Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 21 W (pat) 1/07

21. Senat | REWIS RS 2011, 10669

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – zur Bestellung eines Inlandsvertreters – zur Prüfungspflicht seitens des Patentgerichts - kein Nachweis der wirksamen Bestellung eines Inlandsvertreters – Unzulässigkeit der Beschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 55 791.8-54

hat der 21. Senat (technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dipl.-Ing. Veit

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des [X.] vom 18. September 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Am 28. November 2002 hat der Anmelder, dessen Wohnsitz in der [X.] liegt,

2

eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Einrichtung und Verfahren zur Regenerierung von biologischem Gewebe" eingereicht, die beim [X.] unter dem Aktenzeichen 102 55 791.8 geführt wird.

3

Auf dem Anmeldeformular (Formblatt [X.]) ist als Vertreter Patentassessor [X.] benannt, eine auf ihn lautende Vollmacht befindet sich im Original bei der [X.]. Sie schließt die Vollmacht nach § 25 [X.] ein.

4

Mit Beschluss vom 18. September 2006 hat die Prüfungsstelle für [X.] die Anmeldung zurückgewiesen, weil das im [X.] nach Haupt- und Hilfsantrag enthaltene funktionale Merkmal "zur Verdichtung der Bioinformation" unklar formuliert sei, so dass nicht angegeben sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle und dies auch nicht anhand der Beschreibung und Zeichnung durch Auslegung geklärt werden könne.

5

Hiergegen richtet sich die durch [X.] unterzeichnete Beschwerde, mit der der Anmelder sein Patentbegehren weiterverfolgt.

6

Mit Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 2010 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung von [X.] zum Inlandsvertreter bestünden und dass sich aus den Akten nicht ergebe, ob die im Rubrum genannten Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers dessen Inlandsvertreter seien. Eine auf ein Mitglied der Kanzlei lautende Vollmacht befinde sich nicht bei den Akten.

7

Mit Schriftsatz vom 12. August 2010 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass sie die Vertretung übernommen hätten und anwaltlich versicherten, dass die Vertretung von [X.] spätestens mit Wirkung vom 18. Mai 2009 beendet worden sei. Wenn eine Vollmachtvorlage weiterhin als erforderlich angesehen werde, werde um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts gebeten. Im Übrigen habe der Anmelder kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Anmeldung und werde sie durch Nichtzahlung der nächsten Jahresgebühr fallen lassen.

8

Mit Schreiben des Gerichts vom 16. August 2010 ist der Beschwerdeführer erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, eine Originalvollmacht für den Inlandsvertreter vorzulegen, wozu ihm eine Frist von einem Monat gesetzt worden ist, die verstrichen ist, ohne dass eine Vollmacht zu den Akten gelangt ist.

9

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten hingewiesen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Anmelder kann am Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen, da er die wirksame Bestellung eines Inlandsvertreters nicht nachgewiesen hat und sie sich auch ansonsten nicht aus den Akten ergibt, § 25 Abs. 1 [X.].

Gemäß § 25 Abs. 1 [X.] muss ein Anmelder, der im Inland keinen Wohnsitz hat, einen im Umfang dieser Vorschrift bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen, um am Verfahren vor u. a. dem [X.] oder dem [X.] überhaupt teilnehmen zu können und dies durch eine Originalvollmacht belegen (

1. Die in der [X.] vorliegende, § 25 Abs. 1 [X.] entsprechende Vollmacht, die auf [X.] lautet, ist nicht ausreichend.

Vorliegend ist nämlich trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht nachgewiesen worden, dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass [X.]... in seiner Eigenschaft als Patentassessor für den Anmelder als Inlandsvertreter bestellt werden konnte. Nach § 155 [X.] kann ein Patentassessor nur unter den in den Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 genannten engen Voraussetzungen für einen Dritten tätig werden. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anmelder dem Dienstherrn des Patentassessors, also der [X.], vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat.

