Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2019, Az. 20 W (pat) 26/17

20. Senat | REWIS RS 2019, 1729

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 118 373.8

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2019 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]. [X.] und Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

[X.].

1

Die Prüfungsstelle für [X.] des [X.] ([X.]) hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Vereinfachung der Verwaltung und Handhabung von Ausweisen“ mit am Ende der Anhörung am 12.07.2017 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag sowie hilfsweise die Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung vom 12.07.2017 zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift WO 2014/ 042 687 [X.] ([X.]) nicht erfinderisch sei.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17.08.2017 elektronisch eingelegte Beschwerde der Anmelderin mit Sitz in der [X.], die von Patentanwalt [X.], [X.] signiert wurde.

3

Der Senat hat mit Anlage zum gerichtlichen Schreiben vom 12.10.2017 eine [X.]nlandsvertreter-Vollmacht der Beschwerdeführerin gemäß § 25 [X.] angefordert und darauf hingewiesen, dass die schriftliche Vollmachtsurkunde dem [X.] spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original vorzulegen ist und mindestens den im Gesetzestext beschriebenen Umfang haben muss, gleichzeitig erfolgte ein Hinweis auf die Folgen der Nichtbestellung eines [X.]nlandsvertreters. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2019 sowie in zwei Telefonaten mit Rechtsanwalt Dr. L… von der Kanzlei [X.] am 07.11.2019 wurde seitens des Senats nochmals an die Vorlage der erforderlichen [X.]nlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 [X.] erinnert und auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage hingewiesen. Die von Rechtsanwalt Dr. L… mit Telefax vom 07.11.2019 vorsorglich beantragte Frist zur Nachreichung der Vollmacht wurde nicht gewährt. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 11.11.2019 um 9:55 Uhr lag keine entsprechende Vollmacht vor. Für die Anmelderin ist ankündigungsgemäß niemand zum Termin erschienen.

4

Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat mit [X.] vom 12.10.2017 sinngemäß beantragt,

5

den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] vom 12.07.2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

6

Patentansprüche:

7

Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag (10.12.2014)

8

Beschreibung:

9

Beschreibungsseiten 1 bis 4 vom Anmeldetag (10.12.2014)

Hilfsantrag:

Patentansprüche 1 bis 10, dem [X.] als Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Anhörung am 12.07.2017

Beschreibung wie Hauptantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]nhalt der Akten verwiesen.

[X.][X.].

Die statthafte Beschwerde ist unzulässig, da es die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung versäumt hat, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die erforderliche Bestellung eines [X.]nlandsvertreters nachzuweisen.

1. Nach § 25 Abs. 1 [X.] benötigt jeder, der an einem im [X.] geregelten Verfahren vor dem [X.] oder [X.] teilnimmt und im [X.]nland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat, einen [X.]nlandsvertreter, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von [X.] bevollmächtigt ist. Der Beginn der Teilnahme im obigen Sinn besteht in der Vornahme der Verfahrenshandlung, die das jeweilige Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren – in Gang setzt ([X.], [X.], 10. Aufl., § 25 Rn. 21), im vorliegenden Fall also mit der Einreichung der Beschwerde. Die Bestellung des [X.]nlandsvertreters erfolgt durch Bevollmächtigung und deren Anzeige bzw. Nachweis mittels Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde im Original, deren Mindestumfang sich aus § 25 Abs. 1 [X.] ergibt ([X.], a. a. [X.], § 25 Rn. 31 und § 97 Rn. 5).

Die notwendige Bestellung eines [X.]nlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 [X.] ist eine – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende – zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des anhängigen Verfahrens ([X.] 69, 246 – [X.]nlandsvertreter; [X.], a. a. [X.], § 25 Rn. 41 und § 97 Rn. 5). Die ohne Vertreterbestellung vorgenommenen Handlungen sind nicht unwirksam, sondern mit einem (behebbaren) Mangel behaftet. Die Bestellung muss aber spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache nachgeholt werden (vgl. [X.], [X.], 11. Aufl., § 25 Rn. 24). Wird der Mangel des fehlenden [X.]nlandsvertreters im Anmeldeverfahren trotz Aufforderung bis zur Sachentscheidung nicht behoben, führt dies in einseitigen Verfahren zur Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (B[X.], Beschluss vom 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12; B[X.], Beschluss vom 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13; B[X.], Beschluss vom 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11; B[X.], Beschluss vom 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07; B[X.], Beschluss vom 16.11.2010 – 21 W (pat) 10/08; B[X.], Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W (pat) 542/12 [Markenbeschwerde]; [X.], a. a. [X.], § 25 Rn. 42 und § 97 Rn. 5; [X.], a. a. [X.], § 25 Rn. 29).

