Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. I ZR 153/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10423

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 66.000 • Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die herausverlangten 437 Fotos sind durch die vom Kläger angegebe-nen Merkmale hinreichend individualisiert. Hierzu hat der Kläger die [X.] - 3 - fenheit der Fotos (Schwarz-Weiß-Fotos, Barytabzug, DIN-A4-Format und [X.] 30 bis 40 cm), die Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abzüge mit Namen und Anschrift des [X.], [X.] und näher einge-grenzter Negativnummer so angegeben, wie sie in der Urteilsformel des Land-gerichts angeführt sind. Dies reichte zur Konkretisierung des Herausgabean-trags und zur Individualisierung der einzelnen Fotos im Rahmen des Vorbrin-gens zur [X.] aus. [X.] ist, dass der Kläger die [X.] Fotos nicht nach dem Bildmotiv bezeichnen konnte. 2. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat das [X.] nicht den Vortrag des [X.] genügen lassen, die [X.] habe den Besitz an den 437 Fotos erlangt. Es hat vielmehr zur Besitzerlangung auf die Feststellungen des [X.] Bezug genommnen und diese seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt. 3 a) Das [X.] hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen [X.] , [X.] und [X.]die Überzeugung gewonnen, dass die 437 Fotos bei der [X.]n angekommen sind. Dazu hat das [X.] die vorgelegten Unterlagen ausgewertet. Es hat die Absendung der Fotos an die [X.] und - soweit der Eingang der Fotos nicht ohnehin unstreitig war - anhand von Unterlagen festgestellt, dass die [X.] bei der [X.]n eingegangen sind. Es hat zudem die Mitarbeiterinnen des [X.] zu dem Versand der Fotos und der Dokumentation der Versendung beim Kläger vernommen und daraus ebenfalls die Überzeugung gewonnen, dass die [X.] in den Besitz der streitgegenständlichen Fotos gelangt ist. 4 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es an [X.] Feststellungen gebunden ist, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen [X.] - 4 - gen des [X.] begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Zweifel hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 6 Soweit die [X.] geltend gemacht hat, nach der Auflistung der Anlage [X.] ergebe sich in 217 Fällen, dass keine Bestätigung über den Eingang bei der [X.] vorgelegen habe, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen. Das [X.] hat den Eingang in diesen Fällen aus anderen Umständen als Eingangsbestätigungen der [X.] gefolgert, und zwar im Wesentlichen aus den Rechnun-gen und der Bezahlung der Ar[X.]- oder Veröffentlichungsgebühren. Diese Zah-lungen lassen in Verbindung mit den Lieferscheinen des [X.] und den [X.] der Zeuginnen den Schluss zu, dass mit den Sendungen die in den [X.]n angegebenen Fotos bei der [X.]n angekommen sind. Denn in den Bestätigungen wird im Regelfall auf die Lieferscheine Bezug genommen. Deshalb vermögen die Angriffe der [X.]n anhand einer isolierten Betrach-tung einzelner Bestätigungen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der landge-richtlichen Tatsachenfeststellungen zu begründen. Das Gleiche gilt für den [X.], dass der Kläger sich den Erhalt der Fotos nicht hat auf den Lieferschei-nen quittieren lassen. b) Die [X.] hat mit der Berufungsbegründung gerügt, die Zeugin Tuffs habe nicht bekunden können, dass die eingeklagten 437 Fotos versandt und nicht zurückgekommen seien. Das vermag die landgerichtlichen Feststel-lungen nicht zu erschüttern, weil das [X.] und das Berufungsgericht den Eingang der 437 Fotos bei der [X.]n nicht aufgrund eines einzelnen Be-weismittels, sondern aus der Gesamtschau der Beweise gefolgert haben ([X.] über die Fotos, Eingangsbestätigungen der [X.]n oder Zahlung von Ar[X.]- oder Veröffentlichungsgebühren, Aussagen der Zeuginnen über die Versendung und Dokumentation ausgehender und zurückgesandter Fotos). 7 - 5 - 8 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe die Fortdauer ihres Besit-zes an den Fotos nicht rechtserheblich bestritten. Mit dem von der Nichtzulas-sungsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag hat die [X.] geltend [X.], seit Oktober 2000 seien keine Fotoabzüge des [X.] mehr aufgefun-den worden. Aus der Aussage der Zeugin S.

