Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 91/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5875

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Gegenstand

Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft; einseitiges Anpassungsrecht bei unwirksamen Preisänderungsklauseln


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 67 - vom 2. März 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an den Kläger enthaltene Preisänderungsklausel des [X.] ab dem 1. Mai 2019 in den [X.] vom 28. Januar 2010 durch einseitige Erklärung einzuführen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.     AG).

2

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurde auf der Grundlage eines mit der [X.] am 28. Januar 2010 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von dem Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,063 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der [X.] gegenüber dem Kläger ebenfalls abgerechnete [X.] ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und [X.]e berechnen sich nach folgender Formel:

[X.]/[X.] + 0,6 L/[X.])

P

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

P2000   

der Basispreis

I

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

I2000

der Basisindex

L

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

L2000

der Basislohnindex

Die Anpassung des Bereitstellungs- und [X.]es erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = A[X.] x E/[X.]

[X.]

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

[X.]2000   

der Basisarbeitspreis

E

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

E2000

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."

3

Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch dem Kläger eine Änderung der Preisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Durch anwaltliches Schreiben vom 20. April 2020 rügte der Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderte, ausgehend von den im [X.], die Rückzahlung des in den [X.] 2016 bis 2018 überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger von der [X.] zunächst die Rückerstattung der seiner Ansicht nach für die Jahre 2016 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.879,85 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es den Zahlungsbetrag (hinsichtlich des vorstehend genannten Bezugszeitraums) auf 6,67 € nebst Zinsen verringert und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es der in der Berufungsinstanz erhobenen Klage auf Rückzahlung für das [X.] geleisteter Wärmeentgelte in Höhe von 713,78 € nebst Zinsen hinsichtlich eines [X.] von 21,87 € stattgegeben und dem Kläger damit für die streitgegenständlichen Jahre 2016 bis 2019 einen Gesamtrückzahlungsbetrag von 28,54 € zugesprochen. Im Übrigen hat es das amtsgerichtliche Urteil bestätigt.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 (Zahlungsklage einschließlich der Klageerweiterung) und zu 3 (Feststellungsklage hinsichtlich der geänderten [X.] zum Arbeitspreis) unbeschränkt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Zwischenfeststellungsklage betreffend die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene [ursprüngliche] [X.]) nur beschränkt - auf die hiermit erstrebte Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis - zugelassen.

9

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Demgegenüber erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision die Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Einbeziehung der geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis sowie - (nur) für den Fall, dass der Senat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung hinsichtlich der auf die Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis gerichteten Zwischenfeststellungsklage für unwirksam erachten sollte - die Abweisung des Begehrens des [X.] auf Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat Erfolg, während die Revision des [X.] unbegründet ist.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Rückzahlungsanspruch des [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] wegen des für die Abrechnungsjahre 2016 bis 2019 geleisteten [X.] bestehe lediglich in Höhe von insgesamt 28,54 €. Von den beiden in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien enthaltenen [X.] sei - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend erkannt habe - nur die den Arbeitspreis betreffende Klausel unwirksam, während - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogene Klausel wirksam sei.

Die auf die beiden vorgenannten [X.] bezogene [X.] sei gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Rechtsschutzbedürfnis des [X.] nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gemäß Schreiben vom 24. April 2019 eine neue [X.] in den Vertrag habe einbeziehen wollen. Denn auch die Wirksamkeit dieser neuen Klausel sei zwischen den Parteien streitig und zu verneinen, so dass ein Klarstellungsbedürfnis hinsichtlich der Wirksamkeit der ursprünglichen Klausel verbleibe. Diese [X.] sei allerdings nur in Bezug auf die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, nicht hingegen betreffend diejenige zum Bereitstellungspreis begründet. Die [X.] zum Arbeitspreis verstoße gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV und sei gemäß § 134 [X.] nichtig. Hingegen sei die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis wirksam. Eine sachliche Unangemessenheit dieser [X.] nach Maßgabe der Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sei nicht ersichtlich, insbesondere sei der Grundsatz der Kostenorientierung gewahrt. Ebenso wenig führe die Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis dazu, dass die [X.] zum Bereitstellungspreis intransparent oder unangemessen wäre und neben der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis selbständig keinen Bestand haben könnte; beide [X.] stünden vielmehr selbständig nebeneinander.

