Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. I ZR 153/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10466

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Gegenstand

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache: Individualisierung des Antrags auf Herausgabe von einer Zeitschrift übersandten Fotos; Nachweis des Eingangs der Fotos bei der Zeitschrift; Erheblichkeit des Vorbringens zur Üblichkeit des Verlustes von Fotos im Arbeitsalltag - Herausgabe von Fotos


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 66.000 €

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die herausverlangten 437 Fotos sind durch die vom Kläger angegebenen Merkmale hinreichend individualisiert. Hierzu hat der Kläger die Beschaffenheit der Fotos (Schwarz-Weiß-Fotos, Barytabzug, DIN-A4-Format und Größe 30 bis 40 cm), die Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abzüge mit Namen und Anschrift des [X.], [X.] und näher eingegrenzter Negativnummer so angegeben, wie sie in der Urteilsformel des [X.] angeführt sind. Dies reichte zur Konkretisierung des Herausgabeantrags und zur Individualisierung der einzelnen Fotos im Rahmen des Vorbringens zur [X.] aus. [X.] ist, dass der Kläger die herausverlangten Fotos nicht nach dem Bildmotiv bezeichnen konnte.

3

2. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht den Vortrag des [X.] genügen lassen, die [X.] habe den Besitz an den 437 Fotos erlangt. Es hat vielmehr zur Besitzerlangung auf die Feststellungen des [X.] Bezug genommenen und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

4

a) Das [X.] hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen [X.], H. und [X.] die Überzeugung gewonnen, dass die 437 Fotos bei der [X.]n angekommen sind. Dazu hat das [X.] die vorgelegten Unterlagen ausgewertet. Es hat die Absendung der Fotos an die [X.] und - soweit der Eingang der Fotos nicht ohnehin unstreitig war- anhand von Unterlagen festgestellt, dass die Fotos bei der [X.]n eingegangen sind. Es hat zudem die Mitarbeiterinnen des [X.] zu dem Versand der Fotos und der Dokumentation der Versendung beim Kläger vernommen und daraus ebenfalls die Überzeugung gewonnen, dass die [X.] in den Besitz der streitgegenständlichen Fotos gelangt ist.

5

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es an diese Feststellungen gebunden ist, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des [X.] begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Zweifel hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

6

Soweit die [X.] geltend gemacht hat, nach der Auflistung der Anlage [X.] ergebe sich in 217 Fällen, dass keine Bestätigung über den Eingang bei der [X.] vorgelegen habe, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen. Das [X.] hat den Eingang in diesen Fällen aus anderen Umständen als Eingangsbestätigungen der [X.] gefolgert, und zwar im Wesentlichen aus den Rechnungen und der Bezahlung der Archiv- oder Veröffentlichungsgebühren. Diese Zahlungen lassen in Verbindung mit den Lieferscheinen des [X.] und den Aussagen der Zeuginnen den Schluss zu, dass mit den Sendungen die in den Lieferscheinen angegebenen Fotos bei der [X.]n angekommen sind. Denn in den Bestätigungen wird im Regelfall auf die Lieferscheine Bezug genommen. Deshalb vermögen die Angriffe der [X.]n anhand einer isolierten Betrachtung einzelner Bestätigungen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu begründen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger sich den Erhalt der Fotos nicht hat auf den Lieferscheinen quittieren lassen.

7

b) Die [X.] hat mit der Berufungsbegründung gerügt, die Zeugin [X.] habe nicht bekunden können, dass die eingeklagten 437 Fotos versandt und nicht zurückgekommen seien. Das vermag die landgerichtlichen Feststellungen nicht zu erschüttern, weil das [X.] und das Berufungsgericht den Eingang der 437 Fotos bei der [X.]n nicht aufgrund eines einzelnen Beweismittels, sondern aus der Gesamtschau der Beweise gefolgert haben (Lieferscheine über die Fotos, Eingangsbestätigungen der [X.]n oder Zahlung von Archiv- oder Veröffentlichungsgebühren, Aussagen der Zeuginnen über die Versendung und Dokumentation ausgehender und zurückgesandter Fotos).

