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PDF anzeigen[X.] 9/00vom18. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] 18. Oktober 2000beschlossen:1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 6. März 2000 gewährt.2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird derBeschluß des 26. Zivilsenats des [X.] aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den [X.], auch soweit ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe fürdie Berufung zurückgewiesen worden ist.[X.] 3 -I. Das [X.] hat die Beklagte zur Auskunft über den [X.] Erbschaft, zur Herausgabe eines Pkw sowie zur Herausgabe ver-schiedener Sparbücher verurteilt. Rechtzeitig vor Ablauf der [X.] beantragte die Beklagte Prozeßkostenhilfe für den zweiten [X.]. Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 gewährte das [X.] nur für eine Berufung gegen die Verurteilung zur Her-ausgabe des Pkw; im übrigen wurde das Prozeßkostenhilfegesuch zu-rückgewiesen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses [X.] ging die Berufungsschrift ein verbunden mit einem Antrag [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsfrist. Anträge und Begründung der Berufung blieben ausdrücklicheinem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit dem angegriffenen [X.] vom 6. März 2000 gewährte das [X.] der [X.] beantragte Wiedereinsetzung "nach Maßgabe des [X.] vom 17. Januar 2000". Mit der rechtzeitig eingegangenen [X.] wandte sich die Beklagte nicht nur gegen ihre Verur-teilung zur Herausgabe des Pkw, sondern auch gegen ihre [X.] übrigen. Der Senatsvorsitzende wies den Beklagtenvertreter daraufhin, daß Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung nur in [X.] bewilligt worden seien; soweit die Berufung darüber hinausdurchgeführt werden solle, komme ihre Verwerfung als unzulässig in [X.].Innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Hinweises erhobdie Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 6. März2000. Zugleich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen [X.] 4 -de. Zur Begründung führt der Beklagtenvertreter aus, er habe dem an-gegriffenen Beschluß unverschuldet nicht entnommen, daß Wiederein-setzung nur eingeschränkt habe bewilligt werden sollen. Zwar werde aufden Senatsbeschluß vom 17. Januar 2000 verwiesen. Dieser äußere sichjedoch nur zur Prozeßkostenhilfe. Auf die Erfolgsaussichten komme [X.] die Wiedereinsetzung nicht an.[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1,519b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO). Der Beklagten [X.] gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu ge-währen. Dem Zusatz im angegriffenen Beschluß, Wiedereinsetzung [X.] "nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 17. Januar 2000" ge-währt, ist zwar seinem Wortlaut nach zu entnehmen, daß [X.] nur insoweit gewährt wird, wie Prozeßkostenhilfe bewilligt [X.]. Andererseits war die beantragte Prozeßkostenhilfe nur [X.] teilweise abgelehnt worden. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalbder Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entschei-dung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der [X.] des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebe-nen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines [X.] wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß; hinsichtlich der Er-folgsaussichten bedarf es nicht einmal einer sachlichen Begründung [X.] ([X.], Beschluß vom 11. November 1992 Œ XIIZB 118/92 Œ NJW 1993, 732, 733 unter [X.]). Der Hinweis im angegriffe-nen Beschluß, Prozeßkostenhilfe werde "nach Maßgabe des [X.] vom 17. Januar 2000" gewährt, konnte im Lichte der [X.] 5 -sprechung des [X.] dahin verstanden werden, daß [X.] an der Bedürftigkeit der Beklagten, die im Beschluß vom17. Januar 2000 ausdrücklich bejaht worden war, kein Zweifel bestand.In Anbetracht dieser Deutungsmöglichkeit konnte der Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten ohne Verschulden zu der Auffassung gelangen,das [X.] habe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung [X.] ohne jede Einschränkung gewährt. Dieses Hindernis für einerechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde war erst behoben, alser durch den Hinweis des Senatsvorsitzenden erfuhr, daß mit dem [X.] vom 6. März 2000 Wiedereinsetzung nur in beschränktem [X.] bewilligt worden war. Der rechtzeitig gemäß § 234 ZPO eingegan-gene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur sofortigen Beschwerde ist daher begründet.Auch wenn Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren [X.] versagt wird, ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, biszur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch (sowie bis zum [X.] einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhin-dert, die Berufungsfrist einzuhalten ([X.], Beschluß vom 28. [X.], 257 f.). Deshalb war der [X.] -auf ihre sofortige Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren, auch soweit ihr [X.] auf Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen worden ist.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]
Meta
18.10.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. IV ZB 9/00 (REWIS RS 2000, 841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 841
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