Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZR 34/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1651

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[X.] vom 4. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die [X.] gegen das [X.]surteil vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom [X.] berücksichtigt worden. Es bezieht sich in den Abschnitten 1 bis 3 der Anhörungsrüge auf Um-stände, aus denen die Beklagte eine Übereignung der Fotoabzüge herleiten möchte. Der [X.] hat den für und gegen eine Übereignung sprechenden Vor-trag der Parteien gewürdigt. Das in diesem Zusammenhang als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten ist für diese Frage ohne Bedeutung. 1 Den Vortrag der Beklagten, wonach sich nicht auf allen vom Kläger übersandten Fotos der [X.] "Foto nur leihweise" befand, hat der [X.] der Entscheidung zugrunde gelegt. Danach befand sich der [X.] - 3 - chende [X.] nur "regelmäßig" auf der Rückseite der Abzüge, was in der Sache keinen Unterschied zu den Feststellungen des Berufungsgerichts macht, wonach die Abzüge den Aufdruck "meistens" aufwiesen. Auch das [X.] ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, der entsprechende Vermerk "Foto nur leihweise" sei "wenn auch nicht immer, so doch regelmäßig" auf der Rückseite angebracht gewesen (BU 21 Abs. 3). Für das Verständnis der Erklärungen des [X.] ist angesichts der jahrelang praktizierten Verfahrens-weise der Parteien ohne Belang, dass der Vermerk auf einzelnen Fotos fehlte und ungeklärt geblieben ist, um welche es sich handelte. Die Behauptung der Beklagten zur Art der [X.] nach thematischen Gesichtspunkten, zur Behandlung der Abzüge bei der [X.] und zum Materialwert der Fotoabzüge im Verhältnis zur [X.] sind für die Frage, ob die Beklagte die Erklärungen des [X.] als [X.] zur Eigentumsübertragung auffassen konnte, ohne Bedeutung. 3 Für die Ersitzung nach § 937 BGB kommt es entgegen der von der Revi-sionserwiderung in der Anhörungsrüge vorgetragenen Rechtsansicht ebenfalls nicht darauf an, dass das Berufungsgericht nicht für alle Fotos festgestellt hat, dass der Aufdruck über die leihweise Überlassung angebracht war. Da der [X.] in den meisten Fällen vorhanden war, scheidet ein guter Glaube der Beklagten aus. 4 Die Darstellung, der Kläger habe zu einem fehlenden guten Glauben der Beklagten [X.] von § 937 Abs. 2 BGB, von dessen Fehlen bereits das [X.] in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, nichts vorgetragen, ist aktenwidrig (Schriftsatz v. 9.9.2003, S. 13 f.). 5 - 4 - Auch das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zu einem Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach § 242 BGB ist berücksichtigt. 6 [X.] Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2004 - 29 U 3316/03 -

Meta

I ZR 34/04

04.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZR 34/04 (REWIS RS 2007, 1651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1651

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