8

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe die Fortdauer ihres Besitzes an den Fotos nicht rechtserheblich bestritten. Mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag hat die [X.] geltend gemacht, seit Oktober 2000 seien keine Fotoabzüge des [X.] mehr aufgefunden worden. Aus der Aussage der Zeugin S. ergebe sich, dass das Archiv regelmäßig durchgesehen werde.

9

In Anbetracht der Größe des Archivs der [X.]n mit mehr als 600.000 Fotos konnte das Berufungsgericht zu Recht ihren Vortrag als unerheblich ansehen, dass seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abzüge des [X.] mehr aufgefunden worden waren. Die Zeugin S. brauchte das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht zu vernehmen.

Im Übrigen legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass die Zeugin S. zu der Frage hätte Angaben machen können, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abzüge des [X.] mehr aufgefunden worden waren. Nach den Feststellungen des [X.] fallen die hier in Rede stehenden Fotolieferungen in die [X.] und achtziger Jahre. Nach der Aussage der Zeugin S. ist das Archiv des Handelsblatts und der [X.] Mitte der neunziger Jahre getrennt worden. Alles was zu diesem Zeitpunkt vorhanden war, hat das Archiv des Handelsblatts übernommen. Die Zeugin war zum Zeitpunkt ihrer Aussage aber nicht Archivarin des [X.], sondern desjenigen der [X.]. Aktuelle Angaben zum Archiv des Handelsblatts konnte sie aus eigener Kenntnis nicht machen.

In dem weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag hat die [X.] geltend gemacht, es sei durch die Zeugin S. unter Beweis gestellt, dass im Rahmen der regelmäßigen Durchsicht des Fotoarchivs der [X.]n darauf geachtet werde, ob noch Abzüge des [X.] vorhanden seien. Seit dem [X.] sei das gesamte Archiv regelmäßig erfolglos durchgesehen worden.

Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht in Anbetracht der Aussage der Zeugin S. zu einer Tätigkeit nur für das Archiv der [X.] und der Übernahme des [X.] durch das Archiv des Handelsblatts sowie der früheren Weigerung der [X.]n, ohne Erstattung der Kosten ihr Archiv durchzusehen, als unsubstantiiert ansehen.

4. Der weitere Vortrag der [X.]n zum üblichen Umgang mit den Fotoabzügen im [X.] (stetiger Schwund, keine ordnungsgemäße Aufbewahrung, Beschädigung und Verlust bei der journalistischen Arbeit) ist zum Herausgabeanspruch ebenfalls nicht erheblich. Hat die [X.] nicht substantiiert bestritten, im Zeitpunkt der Klageerhebung im Besitz der Fotos gewesen zu sein, und ist deshalb von einem Besitz der [X.]n an den Fotos zu diesem Zeitpunkt auszugehen, muss die [X.] die Fotografien an den Kläger herausgeben. Die Frage, ob Beschädigungen oder Verluste im Arbeitsalltag üblich und vom Kläger, der die Redaktionsarbeit kannte, hinzunehmen sind, kann gegebenenfalls in einem Schadensersatzprozess wegen nicht herausgegebener Fotos Bedeutung gewinnen, ist im vorliegenden Verfahren aber nicht erheblich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm     

Pokrant     

     Büscher

Bergmann      

[X.] am BGH Dr. Kirchhoff
ist in Urlaub und kann daher
nicht unterschreiben.

Bornkamm

Meta

I ZR 153/08

14.01.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 10. Juli 2008, Az: 29 U 3316/03, Urteil

§ 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 985 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. I ZR 153/08 (REWIS RS 2010, 10466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10466


Verfahrensgang

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Az. I ZR 153/08

Bundesgerichtshof, I ZR 153/08, 17.08.2010.

Bundesgerichtshof, I ZR 153/08, 14.01.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 153/08

VIII ZR 171/19

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