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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 8/13
vom
7. Mai 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer
am
7. Mai 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats des [X.] vom 10.
Dezember 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit dem 7. April 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit [X.]escheid vom
21. August 2012 widerrief
die [X.]eklagte die Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Die
Klage gegen den Widerrufsbescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das
Urteil des [X.].
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II.
Der Antrag des [X.] ist nach §
112e
Satz 2
[X.], §
124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet, dass der [X.] in seiner Abwesenheit verhandelt hat, obwohl er, der Kläger, krank gewesen sei und die Erkrankung durch eine [X.]escheinigung glaubhaft gemacht habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 war kein Attest beigefügt. Ein Attest, das keine Diagnose enthält, hätte im übrigen auch nicht ausgereicht, weil es eine
Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht ermöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der In-teressen der [X.] Mandanten strenge Anforderungen an den Ver-hinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse
vom 4.
Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 14/08, Rn. 12; vom 8.
Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]) 15/11, Rn. 12).
2. Die Entscheidung des [X.], in Abwesenheit des [X.] zu verhandeln, weicht nicht von der
Rechtsprechung des [X.]undesgerichts-hofs zu den Voraussetzungen einer Terminsänderung nach §
227 ZPO ab (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). [X.]is zum Termin zur mündli-chen Verhandlung am 10.
Dezember 2012 hatte der Kläger die behauptete [X.] weder nachprüfbar dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger
befindet sich in Vermögensverfall
(§
14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]).
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfah-rens (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9) war der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung
des Vermögensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor. Seine [X.] dazu, dass er größere Geldeingänge erwarte, sind insoweit unerheb-lich. Wie schon dem Wortlaut
des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1
[X.] zu ent-nehmen ist, geht der Gesetzgeber
grundsätzlich von einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögens-verfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit [X.]ern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 2007 -
AnwZ
([X.])
101/05, [X.] 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der Kläger seiner Darstellung
nach trifft, schließen weder aus, dass [X.] in seinen
Gewahrsam gelangt, noch dass Gläubiger hierauf Zugriff nehmen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2012 -
[X.]ayAGH I -
18/12 -
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Meta
07.05.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 8/13 (REWIS RS 2013, 6084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6084
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 19/12 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 34/12 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 43/14 (Bundesgerichtshof)
Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung: Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung
AnwZ (Brfg) 43/14 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 20/13 (Bundesgerichtshof)
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