Da lediglich die [X.] zum Arbeitspreis unwirksam sei, bestehe hinsichtlich des in dem maßgeblichen [X.]raum 2016 bis 2019 von der [X.] in Rechnung gestellten [X.] kein Rückzahlungsanspruch. Vielmehr sei der Preis in der von der [X.] auf der Grundlage der [X.] über den Bereitstellungspreis jeweils in Rechnung gestellten Höhe geschuldet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe die Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis nicht zur Folge, dass der ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis maßgeblich wäre. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.] auf das drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Kunden geltende Preisniveau abzustellen. Dies sei im Streitfall der [X.] (0,0894 €/kWh netto). Da die Beklagte in den nachfolgenden [X.] 2016 und 2017 den Arbeitspreis gegenüber dem [X.] gesenkt habe, sei es insoweit zu keiner Überzahlung des [X.] gekommen. Die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte Erhöhung des [X.] sei wegen der Unwirksamkeit der den Arbeitspreis betreffenden [X.] nicht zu berücksichtigen und daher insoweit der Arbeitspreis des Vorjahres (0,0888 €/kWh) zugrunde zu legen. Gleiches gelte für das Abrechnungsjahr 2019. Dies führe zu einem Differenzbetrag von insgesamt 28,54 € (6,67 € für das [X.] und 21,87 € für das [X.]), dessen Rückzahlung der Kläger von der [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verlangen könne.

Zu Recht begehre der Kläger außerdem nach § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass durch das Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende [X.] nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei. Für die Änderung einer Preisanpassungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. [X.]. Hieran fehle es, da sich die Parteien weder auf die Einbeziehung einer (neuen) Anpassungsklausel betreffend den Arbeitspreis verständigt noch der [X.] anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt hätten. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV setze voraus, dass eine [X.] vereinbart sein müsse, damit auf ihrer Grundlage - und nicht etwa aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV - einseitige Preisänderungen durch das Versorgungsunternehmen zulässig seien.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - soweit diese aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung und der seitens der [X.] darüber hinausgehend beschränkten Einlegung ihrer Revision eröffnet ist - nicht in vollem Umfang stand.

Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] enthaltenen [X.] allein die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der bis 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) -, nicht jedoch auch die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt, dass der Kläger die Unwirksamkeit der Erhöhungen des [X.] nur geltend machen kann, soweit er diese innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die betreffende Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, und hiernach der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis den nach der vorgenannten [X.] des Senats maßgeblichen (neuen) "[X.]" bildet.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in den Jahren 2016 und 2017 erfolgten Senkungen des [X.] unter diesen "[X.]" zugunsten des [X.] zu berücksichtigen sind. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch rechtsfehlerhaft gemeint hat, derartige nachträgliche Preissenkungen ersetzten den nach der [X.] maßgeblichen neuen "[X.]" dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend erneute Preissteigerungen auch nicht geltend machen könne, soweit diese - wie hier hinsichtlich des [X.] des Jahres 2018 und des Wärmebezugszeitraums vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 der Fall - den nach der [X.] maßgeblichen "[X.]" nicht überschritten, greift die Beklagte diesen - allein zu ihrem Nachteil wirkenden - Rechtsfehler mit ihrer Revision nicht an, sondern nimmt die vom Berufungsgericht insoweit ausgesprochene Zahlungsverurteilung hin.

Dagegen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand haben. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Rückzahlung geleisteten [X.] (auch) für den in den Anwendungsbereich dieser geänderten Anpassungsklausel fallenden Abrechnungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 verurteilt hat, hat das Berufungsurteil dennoch Bestand, da die Beklagte auch insoweit ihre Zahlungsverurteilung mit der Revision nicht angreift.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist statthaft, da das Berufungsgericht die Revision insoweit zugelassen hat (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem vollumfänglich begründet.

1. Die gegen die Feststellung der nicht wirksamen Einbeziehung der angepassten [X.] zum Arbeitspreis gerichtete Revision der [X.] ist statthaft, da das Berufungsgericht die Revision insoweit (ausdrücklich) zugelassen hat.

Ihren weiteren Antrag auf Aufhebung der Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis hat die Beklagte hingegen ausdrücklich allein für den - nicht eingetretenen - Fall gestellt, dass der Senat hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Feststellung der Unwirksamkeit beider in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.]) von einer unbeschränkten Revisionszulassung ausgehen sollte.

Wie die Revision hierbei zutreffend annimmt, liegt insoweit eine beschränkte Zulassung der Revision vor. Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Zahlungsklage und der Feststellungsklage über die Berechtigung der [X.] zur einseitigen Änderung der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis unbeschränkt, hinsichtlich der [X.] bezüglich der Unwirksamkeit der [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] hingegen nur beschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils die Zulassung der Revision - eindeutig - dahingehend beschränkt, dass die [X.] bezüglich der Unwirksamkeit der den Arbeitspreis betreffenden (ursprünglichen) [X.] von der revisionsgerichtlichen Prüfung ausgenommen sein soll.

