Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 133/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7680

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Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] - vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 63,48 € nebst Zinsen verurteilt worden ist und soweit darin festgestellt wird, dass die Preisänderungsklausel betreffend den Bereitstellungspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 26. Januar/20. Februar 2011 unwirksam sei. In diesem Umfang wird das Urteil des [X.] vom 17. September 2020 auf die Berufung der Beklagten - auch im Kostenpunkt - abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Darüber hinaus wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung weiterer 58,67 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Überdies wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung weiterer 10,50 € nebst Zinsen verurteilt worden ist sowie darin festgestellt wird, dass die Preisänderungsklausel im Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei.

Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: [X.]).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 26. Januar/20. Februar 2011 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der [X.] gegenüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)

P       

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

P2005     

der Basispreis

                 

I       

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

                 

I2005 

der Basisindex

                 

L       

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

                 

L2005 

der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2005 x E/E2005

[X.]    

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

[X.]2005     

der Basisarbeitspreis

                 

E       

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

                 

E2005 

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."

3

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten- und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Durch anwaltliches Schreiben vom 2. Dezember 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderten, ausgehend von den im [X.], die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2018 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.] zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.767,10 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das Amtsgericht hat den [X.] vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren betreffend die Abrechnungsjahre 2016 bis 2018 in Höhe von 1.276,79 € nebst Zinsen stattgegeben; bezüglich des Rückzahlungsanspruchs für das Abrechnungsjahr 2015 hat es die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es den Zahlungsbetrag - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2015 - auf 63,48 € nebst Zinsen verringert hat. Außerdem hat es der in der Berufungsinstanz erhobenen Klage auf Rückzahlung für das [X.] geleisteter Wärmeentgelte in Höhe von 381,85 € nebst Zinsen hinsichtlich eines [X.] von 69,17 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es das amtsgerichtliche Urteil bestätigt.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Demgegenüber erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat überwiegend Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] genüge und daher gemäß §§ 134, 139 BGB insgesamt, also auch in Ansehung des [X.], nichtig sei. Denn beide Komponenten des Gesamtpreises könnten nicht getrennt betrachtet werden. Bereitstellungs- und Arbeitspreis seien vielmehr die beiden Anteile des Gesamtpreises, der das in § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen wahren müsse.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe die Unwirksamkeit der [X.] aber nicht zur Folge, dass die ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarten Arbeits- und [X.] maßgeblich wären. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB auf das drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Kunden geltende Preisniveau abzustellen. Dies sei im Streitfall der Arbeitspreis (0,0836 €/kWh netto) und der Bereitstellungspreis (7,128 €/m²/a) des Jahres 2015. Dies führe unter Berücksichtigung der von den Klägern geleisteten Zahlungen hinsichtlich des [X.] zu einem Differenzbetrag in Höhe von 63,48 €, dessen Rückzahlung die Kläger von der [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen könnten. Gleiches gelte für die als zulässige Anschlussberufung zu wertende Klageerweiterung betreffend das Abrechnungsjahr 2019, für das sich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 69,17 € ergebe. Für die Abrechnungsjahre 2017 und 2018 ergebe sich eine Überzahlung hingegen nicht.

Zu Recht begehrten die Kläger außerdem die Feststellung, dass durch das Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende [X.] nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei. Für die Änderung einer Preisanpassungsregelung bedürfe es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 [X.] zulässig.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

Zwar ist die (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies - wie die Revision der [X.] mit Recht rügt - aber nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel. Hiervon ausgehend waren - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogenen [X.] der Kläger abzuweisen.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung hinsichtlich der auf den Arbeitspreis bezogenen Rückzahlungsansprüche - entgegen der Auffassung der Revision der Kläger - zwar mit Recht zugrunde gelegt, dass die Kläger nach der vom [X.] im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.] die Unwirksamkeit der Erhöhungen des [X.] nur geltend machen können, soweit sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die betreffende Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben, und hiernach der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis den maßgeblichen (neuen) "[X.]" bildet. Jedoch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, hieraus ergebe sich für das [X.] und den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2019 ein Rückzahlungsanspruch der Kläger. Vielmehr hätte es die Klage (auch) insoweit abweisen müssen.

Ebenfalls keinen Bestand haben können - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - dessen Entscheidung zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und die damit zusammenhängende Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung von 10,50 € für das Abrechnungsjahr 2019.

I. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist überwiegend begründet.

1. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass den Klägern Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zustehen, weil sich eine Nichtigkeit dieser [X.] weder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis noch unmittelbar aus § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB ergibt.

a) Ohne Erfolg bleibt die Revision aber, soweit sie geltend macht, es fehle der [X.] der Kläger betreffend die (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] (bereits) an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe.

Wie der [X.] kürzlich in einem ebenfalls die identischen [X.] der [X.] und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat, ändern die vorstehend dargestellten [X.] der Revision nichts an der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden [X.] und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 47 bis 49 [X.]). Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

b) Der [X.] der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandeten [X.] unterfallen dem Anwendungsbereich der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 21, und [X.], juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.] und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2016 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 30).

c) Nach dieser Vorschrift ist allerdings allein die in § 8 Abs. 4 des [X.] vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel, weil es sich - wie der [X.] für eben diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfach entschieden hat - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 [X.] sind (siehe [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

aa) Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. [X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 25 [X.]). Hiergegen bringt auch die Revision inhaltliche Einwände nicht vor.

bb) Dies hat jedoch - wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge (zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 45 ff.).

Mit den von dem Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 47 ff. [X.]). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

cc) Betreffend die [X.] zum Bereitstellungspreis stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Namentlich ist diese Klausel nicht als solche gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der [X.] für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 32 f., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 28, und [X.], juris Rn. 58 ff.). Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der [X.] sich mit den von der Revisionserwiderung auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

dd) Den Klägern steht daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter Zugrundelegung der wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis für den streitgegenständlichen Zeitraum des [X.] in den Jahren 2016 bis 2019 ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.

2. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bezüglich des [X.] ist das Berufungsgericht zwar - entgegen der Auffassung der Kläger - zutreffend davon ausgegangen, dass die Unwirksamkeit der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] (siehe dazu oben unter [X.]) hier zur Folge hat, dass die vom [X.] im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelte sogenannte [X.] anzuwenden ist und hiernach anstelle des von den Parteien im Wärmelieferungsvertrag vereinbarten [X.] nunmehr der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis den maßgeblichen (neuen) "[X.]" bildet. Jedoch ist das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, bei der Anwendung dieser Grundsätze - jedenfalls für den Abrechnungszeitraum von 2016 bis einschließlich April 2019 - zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, hieraus ergebe sich rechnerisch eine Überzahlung und damit ein Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 52 [X.]). Diese sogenannte [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. zuletzt [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 53; jeweils [X.]).

b) Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese seit vielen Jahren gefestigte [X.]srechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar. Mit sämtlichen hiergegen von den Klägern vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der [X.] - nach Erlass des Berufungsurteils - in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], [X.], 1494 Rn. 45 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen [X.]srechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.

Die Kläger blenden in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO, und [X.] 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der [X.] auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 60; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

c) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern, wie die Revision mit Recht rügt, in Bezug auf die Abrechnungszeiträume 2016 bis einschließlich April 2019 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Rückforderungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.

Ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 2. Dezember 2019 bildet der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Preis, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2016 vom 24. Mai 2017 rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin im streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum von Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des [X.] (auf 0,0836 €/kWh) den nach der [X.] maßgeblichen "[X.]" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 39, und [X.], juris Rn. 49), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 sei unwirksam, - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft ist.

a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung von ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 28; jeweils [X.]).

b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Recht zur Anpassung der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

aa) Wie der [X.] mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.] 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], juris Rn. 32 f., und [X.], juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.], juris Rn. 28 f.) und vom 28. September 2022 ([X.], juris Rn. 31 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 31 [X.]).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 32).

bb) Mit sämtlichen von der Revisionserwiderung gegen ein aus den Vorschriften der [X.] abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der [X.] bereits ausführlich auseinandergesetzt (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 30 ff., 70 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 71 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 35 [X.]; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 34). Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam (siehe oben unter [X.]).

d) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 36). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

e) Dementsprechend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - auch (teilweise) keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Rückzahlung des im Abrechnungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 geleisteten [X.] verurteilt wurde.

