Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2011, Az. 21 W (pat) 6/07

21. Senat | REWIS RS 2011, 1887

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – Nachweis der Inlandsvertretervollmacht –


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 18 538.7-34

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.] sowie der Richter [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] vom 12. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Am 25. April 2002 hat die Anmelderin, ein Unternehmen mit Sitz in den [X.]-…, eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur Überwachung des [X.] eines Magneten in einem Motor sowie Hybrid-Elektrofahrzeug" beim [X.] eingereicht, die dort unter dem Aktenzeichen 102 18 538.7 geführt wird. Auf dem Anmeldeformular (Antrag auf Erteilung eines Patents, Formblatt [X.]) sind als Vertreter [X.] und Dipl.-Phys. [X.]…([X.] Patentanwälte, [X.]) benannt. Eine schriftliche Vollmacht wurde nicht eingereicht und vom [X.] auch nicht angefordert.

2

Mit Beschluss vom 12. Januar 2006 hat die Prüfungsstelle für [X.] die Anmeldung wegen mangelnder Neuheit zurückgewiesen.

3

Hiergegen richtet sich die durch Patentanwalt Dipl.-Phys. J. … unterzeichnete Beschwerde, mit der die Anmelderin ihren Erteilungsantrag mit den mit Schriftsatz vom 30. August 2004 beim [X.] eingereichten Unterlagen weiter verfolgt.

4

In einem Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2011 sind die als Vertreter auftretenden Patentanwälte [X.] darauf hingewiesen worden, dass die Anmelderin als in den [X.] ansässiges Unternehmen gemäß § 25 Abs. 1 [X.] einen Inlandsvertreter mit einer Vollmacht im gesetzlich bestimmten Umfang benötige und eine solche bisher nicht vorgelegt worden sei. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2011 hat Patentanwalt Dipl.-Phys. [X.]… mitgeteilt, dass entsprechend der Weisung der Anmelderin an der mündlichen Verhandlung niemand teilnehmen werde. Eine Vollmacht ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zur Akte gelangt.

5

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

6

Die Beschwerde ist nicht zulässig, da die Anmelderin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht nachgewiesen hat.

7

Gemäß § 25 Abs. 1 [X.] muss ein Anmelder, der im Inland weder einen Sitz noch eine Niederlassung hat, einen im Umfang dieser Vorschrift bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen, um am Verfahren vor dem [X.] oder dem [X.] teilnehmen zu können.

8

1. Die Anmelderin mit Sitz in den V… hat weder vor-getragen, noch ist aus der Akte oder den sonstigen dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen ersichtlich, dass sie im Inland eine Niederlassung hat. Hierbei handelt es sich um den Ort, an dem in D… eine Fabrik, eine Handlung oder ein anderes Gewerbe betrieben wird und von dem aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden (vgl. § 21 Abs. 1 ZPO). In K… ist zwar die F…-Werke GmbH ansässig, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der F… Company mit Sitz in [X.]… in den V…handelt (vgl. [X.], Stichworte "F… D…" und "F…"). Diese ist [X.] nicht mit der ebenfalls dort ansässigen Anmelderin, der F… Technologies, [X.], identisch. Vielmehr handelt es sich bei letztgenannter ebenfalls um ein Tochterunternehmen der F… Company, das für diese gewerbliche Schutzrechte verwaltet und verwertet (vgl. "F… Technologies, [X.]" unter "http://investing.businessweek.com/research/stocks/…"). Für die Annahme einer Niederlassung reicht es nicht aus, dass eine selbständige [X.] Kapitalgesellschaft, hier die F…-Werke GmbH, zum gleichen Konzern wie das auswärtige Unternehmen, hier die Anmelderin, gehört (vgl. Busse, [X.], 6. Auflage, § 25, Rdnr. 9). Demzufolge liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die F… Technologies, [X.], im Inland ein Gewerbe betreibt.

9

2. Demzufolge hätte die Anmelderin im Inland einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter mit einer Vollmacht bestellen müssen, die den Anforderungen des § 25 Abs. 1 [X.] entspricht. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Bevollmächtigung gemäß § 25 Abs. 1 [X.] der bereits vor dem [X.] als Vertreter auftretenden Patentanwälte B… & B… ist zu keiner Zeit nachgewiesen worden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde wurde trotz Hinweis des [X.] die hierfür erforderliche schriftliche Vollmachtsurkunde nicht eingereicht (vgl. [X.], [X.], 8. Auflage, § 25, Rdnr. 34).

Inlandsvertreters im Verfahren vor dem [X.] zum Ausdruck gebracht wird (vgl. [X.], a. a. [X.], § 97, Rdnr. 3). Da der Hinweis auf § 25 [X.] zudem gleich zu Beginn des § 97 [X.] erfolgt, wird deutlich, dass die Regelungen zum Inlandsvertreter von den weiteren Absätzen des § 97 [X.] ebenfalls nicht berührt werden. Insofern geht § 25 [X.] als "lex specialis" auch der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] vor.

Auch im Verfahren vor dem [X.] gilt der Vorrang des § 25 [X.], so dass nach derzeitiger Rechtslage unabhängig von der als Vertreter auftretenden Person eine von dem [X.] unterzeichnete Vollmacht einzureichen ist. § 97 [X.] gilt zwar nur für Verfahren vor dem [X.] und eine dem § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechende Vorschrift ist weder in den, das Verfahren vor dem Patentamt regelnden §§ 34 bis 64 des [X.]es noch in der [X.], insbesondere den §§ 13 bis 15 [X.], die die Vertretung vor dem [X.] zum Gegenstand haben, zu finden.

Darauf kommt es aber auch nicht an, da die [X.], die in § 28 [X.] ihre Rechtsgrundlage hat, nachrangig anzusehen ist und § 25 Abs. 1 [X.] explizit für die im [X.] geregelten Verfahren vor dem Patentamt das Erfordernis eines Inlandsvertreters vorschreibt. Demzufolge hätte im vorliegenden Fall bereits vom [X.] eine dem § 25 [X.] entsprechende Vollmacht angefordert müssen.

Der Umstand, dass der Mangel der Vollmacht bereits im Verfahren vor dem [X.] vorgelegen hat und dort nicht berücksichtigt worden ist, führt jedoch - abweichend vom Beschluss des [X.]s vom 18. Mai 1979 ([X.] 1979, 699) - nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. In diesem Beschluss vom 18. Mai 1979 ist trotz Fehlens der Inlandsvertretervollmacht die Zulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise bejaht worden, weil es sich um ein zweiseitiges Verfahren handelte, das aus Gründen des Schutzes des Vertrauens weiterer Beteiligter nicht mit einem Mangel behaftet sein darf, der die Rechtmäßigkeit und damit die Rechtskraft in Frage stellt.

In der vorliegenden Beschwerdesache handelt es sich aber um ein einseitiges Verfahren, so dass der oben genannte Beschluss hier nicht zu anzuwenden ist.

Die unterlassene Bestellung eines Inlandsvertreters führt damit zur Unzulässigkeit der Beschwerde, so dass diese gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu verwerfen war (vgl. auch B[X.] 32 W (pat) 144/04 - [X.]).

Meta

21 W (pat) 6/07

27.10.2011

Bundespatentgericht 21. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2011, Az. 21 W (pat) 6/07 (REWIS RS 2011, 1887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1887

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