Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. XII ZB 28/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 443

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[X.] ZB 28/00vom22. November 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] fürFamiliensachen des [X.] vom17. Februar 2000 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.[X.]: bis 1.500 DM.Gründe:[X.] das am 23. September 1999 zugestellte Urteil des [X.] ist die Abänderungsklage des [X.] teilweise abgewiesen worden. [X.] seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, [X.], vom 20. Oktober 1999, beim [X.] eingegangen am21. Oktober 1999, hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die [X.] einer Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]beantragt.Dem Antrag war zur Begründung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ein vonRechtsanwältin S. gefertigter Entwurf einer Berufungsschrift mit [X.]. Das [X.] hat dem Kläger durch Beschluß vom [X.] Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [X.]beigeordnet.Gleichzeitig hat es Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. März 2000- 3 -anberaumt. Der Beschluß vom 3. Januar 2000 und die [X.] sindRechtsanwalt [X.]am 12. Januar 2000 zugestellt worden. Am [X.] hat sich Rechtsanwalt [X.]bei dem [X.] als Prozeßbe-vollmächtigter des [X.] bestellt. Mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2000, [X.] selben Tag beim [X.] eingegangen sind, hat der [X.] Rechtsanwalt [X.] Berufung gegen das Urteil des [X.], diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist sowie der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt.Zur Begründung der [X.] hat der Kläger im [X.] ausgeführt: Bei der Bearbeitung der Posteingänge am [X.], die Rechtsanwalt [X.], in dessen Büro alle Termine und [X.] angewiesen würden, zusammen mit der Angestellten [X.]vorge-nommen habe, sei in der vorliegenden Sache als Frist zur Wiedervorlage der17. Januar 2000 verfügt und als Vorausverfügung angeordnet worden, [X.]von dem [X.] Kenntnis zu geben. Im Zu-sammenhang mit der Erledigung sei vermutlich von einem Wiedereinsetzungs-antrag gesprochen worden. Als die Akte am 17. Januar 2000 wieder in [X.] genommen worden sei, um insbesondere das Schreiben an Rechtsan-wältin S. zu fertigen, habe Frau [X.]geprüft, ob sie noch weiteres ohneanwaltliche Anweisung erledigen könne. Bei dieser Prüfung sei sie irrtümlich zudem Ergebnis gelangt, daß ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich sei,weil sich in der Akte bereits die vorformulierte Berufungsbegründung befundenhabe und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei. In ihrerunrichtigen Auffassung sei sie anläßlich eines Anrufs bei der Geschäftsstelledes [X.]s bestätigt worden; die dortige Mitarbeiterin habe ledig-lich die Bestellung von Rechtsanwalt [X.] als [X.] fürerforderlich gehalten. Deshalb habe Frau [X.]noch den betreffenden [X.] -satz vom 17. Januar 2000 angefertigt und die verfügte Frist damit als erledigtangesehen. Die Akte sei nach der Einholung der Unterschrift des Rechtsan-walts [X.] nicht in der Vorlage belassen, sondern - entsprechend einer ge-nerellen Weisung, nach der Akten in jedem Fall nach ca. drei Wochen wiedervorzulegen seien - mit einer Wiedervorlagefrist bis zum 9. Februar 2000 in [X.] gebracht worden.Das [X.] hat die [X.] zurückgewie-sen, weil Rechtsanwalt [X.], der es am 12. Januar 2000 unterlassen habe,durch eine eindeutige Anweisung die rechtzeitige Wiedervorlage der Akten zurFertigung des [X.] sicherzustellen, ein Verschulden ander Fristversäumnis treffe; die Berufung hat das [X.] als unzu-lässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.].Er vertritt in erster Linie die Auffassung, mangels Zustellung des [X.] an Rechtsanwältin S. sei die Frist des § 234 Abs. 1ZPO nicht in Gang gesetzt worden; die Mitteilung an den durch die [X.] nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt [X.]habe hierfür nicht genügt.