Da die [X.] zum Bereitstellungspreis - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - wirksam war, ergibt sich (auch) für diesen Abrechnungszeitraum insoweit ein Rückzahlungsanspruch der Kläger nicht (siehe oben unter [X.] c dd), weshalb der [X.] insoweit in der Sache selbst entscheiden kann. Ob den Klägern bezogen auf den vorgenannten Abrechnungszeitraum im Hinblick auf den Arbeitspreis ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, bedarf hingegen weiterer Feststellungen. Denn für diesen Zeitraum legte die Beklagte ihrer Abrechnung vom 10. November 2020 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh zugrunde, den sie bereits auf Grundlage der angepassten [X.] ermittelt hat. Abhängig davon, ob die Beklagte diese mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilte und öffentlich bekannt gemachte [X.] wirksam in den vorliegenden Wärmelieferungsvertrag einbeziehen konnte, wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Befassung entweder den auf dieser neuen Grundlage gebildeten Arbeitspreis dem Abrechnungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 zugrunde zu legen und auch insofern einen Rückforderungsanspruch der Kläger zu verneinen oder andernfalls den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Arbeitspreis für das [X.] in Höhe von 0,0836 €/kWh heranzuziehen haben.

Da die Kläger nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Teilabrechnung für diesen Abrechnungszeitraum bei einem Verbrauch von 3.530 kWh und einem Arbeitspreis von 0,0861 €/kWh insgesamt 361,68 € brutto entrichtet haben, stünde ihnen im Fall der Unwirksamkeit (auch) der angepassten [X.] zum Arbeitspreis noch ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 10,50 € zu (0,0836 € x 3.530 kWh = 295,11 € netto = 351,18 € brutto). In diesem Umfang ist die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine weitergehende Rückzahlung überzahlten [X.] können die Kläger für diesen Zeitraum nicht verlangen.

II. Zur Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägern betreffend den Bereitstellungspreis ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum schon deshalb nicht zu, weil die [X.] zum Bereitstellungspreis wirksam ist und die Beklagte den sich aus deren Anwendung ergebenden jeweiligen Bereitstellungspreis den Klägern in Rechnung gestellt hat (siehe hierzu oben unter [X.] c dd).

2. Soweit die Revision hinsichtlich des [X.] bezogen auf den Abrechnungszeitraum von 2016 bis einschließlich April 2019 rügt, die Kläger hätten einen Rückzahlungsanspruch in größerer als der von dem Berufungsgericht zuerkannten Höhe, vermag sie damit bereits deshalb nicht durchzudringen, weil den Klägern - wie oben (unter [X.]) im Einzelnen ausgeführt - für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - sogenannten [X.] ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Der Umstand, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung des vermeintlichen Rückzahlungsanspruchs der Kläger rechtsfehlerhaft den [X.] als "[X.]" auch für die Abrechnungsjahre 2016 und 2017 zugrunde gelegt hat, in denen die Beklagte den Arbeitspreis gesenkt und den Klägern nur diesen (niedrigeren) Arbeitspreis in Rechnung gestellt hatte, wirkt sich nicht zum Nachteil der Kläger aus.

3. Bezüglich des von den Klägern darüber hinaus geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs betreffend den von ihnen im anschließenden Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 gezahlten Arbeitspreis kann - wie bereits ausgeführt (siehe oben unter [X.] und e) - aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die mit Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 erfolgte Anpassung der unwirksamen (ursprünglichen) [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 ihrerseits wirksam war oder - sollte dies nicht der Fall sein - auch für diesen Zeitraum die [X.] zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon steht den Klägern für den vorgenannten Zeitraum aber selbst in dem für sie günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten [X.] - wie bereits ausgeführt - ein über einen Betrag von 10,50 € hinausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch für die ihnen von Mai bis einschließlich Dezember 2019 in Rechnung gestellten Arbeitspreise in der oben genannten Höhe von 10,50 € zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Im Übrigen (hinsichtlich des weitergehenden Rückzahlungsbegehrens der Kläger und hinsichtlich der Feststellung, dass die [X.] betreffend den Bereitstellungspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 26. Januar/20. Februar 2011 unwirksam sei) entscheidet der [X.] in der Sache selbst, da es diesbezüglich weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der [X.] insoweit zur Abweisung der Klage.

[X.]     

  

Dr. Bünger     

  

Dr. Schmidt

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Reichelt     

  

Meta

VIII ZR 133/21

16.11.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 19. April 2021, Az: 51 S 12/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 133/21 (REWIS RS 2022, 7680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7680

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