Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 19/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 5524

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 19/13

vom

27. Mai
2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte
Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
27. Mai 2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
II. Senats des [X.] vom 25.
Januar 2013
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 27. November 1998
zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen.
Mit [X.]escheid vom
19. Oktober 2011
widerrief
die [X.]eklagte die Zulas-sung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Die
Klage gegen den Widerrufs-bescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

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II.

Der statthafte Antrag des [X.] bleibt
ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

a) Gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt ([X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
4).
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011, aaO
Rn.
9) waren diese Voraussetzungen erfüllt. Nach den Feststellungen des [X.]s
sah sich der Kläger titulierten, teils in e-setzt. Seine monatlichen Ausgaben überstiegen seine Einnahmen. Eine
Gebüh-ren

dargelegten Zeitpunkt, realisiert worden sein soll, ist nicht geeignet, den durch die zahlrei-chen Vollstreckungen indizierten Vermögensverfall in Frage zu stellen. Wie sich aus dem [X.] vom
19. Oktober 2011
ergibt, war die fragliche Forderung
durch ein englisches
Versäumnisurteil tituliert; die Gegenseite hatte jedoch Einspruch eingelegt, um dessen Rechtzeitigkeit gestritten wurde. Ob die Forderung bestand und durchgesetzt werden konnte, war
danach
offen.
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b) Wie schon dem Wortlaut
des §
14
Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz 1
[X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber
grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in [X.] befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zu-griff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25. Juni 2007
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AnwZ
([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.).
Der Kläger verweist ohne wei-tere Erläuterung oder Mitteilung einer Fundstelle
(Datum des Schriftsatzes pp.)
auf seinen Vortrag im Verfahren vor dem [X.] "zur Verwaltung fremder Gelder durch eine eigene Gesellschaft". Aus dem [X.] vom 19. Oktober 2011 ergibt sich, dass der Kläger Geschäftsführer und/oder Gesellschafter zahlreicher Gesellschaften war, welche überwiegend in der Rechtsform einer [X.] nach [X.] Recht bestanden.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 hat der Kläger (u.a.) die Abschrift eines an die [X.]eklagte gerichteten Schriftsatzes
gleichen Datums zu den Akten gereicht,
in welchem dargelegt wird, dass der Kläger seinen Zahlungsverkehr über eine F.

[X.] betreibt; dabei handele es sich um eine Abrechnungsgesell-schaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
er sei. Eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden wurde
durch die Einschaltung der [X.] nicht ausgeschlossen. Der Kläger selbst hatte
Zugriff auf deren Vermögen; seine Gläubiger konnten zwar nicht die Konten der [X.], wohl aber die Anteile des [X.] hieran pfänden und verwerten.
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2. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung wirft
die Sache nicht auf (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf-tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.]VerfG,
[X.], 515, 518; [X.]VerwG,
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssi-gen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klä-rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer
[X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer
Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]erufungsgerichts
erforderlich ist.

Diesen Anforderungen wird die [X.]egründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Die von ihr ohne weitere Erläuterung aufgeworfene Frage nach den Auswirkungen der Einschaltung einer [X.] lässt sich [X.] auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung zu §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ohne weiteres beantworten.

3. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. September 2012 haben sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger der [X.]eklagten eine "vollständige Auflistung seiner Vermögensverhältnisse"
vorzulegen habe; die [X.]eklagte werde auf der Grundlage dieser Unterlagen entscheiden,
ob der angefochtene [X.]escheid zurückgenommen werde. Im Fall der Rücknahme des [X.]escheides sollte der Kläger die Verfahrenskosten tragen. Nach Ablauf der 6
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vorgesehenen Fristen hat die [X.]eklagte dem Gericht mitgeteilt, dass der [X.]e-scheid nicht zurückgenommen werden könne. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Nunmehr rügt der Kläger, dass nicht klar gewesen sei, welche Anforderungen an eine "vollständigen Auflistung der Vermögensverhältnisse"
gestellt würden. Er meint, der [X.] sei verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Diese Ansicht trifft nicht zu. Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Ver-fahrens war die Rechtmäßigkeit des [X.]es vom 19. Oktober 2011, welche nach der Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerrufs zu beurteilen war (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9). Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung ge-troffenen Übereinkunft war hingegen die Frage, ob es dem Kläger zwischenzeit-lich gelungen
war, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen. Nur so ist die in Aussicht genommene Kostenübernahme zu erklären; der zu den Akten gereichte Schriftwechsel der Parteien, insbesondere der Schriftsatz des [X.] vom 17. September 2012
bezieht sich überdies auf die gegenwärtigen Vermö-gensverhältnisse des [X.], nicht auf dessen Vermögensverhältnisse in dem für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die in ihnen [X.] Angaben ohne [X.]edeutung. Der Streit der Parteien darüber, ob die Vermö-gensverhältnisse des [X.] nunmehr als geordnet angesehen werden [X.], ist im Rahmen eines neu zu stellenden Antrags auf Zulassung zur [X.] auszutragen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
18 ff.).

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7

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
2 [X.] 17/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 19/13

27.05.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 19/13 (REWIS RS 2013, 5524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5524

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