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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 26/03Verkündet am:29. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003für Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil [X.] [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 13. Dezember 2002 wird auf seine Kostenzurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsan-spruch gegen den Beklagten als Alleinerben geltend. Die Parteien strei-ten allein darüber, ob der Anspruch verjährt ist. Die dreijährige [X.] des § 2332 Abs. 1 [X.] lief am 12. Dezember 2000 ab. [X.] November 2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf Prozeßkosten-hilfe bei Gericht ein, dem ein nicht unterschriebener "Klage-Entwurf" [X.] eine unterschriebene "Klage" beigefügt waren. Die Klage sollte [X.] werden, "wenn über den [X.] entschiedenworden ist". Das [X.] bewilligte die Prozeßkostenhilfe [X.] Januar 2001 und stellte die Klageschrift dem Beklagten [X.] Januar 2001 zu. Der Beklagte meint, mit ihrem schon vor Fristablaufgestellten [X.] habe die Klägerin den Eintritt der- 3 -Verjährung nicht verhindert, weil sie darin ihr Einkommen und Vermögennicht vollständig angegeben habe.[X.] und Berufungsgericht haben die Einrede der [X.] zurückgewiesen und den Beklagten durch ein Teilurteil verurteilt,der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben undden Wert eines Nachlaßgrundstücks durch ein Sachverständigengut-achten zu ermitteln. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.] Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf folgendes abge-stellt: Durch den [X.] der Klägerin sei der Ablauf [X.] gehemmt worden (§ 203 Abs. 2 [X.] a.F.). Die hemmendeWirkung trete auch dann ein, wenn die Prozeßkostenhilfe bewilligt [X.] sei, obwohl ihre subjektiven Voraussetzungen in Wirklichkeit garnicht vorgelegen hätten. Etwas anderes gelte lediglich bei bewußtemMißbrauch, welcher der Klägerin jedoch nicht anzulasten sei. Aber [X.] man dieser weiteren Auffassung nicht folgen wolle, habe der Pro-zeßkostenhilfeantrag der Klägerin die Verjährung gehemmt. [X.] sei zwar, daß die Angaben des [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wahr [X.] seien. Die Klägerin habe eine Festgeldanlage von 20.000 DM- 4 -und einen Rückgriffsanspruch gegen ihren früheren Lebensgefährten inHöhe von 10.000 DM nicht angegeben. Jedoch sei deshalb ihre Erklä-rung nicht unvollständig gewesen. Zumindest habe sie subjektiv vernünf-tigerweise der Meinung sein dürfen, es handele sich um vermögenswertePositionen, die sie nicht anzugeben brauche. Die Festgeldanlage [X.] den eigenen Angaben des Beklagten auf seinen Namen erfolgt [X.] nicht fällig gewesen; außerdem habe die Klägerin den Beklagtenvor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vergeblich zur Freigabe aufgefor-dert. Die [X.] gegen den früheren Lebensgefährten, der dieeidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit abgegeben gehabthabe, sei mangels Zahlungsbereitschaft und Vollstreckungsaussicht nichtrealisierbar gewesen.I[X.] Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß [X.] des Anspruchs durch die Einreichung des Prozeßkostenhilfe-gesuchs gehemmt worden ist, § 203 Abs. 2 [X.] a.F..1. Voraussetzung der Hemmungswirkung ist, daß der Kläger [X.], d.h. vor Eintritt der Verjährung, ein ordnungsgemäß begründetesund vollständiges [X.] einreicht (vgl. [X.], 235,239; [X.], Urteil vom 8. März 1989 - [X.] - NJW 1989, 3149unter 3; Urteil vom 22. März 2001 - [X.] - NJW 2001, 2545 un-ter III).Rechtlich nicht zu beanstanden ist die hilfsweise Erwägung [X.], daß von einer Unvollständigkeit des Prozeßkosten-hilfegesuchs jedenfalls dann nicht auszugehen sei, wenn der [X.] - hier die Klägerin - vernünftigerweise annehmen durfte, er- 5 -verfüge nicht über (weitere) anzuzeigende Vermögenswerte. Denn [X.] hat der Antragsteller nur solche Umstände, auf die es - für ihnerkennbar - ankommen kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1959- VI ZR 112/59 - LM Nr. 6 zu § 203 [X.]; [X.]/[X.], [X.] (2001)§ 203 Rdn. 18; [X.], [X.] 4. Aufl. § 203 Rdn. [X.] Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die [X.] nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den Namen des [X.] erfolgt und zudem bei Einreichung des Gesuchs noch nicht fälligwar. Die [X.] gegen den früheren Lebensgefährten der Klä-gerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangels [X.] des Schuldners und wegen fehlender Vollstreckungs-aussichten nicht durchsetzbar. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich [X.] Realisierbarkeit dieser Forderung überhaupt um im Prozeßkosten-hilfegesuch anzugebende Vermögenswerte handelte (vgl. [X.]/[X.],ZPO 23. Aufl. § 115 Rdn. 50, 58). Jedenfalls konnte das Berufungsge-richt diese Umstände rechtsfehlerfrei dahin würdigen, die Klägerin habevernünftigerweise davon ausgehen dürfen, sie müsse solche Vermö-genswerte nicht angeben.2. Hat die Klägerin danach ein ordnungsgemäß begründetes undzumindest als vollständig anzusehendes [X.] einge-reicht, war damit die Verjährung bis zur Entscheidung über das [X.] gehemmt, dies ohne Rücksicht darauf, ob die gericht-liche Entscheidung richtig oder falsch war ([X.]Z 37, 113, 119). Darauf,daß der Klägerin darüber hinaus noch eine zumindest zweiwöchige [X.] Klageerhebung zuzubilligen ist ([X.], 235, 240), kommt es nicht- 6 -an, weil hier die Klage bereits sieben Tage nach der Entscheidung überdie Gewährung von Prozeßkostenhilfe zugestellt worden ist.3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Auffassung [X.] zutrifft, daß die hemmende Wirkung des [X.] auch dann eintritt, wenn Prozeßkostenhilfe bewilligtwird, obwohl ihre subjektiven Voraussetzungen nicht vorlagen.[X.] [X.] [X.] Wendt Felsch
Meta
29.10.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. IV ZR 26/03 (REWIS RS 2003, 984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 984
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