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PDF anzeigen[X.] ZB 67/01vom22. August 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. August 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] des [X.] 19. Februar 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu-rückgewiesen.Wert: 14.270 DM.Gründe:[X.] Scheidungsverbundurteil des Familiengerichts wurde der [X.] am 8. August 2000 zugestellt. In diesem Urteil wurde der Antragstellerunter anderem verurteilt, an die Antragsgegnerin 16.298,31 DM als Zugewinn-ausgleich zu zahlen. Einen entsprechenden Anspruch der [X.] der Antragsteller ausdrücklich anerkannt. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbe-vollmächtigten vom 31. August 2000, bei Gericht eingegangen am [X.] 2000, beantragte die Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe für die [X.] einer Berufung. Sie kündigte an, daß sie mit der Berufung einen um11.000 DM höheren Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen wolle, au-ßerdem einen höheren monatlichen Unterhaltsanspruch und daß die [X.] Unterhaltsanspruchs entfallen [X.] 3 -Am 18. September 2000 überwies der Antragsteller der [X.] ihr als Zugewinnausgleich zugesprochenen 16.298,31 DM. Der Betrag [X.] der Antragsgegnerin sofort gutgeschrieben, sie erfuhr davon aber erst am27. September 2000, als sie einen Kontoauszug abholte. Noch am 27. Sep-tember 2000 überwies die Antragsgegnerin ohne Rücksprache mit ihremRechtsanwalt die 16.298,31 DM an den Antragsteller zurück, weil sie der un-zutreffenden Ansicht war, wenn sie das Geld behalte, verzichte sie damit aufdie von ihr zusätzlich begehrten 11.000 [X.] Schriftsatz vom 2. Oktober 2000 teilte der [X.] Antragstellers dem Berufungsgericht mit, daß der Antragsteller die16.298,31 DM überwiesen habe, und vertrat die Ansicht, daß die Antragsgeg-nerin daraufhin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vonProzeßkostenhilfe nicht mehr erfülle. Dieser Schriftsatz wurde der Antragsgeg-nerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 5. Oktober 2000 zugestelltmit der Aufforderung mitzuteilen, wann der Geldbetrag ihrem Konto gutge-schrieben worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin [X.] Rücksprache mit ihr dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten mit, [X.] des Geldes sei aus den oben dargelegten Gründen irrtüm-lich erfolgt und er schlage vor, den Betrag auf ein Konto seiner Kanzlei [X.]. Das Geld ging bei ihm am 13. Oktober 2000 ein. Mit [X.] 17. Oktober 2000, bei Gericht eingegangen am 18. Oktober 2000, legte [X.] die Antragsgegnerin Berufung ein und beantragte wegen der Versäumungder Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das [X.] nahm er später [X.] -Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig [X.]. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.II.Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519 b Abs. 2, 538 Abs. 2 [X.] und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag [X.] in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beru-fungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil [X.] innerhalb der Berufungsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden [X.]) Nach § 233 ZPO darf einer [X.] wegen Versäumung (unter ande-rem) der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann ge-währt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine[X.], der die Mittel fehlen, einen bei dem Berufungsgericht zugelassenenRechtsanwalt mit der Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels zu be-auftragen, infolge dieser Mittellosigkeit ohne ihr Verschulden an der [X.] Rechtsmittelfrist gehindert (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 - [X.]/93 - [X.]R ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8). Wiedereinsetzung in den [X.] Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist darf in solchen Fälleneiner bedürftigen [X.] aber nur gewährt werden, wenn sie innerhalb [X.] einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antragauf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat. Dazu gehört, daß sie diewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hinreichend dargelegt [X.] davon ausgehen kann, daß ihr die beantragte Prozeßkostenhilfe aufgrundder von ihr gemachten Angaben nicht mangels Bedürftigkeit verweigert werden- 5 -kann (Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - [X.] - [X.]R [X.]). In dem von der Klägerin in der [X.] eingereichten Formular "Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse" wird ausdrücklich nach "Forderungen, Außenstän-den" gefragt. Die Klägerin hat hierzu angegeben: " s. Unterheft Güterrecht".Damit weist sie erkennbar - und zu Recht - hin auf ihren Anspruch auf [X.], der zu einem Teilbetrag unstreitig, von dem Antragsteller aner-kannt und in dem erstinstanzlichen Verbundurteil zugesprochen war. Daß siediese Forderung, soweit sie sie verwerten konnte, zur Deckung der Prozeßko-sten einsetzen mußte, wird von der sofortigen Beschwerde zu Recht nicht [X.] gezogen. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hätte deshalb, umihre Bedürftigkeit zu belegen, darlegen müssen, warum sie die von dem [X.] ausdrücklich anerkannte Forderung nicht kurzfristig realisieren kön-ne. Sie hätte allenfalls Prozeßkostenhilfe beantragen können mit der Erklä-rung, sie habe den Antragsgegner zur Zahlung des von ihm anerkannten [X.] aufgefordert und werde den [X.] zurücknehmen,sobald das Geld bei ihr eingegangen sei. Im Zusammenhang mit einem so be-gründeten [X.] hätte der Prozeßbevollmächtigte der An-tragsgegnerin seine Mandantin darauf hinweisen müssen, daß sie ihn über [X.] des Geldes sofort informieren müsse. Insofern ist ein Verschulden [X.] der Antragsgegnerin, der das [X.] für sie eingereicht hat, zumindest nicht ausgeschlossen. Dieses [X.] muß sich die Antragsgegnerin nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen [X.]) Prozeßkostenhilfe könnte der Antragsgegnerin aber selbst dann nichtbewilligt werden, wenn dieser Gesichtspunkt anders zu bewerten wäre. [X.] Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre der Antrag auf [X.] 6 -einsetzung in den vorigen Stand dann als unzulässig zurückzuweisen, weil erverspätet gestellt worden ist. Nach § 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO muß der [X.] innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt werden,beginnend mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben oder sein [X.] nicht mehr unverschuldet ist ([X.], Beschluß vom 19. Dezember 1988- II ZR 243/88 - [X.]R ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 2). Im vorliegenden [X.] das Hindernis spätestens am 27. September 2000 behoben, weil die An-tragsgegnerin an diesem Tag erfahren hat, daß der Antragsteller ihr die [X.] als Zugewinnausgleich zugesprochenen 16.298,31 DM über-wiesen hatte. Von diesem Zeitpunkt an konnte die Antragsgegnerin nicht [X.] rechnen, daß ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt werden würde. Deshalb be-gann von diesem Zeitpunkt an die [X.] des § 234 ZPO zulaufen.Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin der irrigen Meinungwar, wenn sie den überwiesenen Betrag behalte, erkenne sie an, keinen höhe-ren Zugewinnausgleichsanspruch zu haben, und daß sie deshalb das Geldsofort zurücküberwiesen hat. Dadurch wurde sie zwar wieder bedürftig. [X.] war aber nicht mehr unverschuldet. Sie war anwaltlich vertretenund hätte, bevor sie eine solche, offensichtlich schwerwiegende Entscheidungtraf, ihren Anwalt konsultieren müssen. Zu beachten ist in diesem Zusammen-hang auch, daß der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin - wie obenausgeführt - schon im Zusammenhang mit der Einreichung des [X.]s verpflichtet gewesen wäre, die Antragsgegnerin darauf hinzuwei-sen, daß sie Zahlungen des Antragstellers auf ihren Zugewinnausgleichsan-spruch zur Deckung der Prozeßkosten einsetzen müsse und daß das [X.] dann keine Aussicht auf Erfolg mehr habe. Auch in diesem- 7 -Zusammenhang muß sich die Antragsgegnerin ein Verschulden ihres Prozeß-bevollmächtigten zurechnen lassen.Die sofortige Beschwerde macht geltend, die Rechtsprechung räume ei-nem bedürftigen Rechtsmittelkläger nach der Verweigerung der Prozeßkosten-hilfe eine Überlegungsfrist von einigen Tagen ein und lasse die [X.] erst danach beginnen. Eine solche Überlegungsfrist müsse auch [X.] Fall der Antragsgegnerin eingeräumt werden. Ob dies grundsätz-lich richtig ist und ob eine solche Überlegungsfrist auch dann noch in [X.], wenn der Rechtsmittelkläger - wie im vorliegenden Fall die [X.] - durch die sofortige Zurücküberweisung des Geldes vollendete [X.] geschaffen hat, kann offenbleiben. Die Antragsgegnerin hat am 27.September 2000 - einem Mittwoch - erfahren, daß der Antragsteller das [X.] hatte. Selbst wenn man ihr eine Überlegungsfrist von einigen Ta-gen zubilligen wollte, hätte die [X.] spätestens Montag, den2. Oktober 2000 zu laufen begonnen und wäre mit dem 16. Oktober 2000 ab-gelaufen. [X.] ist das Wiedereinsetzungsgesuch aber erst [X.] Oktober 2000.Zwar kann auch gegen die Versäumung der [X.] des§ 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, [X.] im vorliegenden Fall aber daran, daß auch diese Frist aus den glei-chen Gründen nicht unverschuldet versäumt worden ist.c) Geht man mit der sofortigen Beschwerde davon aus, daß die An-tragsgegnerin jedenfalls bis zum 27. September 2000 unverschuldet daran ge-hindert war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, so hätte ihr Prozeßbe-vollmächtigter die von diesem Tage an laufende [X.] ohneweiteres einhalten können. Durch die Zustellung des gegnerischen [X.] -zes am 6. Oktober 2000 wußte er, daß der Antragsteller den im erstinstanzli-chen Verbundurteil zugesprochenen Zugewinnausgleichsbetrag überwiesenhatte. Ihm mußte klar sein, daß die naheliegende Gefahr bestand, das [X.] werde daraus folgern, daß die Antragsgegnerin nun nicht mehrbedürftig sei und daß die [X.] des § 234 ZPO zu laufen be-gonnen habe. Er mußte auch erkennen, daß diese Gefahr nicht behoben war,nachdem er von der Antragsgegnerin erfahren hatte, sie habe das Geld [X.]. Vom 27. September 2000 an gerechnet ist die Wiederein-setzungsfrist erst am 11. Oktober 2000 abgelaufen. Wenn der Prozeßbevoll-mächtigte der Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen nicht sofortBerufung einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragenwollte, hätte er seine Mandantin zumindest auf die drohende Gefahr [X.]. Daß er statt dessen ohne Rücksicht und ohne Hinweis auf eventuelllaufende Fristen lediglich den gegnerischen Prozeßbevollmächtigten [X.] hat, das Geld nun an ihn zu überweisen, gereicht ihm zum Vorwurf.[X.] Hahne [X.] Weber-Monecke [X.]
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. XII ZB 67/01 (REWIS RS 2001, 1575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1575
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