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Das [X.] hat zu Recht angenommen, daß der [X.]owohl die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) als auch die zweiwöchige Frist für [X.] des [X.] (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat.Die letztere Frist begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegungentgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernislag in der Mittellosigkeit des [X.]. Es entfiel mit der Bekanntgabe des Be-- 5 -schlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an den Kläger oder sei-nen Prozeßbevollmächtigten ([X.], Beschluß vom 31. Januar 1978 - [X.]/77 - NJW 1978, 1920 m.N.), nicht dagegen mit der Bekanntgabe an den [X.] der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeord-neten Anwalt, wenn dieser noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt war([X.]Z 30, 226, 228 f.).Wann Rechtsanwalt [X.]von dem Kläger bzw. seiner gesetzlichenVertreterin [X.] erhalten hat, ist nicht vorgetragen worden. [X.] ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Anwalt bei [X.] des Beschlusses vom 3. Januar 2000 bereits Prozeßbevollmäch-tigter des [X.] war. In diesem Fall hätte die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mitdem Ablauf des 12. Januar 2000 begonnen und am 26. Januar 2000 geendet.Wenn Rechtsanwalt [X.], wie die sofortige Beschwerde geltendmacht, am 12. Januar 2000 noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestelltwar, wäre die zweiwöchige [X.] indessen ebenfalls nichtgewahrt worden. Mangels entgegenstehender Angaben müßte dann davonausgegangen werden, daß Rechtsanwalt [X.] jedenfalls am [X.], als er sich beim [X.] als [X.] des [X.] bestellt hat, [X.] erteilt worden war. Deshalb wäre dem Klä-ger spätestens an diesem [X.] über die Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe zu Händen seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu-gegangen. Da letzterer bereits am 12. Januar 2000 in den Besitz des [X.] gelangt war, wäre der Mangel des Zugangs vom [X.]punkt der [X.] an als behoben anzusehen, da Rechtsanwalt [X.]den be-treffenden Beschluß auch weiterhin in Besitz hatte. Die dann am [X.] in Gang gesetzte Frist hätte mithin am 31. Januar 2000 geendet und wäre- 6 -durch den am 3. Februar 2000 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag nichtgewahrt worden. Ob in der Benennung von Rechtsanwalt [X.] im [X.] mit der Bitte um dessen Beiordnung bereits eine schlüssigeVollmachtserteilung zu sehen ist (so [X.]/[X.]. § 80Rdn. 5; Musielak/[X.] ZPO 2. Aufl. § 80 Rdn. 9), bedarf deshalb keiner Ent-scheidung.2. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist könnte nur ge-währt werden, wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht worden wäre, daß [X.] ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden verhindert war, dieFrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).a) Das hat das Berufungsgericht - für den Fall, daß Rechtsanwalt [X.]am 12. Januar 2000 bereits [X.] des [X.] war - [X.] verneint. Rechtsanwalt [X.] hätte es dann oblegen, bei [X.] Beschlusses vom 3. Januar 2000 eine Fristenprüfung vorzunehmen, weildie Möglichkeit bestand, daß die Berufung - wegen der Mittellosigkeit des [X.] - entweder noch nicht eingelegt oder noch nicht begründet worden warund sich die Notwendigkeit ergeben konnte, einen Wiedereinsetzungsantrag zustellen. Deshalb war er zu besonderer organisatorischer und persönlicher [X.] Sorgfalt verpflichtet (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1999 - XII [X.]