Eine allgemeine Prozessvollmacht, die lediglich zur Vertretung vor dem [X.] ermächtigt, umfasst die Bestellung zum [X.]nlandsvertreter nicht (B[X.], Beschluss vom 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12; B[X.], Beschluss vom 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13; B[X.], Beschluss vom 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11; B[X.], Beschluss vom 16.11.2010 – 21 W (pat) 10/08; [X.], a. a. [X.], § 25 Rn. 31).

2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der [X.]. Es wurde weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im [X.]nland eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO hat. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin im [X.]nland einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter mit einer Vollmacht bestellen müssen, die den Anforderungen des § 25 Abs. 1 [X.] entspricht. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist jedoch trotz mehrfachen ausdrücklichen Hinweises des Senats (s.o. unter Ziff. [X.]) keine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde zu den Akten gelangt.

Von der Vorlage konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil als Bevollmächtigte hier Rechts- und Patentanwälte aufgetreten sind. Zwar wird vom 23. Senat des [X.]s die Meinung vertreten, dass der in § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, auch anwendbar sei, wenn es gemäß § 25 [X.] eines [X.]nlandsvertreters bedürfe und vor dem [X.] ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftrete (B[X.], Beschluss vom 20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10, B[X.]E 54, 276, 278 = [X.] 2014, 367, 368 - Zickzackabtastpfad). Begründet wird die Entscheidung damit, dass § 25 Abs. 1 [X.] in Bezug auf die Vorlage einer Vollmachtsurkunde keine Regelung treffe, die als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] vorgehen könne, insbesondere finde sich in § 25 [X.] keine Regelung, dass die [X.]nlandsvertreter-Vollmacht schriftlich vorgelegt werden müsse; eine Vorschrift über den Nachweis der Vollmacht enthielten allein § 97 Abs. 5 und 6 [X.]. Eine andere Rechtsauslegung würde auch zu einem Wertungswiderspruch in Bezug auf die im Wortlaut fast übereinstimmende Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO führen, der § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] nachgebildet sei und wonach selbst dann die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, wenn der Vertretene – etwa im Verfahren vor dem [X.] – nicht postulationsfähig sei. Es sei nicht einzusehen, warum im Verfahren vor dem [X.] strengere Voraussetzungen gelten sollten als im Zivilprozess mit Anwaltszwang (B[X.] a. a. [X.]).

Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Erforderlichkeit eines [X.]nlandsvertreters nach § 25 Abs. 1 [X.] auch dann eine entsprechende [X.]nlandsvertreter-Vollmacht (im Original) vorzulegen, wenn ein Rechts- oder Patentanwalt am Verfahren beteiligt ist. Denn als in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung unterliegt die Vollmacht [X.] § 25 Abs. 1 [X.] nicht wie allgemeine Verfahrensvollmachten der eingeschränkten Prüfung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.], vielmehr geht § 25 Abs. 1 [X.] als lex specialis der allgemeineren Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] vor (B[X.], Beschluss vom 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12; B[X.], Beschluss vom 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13; B[X.], Beschluss vom 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11; vgl. auch B[X.], Beschluss vom 11.01.2011 – 21 W (pat) 1/07; B[X.], Beschluss vom 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07; B[X.], Beschluss vom 08.10.2014 - 29 W (pat) 542/12 [zu den gleichlautenden Vorschriften der § 96 Abs. 1, § 81 Abs. 6 [X.]]); [X.] a. a. [X.], § 97 Rn. 5; Busse/Baumgärtner, [X.], 8. Aufl., § 25 Rn. 30; [X.]/[X.] GRUR 2012, 674 und [X.], 550). Dies wird im Übrigen auch durch die Regelung in § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] klargestellt, wonach § 25 [X.] unberührt bleibt. Da der Hinweis auf § 25 [X.] gleich zu Beginn des § 97 [X.] erfolgt, wird deutlich, dass die Regelungen zum [X.]nlandsvertreter von den weiteren Absätzen des § 97 [X.] ebenfalls nicht berührt werden (B[X.], Beschluss vom 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12; B[X.], Beschluss vom 18. Januar 2016 – 20 W (pat) 52/13; B[X.], Beschluss vom 20. Mai 2015 – 20 W (pat) 13/11; Busse/Baumgärtner a.a.[X.]).

