Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. XII ZB 124/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3871

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 124/00vom17. Januar 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom [X.] wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.[X.]: 4.536 [X.]:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen.I.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsfrist war der Antragsgegnerin nicht zu gewähren, weil die Frist des§ 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden [X.] angefochtenen Beschlusses verwiesen.Dem steht die Auffassung der sofortigen Beschwerde, die Entscheidungüber den [X.] habe dem beigeordneten zweitinstanzlichen- 3 -Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden müssen, nicht entgegen. Hat dererstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Bewilligung der [X.], bleibt er auch nach Beiordnung eines am Berufungsgericht zugelas-senen Rechtsanwalts weiterhin Prozeßbevollmächtigter. Wird ihm der dem [X.] ganz oder teilweise stattgebende Beschluß zugestellt, setzt dies die zwei-wöchige [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf, ohne daß esdarauf ankommt, ob, wann und auf welche Weise dieser Beschluß auch dembeigeordneten Rechtsanwalt zugeht, weil hierdurch keine neue Frist in [X.] wird (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1992 - [X.] 142/92 -FamRZ 1993, 694; [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 7 a.E.). Denn nichtdie Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe als solche oderderen Zustellung setzt die [X.] in Lauf, sondern der tatsäch-liche Wegfall des bisher in der in der Armut der [X.] begründeten [X.] zur Einlegung des Rechtsmittels, der eintritt, sobald die [X.] oder ein vonihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Bewilligung erlangt (vgl. [X.], 226,229).Dies ist auch dann der Fall, wenn mit dem Prozeßkostenhilfegesuch- wie hier - zugleich die Beiordnung eines namentlich benannten zweitinstanzli-chen Rechtsanwalts beantragt worden war. Auch wenn man mit der sofortigenBeschwerde in der Benennung eines Wahlanwalts zugleich dessen Bevoll-mächtigung und Bestellung für den zweiten Rechtszug sieht (vgl. [X.]), endet das Mandat des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der [X.] vorbereitenden Maßnahmen der [X.] zur Beauftragung eines [X.] einbezogen ist, erst mit der Annahme des [X.] diesen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober 1992 - [X.] -VersR 1993, 770, 771 und vom 17. April 1978 - [X.] - VersR 1978, 722).Die Antragsgegnerin muß sich daher die am 5. Mai 2000 erlangte Kenntnis ih-- 4 -rer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von der Bewilligung der Prozeß-kostenhilfe zurechnen lassen.II.Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem weiteren Antrag [X.] gegen die Versäumung der [X.] nichtbefaßt, verhilft der sofortigen Beschwerde im Ergebnis ebenfalls nicht zum [X.], da auch gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung nicht zugewähren ist. Der Vortrag, infolge eines Büroversehens in der Kanzlei der er-stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei die [X.] nichtals solche, sondern als Beschwerdefrist eingetragen und sodann auf Anwei-sung der Anwältin wieder gelöscht worden, nachdem Beschwerde gegen dieteilweise Ablehnung von Prozeßkostenhilfe nicht habe eingelegt werden sollen,ist nicht geeignet, ein der Antragsgegnerin [X.] Verschulden ander Versäumung der [X.] auszuräumen.Der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden [X.] sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, hätte [X.] bei Ausstellung des [X.] über die Zustellung desdem Prozeßkostenantrag (teilweise) stattgebenden Beschlusses oblegen, [X.] zu tragen, daß insbesondere das Ende der [X.] nebstentsprechender Vorfrist im Fristenkalender und in der Handakte eingetragenund entsprechend gekennzeichnet wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli1991 - [X.] 39/91 - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 18 = VersR 1992,516). Der sofortigen Beschwerde und der ihr beigefügten eidesstattlichen Ver-sicherung ist indes weder der Vortrag zu entnehmen, in der Kanzlei der erstin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, beiEingang eines Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses die zweiwöchige- 5 -[X.] einzutragen, noch der Vortrag, die Anwältin habe eineentsprechende [X.] erteilt.Darüber hinaus hätte die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte [X.] sich nach Eingang des Beschlusses umgehend mit dem [X.] Anwalt in Verbindung setzen müssen, um die Übernahme [X.] und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels zu gewährleisten.Sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß dieser vom [X.] werde und sich sodann von sich aus an sie oder die Antragsgeg-nerin wenden würde (vgl. [X.], Beschluß vom 8. Februar 1994 - [X.] -VersR 1994, 1324 f.).[X.] Hahne [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 124/00

17.01.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. XII ZB 124/00 (REWIS RS 2001, 3871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3871

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.