Diese Zulassungsbeschränkung ist - wie der Senat für die identische [X.] in den [X.] der [X.] bereits entschieden hat - auch wirksam. Denn es handelt sich bei den in § 8 Abs. 4 des [X.] ausgewiesenen [X.] zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits um jeweils selbstständige Vertragsbestandteile, die die Anpassung unterschiedlicher Preisbestandteile regeln, welche ihrerseits unterschiedliche Leistungen der [X.] vergüten sollen (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 23, 36 ff.; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 23, 53; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] bestimmt, unter [X.] b).

2. Die Revision ist begründet. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die im Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 angeführte geänderte [X.] zum Arbeitspreis sei mit Wirkung ab Mai 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden, ist - wie die Revision mit Recht rügt - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft.

a) Gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens des [X.] bestehen indes - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse des [X.] an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.] 2 a; jeweils [X.]).

b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

aa) Der [X.] der Parteien und damit auch die Frage der Anpassung hierin vereinbarter [X.] unterfallen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den [X.] an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind ([X.]; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 21, und [X.], juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.] 2 [X.]; jeweils [X.]). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.] und auch die Anpassung der [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen.

bb) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], NJW 2022, 1935 Rn. 30 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], juris Rn. 32 f., und [X.], juris Rn. 42 f.) sowie vom 31. August 2022 ([X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.] 2 b bb) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten [X.]punkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.] 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum [X.]punkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.).

cc) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der [X.] Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des [X.] vom 21. März 2019 (6 [X.], juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch [X.], Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 ([X.], NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird ([X.], aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 71 f.).

dd) Ebenso wenig steht dem Recht des [X.], unwirksame [X.] einseitig auch während eines laufenden [X.]ses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, die von der Revisionserwiderung mit Schriftsatz vom 30. November 2021 in Bezug genommene Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entgegen, wonach Änderungen einer [X.] nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der [X.] zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 35 [X.]).

c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von dem Kläger geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist und was auch von der Revision (entsprechend der insoweit erfolgten Beschränkung der Revisionszulassung) nicht mehr angegriffen wird - nach § 134 [X.] unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. [X.], zur [X.] in [X.] vorgesehen; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 23 f., 36, und [X.], juris Rn. 30, 45; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.] 2 c).

d) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], NJW 2022, 1935 Rn. 81, zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 37, und [X.], juris Rn. 46; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.] 2 d). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

II. Zur Revision des [X.]

1. Die Revision des [X.], mit der er seinen [X.] (einschließlich der hierzu im Berufungsverfahren erfolgten Klageerweiterung) sowohl hinsichtlich des [X.] als auch hinsichtlich des [X.] in dem vom Berufungsgericht nicht zuerkannten Umfang und darüber hinaus seinen im Berufungsverfahren erfolglosen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] des § 8 Abs. 4 des [X.] weiterverfolgt, ist statthaft, da das Berufungsgericht die Revision insoweit (ausdrücklich) zugelassen hat (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; siehe zum Umfang der Revisionszulassung und zur Wirksamkeit der Zulassungsbeschränkung oben [X.]); die Revision ist auch im Übrigen zulässig.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und stehen ihm Ansprüche auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zu. Zwar ist die vorgenannte negative [X.] zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 55 [X.]; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 2). Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit der [X.] bezüglich des [X.] weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] noch in Folge der Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis.

Die Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass dem Kläger - über den vom Berufungsgericht zu Unrecht, aber von der Revision der [X.] unangegriffen zuerkannten Betrag von 28,54 € hinaus - Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten [X.] hinsichtlich des [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) zustünden. Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die vom Senat entwickelte und in ständiger Rechtsprechung (auch) bei [X.] angewandte - und dementsprechend auch von dem Berufungsgericht zutreffend herangezogene - sogenannte [X.] und meint zu Unrecht, die vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bestimmten sich nach dem von den Parteien bei Abschluss des [X.] vereinbarten Anfangspreis.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene [X.] zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2016 bis 2019 Erhöhungen des dem Kläger in Rechnung gestellten Wärmepreises gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht wird und auch sonst Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht bestehen.

aa) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen [X.] in [X.] so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], NJW 2022, 1935 Rn. 44, zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 57; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 2 a aa; jeweils [X.]).

bb) Mit diesen Vorgaben steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 32 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 28, und [X.], aaO Rn. 58 ff.; vom 31. August 2022 - [X.], aaO unter [X.]II 2 a bb (1) bis (3)). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

cc) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu oben unter [X.] 2 c) nicht zur Unwirksamkeit (auch) der [X.] zum Bereitstellungspreis führt.

Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 [X.] die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender [X.], wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 34 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen; siehe überdies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 25 ff., und [X.], juris Rn. 67 ff.; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 2 b).

Diese Selbständigkeit der [X.] wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide Klauseln in § 8 Abs. 4 des [X.] unter einer gemeinsamen Überschrift ("[X.]") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 38).

Ebenso wenig steht der [X.] das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte [X.] entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden [X.] in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - [X.] nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 39).

Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

dd) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständlichen [X.]raum des Fernwärmebezugs des [X.] in den Jahren 2016 bis 2019 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und dem Kläger daher insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zusteht.

b) Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bezüglich des [X.] ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - in überwiegend rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.] zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass für das Bestehen möglicher Rückzahlungsansprüche des [X.] aufgrund der unwirksamen [X.] zum Arbeitspreis für die Jahre 2016 bis 2018 sowie für das [X.] (jedenfalls bis zum 30. April 2019) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht der im Wärmelieferungsvertrag der Parteien vereinbarte Anfangspreis, sondern der nach der [X.] maßgebliche neue "[X.]" (hier der [X.]) maßgeblich ist.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], NJW 2022, 1935 Rn. 26, zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 42, zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 42, und [X.], juris Rn. 32; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 3 [X.]). Diese sogenannte [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO, und [X.], aaO; vom 31. August 2022 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.],[X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 60; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben des [X.] vom 20. April 2020 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0894 €/kWh den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Preis bildet, da der Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2016 vom 24. Mai 2017 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2016 auf 0,0891 €/kWh und für 2017 auf 0,0888 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprüche des [X.] für diesen [X.]raum nicht in Betracht.

Dasselbe gilt - insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - hinsichtlich des von der [X.] für das Abrechnungsjahr 2018 - und ebenso für die [X.] vom 1. Januar bis 30. April 2019 - angesetzten [X.] von 0,0894 €/kWh. In diesem [X.]raum hat die Beklagte den Arbeitspreis gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0888 €/kWh erstmals wieder erhöht. Zwar ist der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2017 (wie auch im Vorjahr) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der nach der [X.] maßgebliche "[X.]" des Jahres 2015 ausgefallen ist, nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden insofern zu berücksichtigen, als der Kunde für die [X.]räume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 37 f., und [X.], juris Rn. 47 f.; vom 31. August 2022 - [X.], zur [X.] vorgesehen, unter [X.]II 3 b cc (2); jeweils [X.]).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 6. Juli 2022 die identische [X.] der [X.] sowie einen vergleichbaren Abrechnungszeitraum betreffend bereits ausgeführt hat, ersetzen derartige nachträgliche Preissenkungen den nach der [X.] maßgeblichen neuen "[X.]" jedoch nicht dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen kann, soweit diese den nach der [X.] maßgeblichen "[X.]" nicht überschreiten (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], aaO Rn. 39, und [X.], aaO Rn. 49).

Hiernach ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch der von der [X.] für das Abrechnungsjahr 2018 zugrunde gelegte und dem Kläger in Rechnung gestellte Arbeitspreis in Höhe von 0,0894 €/kWh nicht zu beanstanden, da er den "[X.]" nicht überschritt, sondern mit diesem übereinstimmte. Gleiches gilt für den Arbeitspreis des [X.] jedenfalls bezüglich des [X.]raums vom 1. Januar bis zum 30. April 2019, in dem die Beklagte dem Kläger ebenfalls einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0894 €/kWh in Rechnung stellte.

Dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts wirkt sich indes nicht zum Nachteil des [X.] aus. Er hat vielmehr dazu geführt, dass das Berufungsgericht wegen der zu Unrecht erfolgten Zugrundelegung des niedrigeren [X.] in Höhe von 0,0888 €/kWh dem Kläger hinsichtlich des vorstehend genannten [X.]raums (und ebenso bezüglich des - eine den "[X.]" übersteigende Erhöhung des [X.] auf 0,0921 €/kWh aufweisenden - [X.]raums vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019) gegen die Beklagte überhaupt einen Rückzahlungsanspruch zuerkannt hat (den die Beklagte - wie bereits ausgeführt - mit ihrer Revision hinnimmt).

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

[X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 91/21

28.09.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 2. März 2021, Az: 67 S 295/20

§ 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV, § 134 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 91/21 (REWIS RS 2022, 5875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5875

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