbarungen mit dem Finanzamt seien nicht getroffen worden und Gehälter des [X.]üropersonals, die Arbeitgeber-
und Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger, die Miete für die Praxis und die [X.]ürogeräte würden bezahlt, es bestünden insoweit keine Rückstände, ist dieser Vortrag ungeeig-net, die vom [X.] angenommene, einen Vermögensverfall be-gründende schlechte finanzielle Situation des [X.] in Frage zu stellen. Der Kläger hat dadurch, dass er es -
in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung -
zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen [X.] in erheblicher Höhe hat kommen lassen, gezeigt, dass er seine finanziel-len Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Eine geordnete finanzielle Situation ist mit diesen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vereinbar.

bb) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung
des
Gesetzgebers
ist
mit
einem
Vermögensverfall
eines
Rechtsan-walts
grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.].
Auch
wenn
diese
Regelung
nicht
im
Sinne eines
Automatismus
zu
ver-stehen
ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen
Ausnahmefällen verneint werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Ok-tober
2004 -
[X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31. Mai 2010 -
[X.] ([X.]) 54/09, juris Rn. 6;
vom 24. Mai 2013
-
[X.] ([X.]) 15/13, juris Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die
Feststellungslast
(vgl.
Senatsbeschlüsse
vom
8.
Februar
2010 -
[X.] ([X.])
67/08,
[X.]RAK-Mitt.
2010,
129
Rn. 11;
vom
5. Sep-11
12
-
7
-

tember
2012
-
[X.] ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5;
vom 24. Mai 2013, aaO). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest vo-raus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit
nur
noch
für
eine
Rechtsanwaltssozietät
ausübt
und
mit
dieser
rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv
verhindern
(vgl.
Senatsbeschlüsse
vom
18. Oktober
2004 -
[X.] ([X.]) 43/03,
aaO; vom 24.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013
-
[X.] ([X.]) 31/13, juris
Rn. 5;
vom 4. Januar 2014
-
[X.] ([X.]) 62/13, juris Rn.
6).

Diese Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss sind vorlie-gend nicht gegeben.
Der [X.] hat unter [X.]eachtung der vorge-nannten Grundsätze zutreffend ausgeführt,
der Vermögensverfall führe [X.] zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere mit [X.]lick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit [X.] sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er ein Fremdgeldkonto einge-richtet habe, so dass die Gewähr bestehe, dass [X.] getrennt geführt
und
den jeweiligen Mandanten überwiesen werden könnten sowie
dem etwaigen Zugriff von Gläubigern entzogen seien, gibt dies
keinen Anlass,
an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln.
Die Gefahr, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder -
wenigs-tens zeitweise -
für eigene Zwecke verwendet, wird nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos zur Verwaltung von [X.] ausgeschlossen (st.
Rspr.;
z.[X.]. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1987 -
[X.] ([X.]) 20/87, [X.]RAK-Mitt. 1988, 50 (unter [X.] b);
vom 27. Mai 2002 -
[X.] ([X.]) 39/01, juris Rn.
5;
vom 11.
Februar 2014 -
[X.] ([X.]) 79/13, juris Rn. 2). Denn es kommt immer wieder vor, dass Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. [X.]ei diesen 13
14
-
8
-

Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen [X.]eträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. [X.] vom 21. September 1987 und vom 27. Mai 2002, jeweils aaO).
Soweit nach dem Klägervortrag zum Zeitpunkt des [X.]
nur die Ver-bindlichkeit gegenüber der Sparkasse V.

bestand, konnte auch diese -
erhebliche -
Forderung
die Gefahr
begründen, dass der in [X.] geratene Kläger ihm anvertraute Gelder zu ihrer Erfüllung und zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung verwendete.

2.
Aus den vorgenannten Gründen hat die Rechtssache weder eine grundsätzliche [X.]edeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtli-che Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3
VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig
und nicht klä-rungsbedürftig.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Ent-scheidungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des [X.]s
abweicht.

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der [X.] war -
entgegen der Auffassung des [X.] -
nicht verpflichtet, ihm Hinweise zum Vorliegen eines Vermögensverfalls im Sin-ne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu erteilen. [X.]ereits die [X.]eklagte hatte in dem angefochtenen [X.] darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen [X.]eweisanzeichen dafür sind, dass der Rechtsanwalt in
-
einen Vermögensverfall begründende -
ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Dem Klä-15
16
17
-
9
-

ger musste daher bewusst sein, dass nicht nur die Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens über sein
Vermögen oder seine Eintragung in das vom Insolvenzge-richt oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zur Annahme des Vermögensverfalls führen können (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]), sondern auch gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, selbst wenn sie nur wegen einer einzigen -
erheblichen -
Forderung erfolgen.

b) Der [X.] hat schließlich nicht gegen den Amtsermitt-lungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

Im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]e-tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei [X.] der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen [X.] wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im [X.] vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.], NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 48).

Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des [X.] nicht. Die allgemeine Rüge, der [X.] habe hinsichtlich der Ge-fährdung der
Interessen der Rechtsuchenden "weiter ermitteln"
müssen, bein-haltet keine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Um-18
19
20
-
10
-

stände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat. Zudem zeigt der Kläger keine tatsächlichen Feststellungen auf, die bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und auf deren Grundlage eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu verneinen gewesen wäre. Insoweit
wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu 1 b
bb) [X.]ezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1
[X.].

Kayser
König
Remmert

[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.06.2014 -
1 [X.] 4/14 -

21

Meta

AnwZ (Brfg) 46/14

09.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 46/14 (REWIS RS 2015, 15860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15860

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 46/14 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der Gefährdung Rechtssuchender durch Einrichtung eines Fremdgeldanderkontos


AnwZ (Brfg) 20/22 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 39/17 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs: Anforderungen …


AnwZ (Brfg) 6/20 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall bei hohen Steuerrückstande und Kontopfändung


AnwZ (Brfg) 29/21 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: COVID-19-Pandemie als Grund des Vermögensverfalls; Berücksichtigung einer selbst …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.