/99 - FamRZ 1999, 1498, 1499). Diese besondere Sorgfaltspflicht hätte [X.], eigenverantwortlich zu prüfen, ob noch eine Frist zu wahren war, undgegebenenfalls sicherzustellen, daß deren Ende - mit [X.] - in dem Fristen-kalender und den Handakten eingetragen wurde (Senatsbeschluß vom 3. Juli1991 - [X.] 39/91 - FamRZ 1992, 168, 169).An den danach gebotenen Maßnahmen hat Rechtsanwalt [X.] esfehlen lassen, als er lediglich eine Wiedervorlagefrist zum 17. Januar 2000- 7 -verfügte. Diese Verfahrensweise birgt erhebliche Gefahren für die [X.], denn sie läßt die Möglichkeit offen, daß eine Akte - wie dervorliegende Fall zeigt - im weiteren Verlauf nicht mehr als Fristsache erkanntwird. Da der Ablauf der Frist nicht in dem [X.] eingetragen ist, fehltes an der unumgänglich notwendigen Möglichkeit der Fristenkontrolle, anhandderen aufgetretene Versäumnisse bemerkt und rechtzeitig behoben werdenkönnten (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 [X.]) Aber auch dann, wenn Rechtsanwalt [X.] am 12. Januar 2000noch nicht [X.] des [X.] war und letzterem das vorge-nannte schuldhafte Verhalten des Anwalts deshalb nicht gemäß § 85 Abs. [X.] zuzurechnen ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]. Rechtsanwalt [X.] hat nämlich auch am 17. Januar 2000, als er [X.] zum Prozeßbevollmächtigten des [X.] bestellt war, der anwaltli-chen Sorgfaltspflicht zuwider gehandelt. Da er - im Fall der Beauftragung nachdem 12. Januar 2000 - am 17. Januar 2000 ein neues Mandat übernommenhätte, mithin erstmals als [X.] mit dem Rechtsstreit in [X.] gekommen wäre, hätte es zu den originären anwaltlichen Pflichten ge-hört, die Handakten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, [X.] sofort reagieren zu können ([X.], Urteil vom 10. [X.] - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187, 1192; [X.] 2000, 322, 323;MünchKomm/Feiber ZPO § 233 Rdn. 62; [X.] ZPO 21. Aufl. § [X.]. 68 - S. 1316 -). Das gilt unabhängig davon, ob ihm bei der Vorlage [X.] vom 17. Januar 2000 zur Unterzeichnung auch [X.] vorlagen ([X.], Beschluß vom 19. Februar 1991 - [X.] 2/91 -[X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Sollte dies nicht der Fall gewesen sein,hätte er sich diese vorlegen lassen und prüfen müssen, ob eine Frist lief. [X.] hätte er kontrollieren müssen, ob die Eintragung der Frist im Fri-- 8 -stenkalender in den Handakten vermerkt war ([X.], Beschluß vom 14. [X.] - [X.] - [X.], 414). Zu einer anderen Handhabung durfteRechtsanwalt [X.]auch der Umstand, daß ihm am 12. Januar 2000 bereitsder [X.] zugestellt worden war, nicht veranlassen. [X.] eine früher erfolgte Fristenprüfung durfte er angesichts des Umstandes,daß es in seinem Büro ersichtlich nicht unüblich ist, zunächst nur vorläufigeFristen einzutragen, nicht vertrauen. Hätte Rechtsanwalt [X.]am17. Januar 2000 die Handakten überprüft, so hätte ihm - trotz der bereits er-folgten Terminierung - der Lauf der [X.] sowie der [X.] müssen, daß diese nicht im [X.] eingetragen war. Er hättealsdann für den rechtzeitigen Eingang des [X.] bei [X.] tragen [X.] 9 -c) Die dargelegten Sorgfaltspflichtverletzungen stehen der [X.] Wiedereinsetzung entgegen, so daß es insoweit nicht darauf ankommt, obRechtsanwalt [X.]bereits am 12. Januar 2000 oder erst in der [X.] bis zum17. Januar 2000 vom Kläger bevollmächtigt worden ist. Das jeweilige [X.] seines Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger sich jedenfalls zurechnenlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).[X.] Krohn [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZB 28/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. XII ZB 28/00 (REWIS RS 2000, 443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 443

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