Damit hat der Umstand, dass der Anmelder auch für seine im Rubrum genannten Verfahrensbevollmächtigten die Bestellung zu Inlandsvertretern nicht nachgewiesen hat, nicht ein Weiterbestehen der Vollmacht von [X.] zur Folge; mangels ursprünglicher Vollmacht greift die Regelung des § 25 Abs. 4 [X.] nicht.

2. Für die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten liegt kein Nachweis für eine Bevollmächtigung im Umfang des § 25 Abs. 1 [X.] vor. § 97 Abs. 6 S. 2 [X.] ist auf den Inlandsvertreter nicht anwendbar. Das Gesetz spricht vom Bevollmächtigten und nicht vom Vertreter oder vom Inlandsvertreter. § 97 Abs. 6 S. 2 [X.] bezieht sich nur auf die allgemeine Prozessvollmacht, nicht auf die als Verfahrensvoraussetzung ausgestaltete und damit jederzeit von Amts wegen zu prüfende Bestellung des Inlandsvertreters, von der es abhängt, ob der Beteiligte ohne ([X.] oder Niederlassung im Inland am Verfahren überhaupt teilnehmen kann (vgl. auch [X.], [X.], 6. Aufl. 2003, Rn. 29 zu § 25; [X.], [X.] 7. Aufl. 2007, § 28 Rn. 34).

Eine ausdrückliche Vertretungsübernahme durch die Kanzlei [X.] und Partner im Beschwerdeverfahren ist zwar erfolgt. Es fehlt aber auch hier an der Vorlage einer entsprechenden Originalvollmacht nach § 25 Abs. 1 [X.]. Die Eintragung als Vertreter im [X.] beruht ersichtlich auf der [X.] in der [X.] vom 18. Mai 2009, wonach in der Leitakte 43 26 836.6 vom 18. Mai 2009 eine Änderung des Inlandsvertreters vermerkt ist.

Diese [X.] wirkt nicht konstitutiv, ebenso wenig der Registereintrag, unbeschadet etwaiger nach § 30 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 [X.] bestehender Verpflichtungen eines eingetragenen Vertreters. In keinem Fall ersetzt die Eintragung den Nachweis der Bevollmächtigung im gesetzlich erforderlich Umfang. Dies umso weniger, als weder den vorliegenden Akten noch der so genannten Leitakte zu entnehmen ist, dass oder in welchen der betroffenen Verfahren eine Übernahme der Vertretung nach § 25 [X.] erfolgen sollte. In der Leitakte findet sich lediglich eine E-Mail einer Mitarbeiterin der Kanzlei der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2009, die darum bittet, "uns bei allen gelisteten Schutzrechten schnellstmöglich als Vertreter einzutragen." Die verfahrensgegenständliche Anmeldung befindet sich zwar auf dieser Liste. Es kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass damit in allen Fällen eine Bestellung als Inlandsvertreter verbunden sein sollte, da die Liste auch Patente inländischer Patentinhaber enthält. Insofern hätte es bei allen Verfahren mit Anmeldern oder Schutzrechtsinhabern ohne ([X.] in [X.] einer verfahrensbezogenen [X.] gemäß § 25 [X.] bedurft.

Insoweit kommt es nicht weiter darauf an, dass der Inhalt der im vorliegenden Fall im Register enthaltenen Eintragung "Vertreter: angegeben am 18. Mai 2009 PAe R… & Partner GbR" darüber hinaus auch aus formalen Gründen keine Wirksamkeit entfalten kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht als Vertreter und daher auch nicht als Inlandsvertreter zugelassen. Dies sind nur [X.] mbH, Aktiengesellschaften und registrierte Partnerschaften.

Meta

21 W (pat) 1/07

11.01.2011

Bundespatentgericht 21. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 21 W (pat) 1/07 (REWIS RS 2011, 10669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10669

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20 W (pat) 26/17

20 W (pat) 6/12

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21 W (pat) 6/07

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