Eine Anwendung des in § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommenden o. g. Rechtsgedankens verbietet sich nach Auffassung des Senats auch aufgrund der Wertung des Gesetzgebers, die aus der im Jahre 2001 vorgenommenen Neufassung des § 25 [X.] hervorgeht. So lautete die relevante Regelung in § 25 [X.] in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung:

„Wer im [X.]nland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im [X.]nland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. …“.

Durch diese Formulierung konnte der – nach Auffassung des Gesetzgebers unzutreffende – Eindruck entstehen, dass ein [X.]nlandsvertreter stets berechtigt sei, in allen genannten gerichtlichen Verfahren als Vertreter aufzutreten, mithin [X.] auch bei Verfahren, bei denen [X.] herrscht (vgl. Gesetzesbegründung in [X.] 14/6203 vom 31.05.2001, Seite 61, rechte Spalte, vorletzter Absatz). Die Befugnis zur Vertretung in Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, und zur Stellung von [X.] wäre dann unmittelbar Ausfluss der Bevollmächtigung als solcher gewesen.

Durch Art. 7 Nr. 9 des [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13.12.2001 ([X.] [X.] S. 3656) wurde die Vorschrift des § 25 [X.] dahingehend geändert, dass sie nun in der hier relevanten Passage lautet:

„(1) Wer im [X.]nland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im [X.]nland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von [X.] bevollmächtigt ist.“

Damit wurde klargestellt, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung eines [X.]nlandsvertreters auf den in § 25 Abs. 1 [X.] konkret genannten Umfang der rechtsgeschäftlichen Vollmacht ankommt. An die Bevollmächtigung sind also - anders als bei der allgemeinen Prozessvollmacht vor dem [X.] (§ 97 [X.]) – besondere Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund muss die wirksame Bestellung als [X.]nlandsvertreter durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht im Original nachgewiesen werden, auch wenn dies nicht unmittelbar aus § 25 [X.] hervorgeht. Nur so kann das [X.] bei Erforderlichkeit eines [X.]nlandsvertreters auch feststellen, ob die zwingende Verfahrensvoraussetzung des § 25 Abs. 1 [X.] erfüllt ist. Eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] auf die [X.]nlandsvertreter-Vollmacht würde zu dieser gesetzgeberischen Wertung im Widerspruch stehen und ist daher nach Ansicht des Senats abzulehnen (B[X.], Beschluss vom 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12; B[X.], Beschluss vom 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13; B[X.], Beschluss vom 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11).

3. Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 25 [X.] – wie vom Bevollmächtigten der Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Telefax vom 07.11.2019 vorsorglich beantragt – kam nicht in Betracht, da die Vollmachtsurkunde dem Gericht aus o.g. Gründen spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache, hier also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegen ist. Erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des auf den 11.11.2019 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgetragen und waren auch sonst nicht ersichtlich (§ 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 227 ZPO). Denn es kann vorausgesetzt werden, dass dem Bevollmächtigten der Anmelderin die oben zitierte ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 25 [X.] bekannt ist, abgesehen davon wurden er vom Senat mehrfach zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 25 [X.] aufgefordert, erstmals mit gerichtlichem Schreiben vom 12.10.2017 (s.o. Ziff. [X.]); er hatte also ausreichend Zeit, eine solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.11.2019 beizubringen.

Der unterlassene Nachweis der Bestellung eines [X.]nlandsvertreters führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79 Abs. 2 [X.] zu verwerfen war.

[X.][X.][X.].

Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Denn der erkennende Senat weicht aus o. g. Gründen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] auf eine [X.]nlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 Abs. 1 [X.] von der Entscheidung des 23. Senats (Beschluss vom 20.03.2014, 23 W (pat) 9/10), in der dies bejaht wurde, ab. Eine höchstrichterliche Entscheidung des [X.] hierzu liegt noch nicht vor. Die in den o.g. Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 13/11, 20 W (pat) 6/12 und 20 W (pat) 52/13 vom erkennenden Senat aus dem gleichen Grund jeweils zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.

Meta

20 W (pat) 26/17

11.11.2019

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2019, Az. 20 W (pat) 26/17 (REWIS RS 2019, 1729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1729

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