Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2010, Az. I ZR 153/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4029

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Gegenstand

Anhörungsrüge: Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts bei mangelnder Substantiierung des Parteivortrags - Rechtliches Gehör


Tenor

Die [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

Die Begründung des Senats, die Beklagte hätte darlegen müssen, dass die Zeugin S. zu der Frage hätte Angaben machen können, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abzüge der Fotos des [X.] mehr aufgefunden worden waren, verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entsprechende Angaben waren erforderlich, weil die Zeugin bereits mit dem im Senatsbeschluss dargestellten Ergebnis vernommen worden war und aus eigener Kenntnis keine aktuellen Angaben zum Archiv des Handelsblatts machen konnte, weil sie nicht mehr Archivarin dieses Archivs war.

3

Im Übrigen kommt es auf die von der Beklagten mit der Anhörungsrüge aufgeworfene Frage nicht an, weil das Berufungsgericht die Zeugin S. auch deshalb nicht zu vernehmen brauchte, weil die Beklagte den Vortrag zur Fortdauer ihres Besitzes an den Fotos nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht rechtserheblich bestritten hatte ([X.]. 8 f. des [X.]). Diese Begründung des Berufungsgerichts trägt die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin S. selbständig. Insoweit macht die Beklagte mit der Anhörungsrüge aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

4

Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass sie das Berufungsgericht nicht auf die mangelnde Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen hat. Die Frage der Fortdauer des Besitzes der Beklagten an den in Rede stehenden Fotos war eine der zentralen Fragen, um die der Streit der [X.]en ging. Die Klägerin hatte bereits darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten hierzu unsubstantiiert war. Eines weiteren Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es in dieser Prozesssituation nicht.

5

Zudem begründet nicht jede Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts einen Verstoß gegen den Anspruch einer [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Nur wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen [X.] nicht zu rechnen brauchte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor ([X.] 84, 188, 190). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Gegenteiliges legt auch die Beklagte mit der [X.] nicht dar.

6

Auch das weitere von der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt. Er hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde für eine Zulassung der Revision nur nicht als durchgreifend erachtet.

[X.]                                             Pokrant                                                  Büscher

                               Bergmann                                                [X.]

Meta

I ZR 153/08

17.08.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 14. Januar 2010, Az: I ZR 153/08, Beschluss

§ 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2010, Az. I ZR 153/08 (REWIS RS 2010, 4029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4029


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 153/08

Bundesgerichtshof, I ZR 153/08, 17.08.2010.

Bundesgerichtshof, I ZR 153/08, 14.01.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 153/08

VIII ZR 171/19

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