ergebe sich, dass das Ar- [X.] regelmäßig durchgesehen werde. In Anbetracht der Größe des Ar[X.]s der [X.]n mit mehr als 600.000 Fotos konnte das Berufungsgericht zu Recht ihren Vortrag als uner-heblich ansehen, dass seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Ar[X.]s keine Abzüge des [X.] mehr aufgefunden worden waren. Die Zeugin S. brauchte das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbe-schwerde schon deshalb nicht zu vernehmen. 9 Im Übrigen legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass die Zeu-gin S. zu der Frage hätte Angaben machen können, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Ar[X.]s keine Abzüge des [X.] mehr aufgefunden worden waren. Nach den Feststellungen des [X.] fallen die hier in [X.] stehenden Fotolieferungen in die [X.] und achtziger Jahre. Nach der Aussage der Zeugin S. ist das Ar[X.] des Handelsblatts und der [X.] Mitte der neunziger Jahre getrennt worden. Alles was zu diesem Zeitpunkt vorhanden war, hat das Ar[X.] des Handelsblatts übernom-men. Die Zeugin war zum Zeitpunkt ihrer Aussage aber nicht Ar[X.]arin des Ar[X.]s des Handelsblatts, sondern desjenigen der [X.]. Aktuelle Angaben zum Ar[X.] des Handelsblatts konnte sie aus eigener Kenntnis nicht machen. 10 - 6 - In dem weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genom-menen Vortrag hat die [X.] geltend gemacht, es sei durch die Zeugin S. unter Beweis gestellt, dass im Rahmen der regelmäßigen Durchsicht des Fotoar[X.]s der [X.]n darauf geachtet werde, ob noch Abzüge des [X.] vorhanden seien. Seit dem [X.] sei das gesamte Ar[X.] [X.] erfolglos durchgesehen worden. 11 Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht in Anbetracht der Aussage der Zeugin S. zu einer Tätigkeit nur für das Ar[X.] der [X.] und der Übernahme des [X.] durch das Ar[X.] des Handelsblatts sowie der früheren Weigerung der [X.]n, ohne Erstattung der Kosten ihr Ar[X.] durchzusehen, als unsubstantiiert ansehen. 12 4. Der weitere Vortrag der [X.]n zum üblichen Umgang mit den Fo-toabzügen im [X.] (stetiger Schwund, keine ordnungsgemäße Auf-bewahrung, Beschädigung und Verlust bei der journalistischen Arbeit) ist zum Herausgabeanspruch ebenfalls nicht erheblich. Hat die [X.] nicht substan-tiiert bestritten, im Zeitpunkt der Klageerhebung im Besitz der Fotos gewesen zu sein, und ist deshalb von einem Besitz der [X.]n an den Fotos zu [X.]m Zeitpunkt auszugehen, muss die [X.] die Fotografien an den Kläger herausgeben. Die Frage, ob Beschädigungen oder Verluste im Arbeitsalltag üblich und vom Kläger, der die Redaktionsarbeit kannte, hinzunehmen sind, kann gegebenenfalls in einem Schadensersatzprozess wegen nicht herausge-gebener Fotos Bedeutung gewinnen, ist im vorliegenden Verfahren aber nicht erheblich. 13 - 7 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 14 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] am [X.] [X.] ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 - [X.], Entscheidung vom 10.07.2008 - 29 U 3316/03 -

Meta

I ZR 153/08

14.01.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. I ZR 153/08 (REWIS RS 2010, 10423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10423

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