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PDF anzeigen[X.] ZB 124/00vom17. Januar 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom [X.] wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.[X.]: 4.536 [X.]:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen.I.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsfrist war der Antragsgegnerin nicht zu gewähren, weil die Frist des§ 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden [X.] angefochtenen Beschlusses verwiesen.Dem steht die Auffassung der sofortigen Beschwerde, die Entscheidungüber den [X.] habe dem beigeordneten zweitinstanzlichen- 3 -Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden müssen, nicht entgegen. Hat dererstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Bewilligung der [X.], bleibt er auch nach Beiordnung eines am Berufungsgericht zugelas-senen Rechtsanwalts weiterhin Prozeßbevollmächtigter. Wird ihm der dem [X.] ganz oder teilweise stattgebende Beschluß zugestellt, setzt dies die zwei-wöchige [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf, ohne daß esdarauf ankommt, ob, wann und auf welche Weise dieser Beschluß auch dembeigeordneten Rechtsanwalt zugeht, weil hierdurch keine neue Frist in [X.] wird (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1992 - [X.] 142/92 -FamRZ 1993, 694; [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 7 a.E.). Denn nichtdie Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe als solche oderderen Zustellung setzt die [X.] in Lauf, sondern der tatsäch-liche Wegfall des bisher in der in der Armut der [X.] begründeten [X.] zur Einlegung des Rechtsmittels, der eintritt, sobald die [X.] oder ein vonihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Bewilligung erlangt (vgl. [X.], 226,229).Dies ist auch dann der Fall, wenn mit dem Prozeßkostenhilfegesuch- wie hier - zugleich die Beiordnung eines namentlich benannten zweitinstanzli-chen Rechtsanwalts beantragt worden war. Auch wenn man mit der sofortigenBeschwerde in der Benennung eines Wahlanwalts zugleich dessen Bevoll-mächtigung und Bestellung für den zweiten Rechtszug sieht (vgl. [X.]), endet das Mandat des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der [X.] vorbereitenden Maßnahmen der [X.] zur Beauftragung eines [X.] einbezogen ist, erst mit der Annahme des [X.] diesen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober 1992 - [X.] -VersR 1993, 770, 771 und vom 17. April 1978 - [X.] - VersR 1978, 722).Die Antragsgegnerin muß sich daher die am 5. Mai 2000 erlangte Kenntnis ih-- 4 -rer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von der Bewilligung der Prozeß-kostenhilfe zurechnen lassen.II.Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem weiteren Antrag [X.] gegen die Versäumung der [X.] nichtbefaßt, verhilft der sofortigen Beschwerde im Ergebnis ebenfalls nicht zum [X.], da auch gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung nicht zugewähren ist. Der Vortrag, infolge eines Büroversehens in der Kanzlei der er-stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei die [X.] nichtals solche, sondern als Beschwerdefrist eingetragen und sodann auf Anwei-sung der Anwältin wieder gelöscht worden, nachdem Beschwerde gegen dieteilweise Ablehnung von Prozeßkostenhilfe nicht habe eingelegt werden sollen,ist nicht geeignet, ein der Antragsgegnerin [X.] Verschulden ander Versäumung der [X.] auszuräumen.Der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden [X.] sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, hätte [X.] bei Ausstellung des [X.] über die Zustellung desdem Prozeßkostenantrag (teilweise) stattgebenden Beschlusses oblegen, [X.] zu tragen, daß insbesondere das Ende der [X.] nebstentsprechender Vorfrist im Fristenkalender und in der Handakte eingetragenund entsprechend gekennzeichnet wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli1991 - [X.] 39/91 - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 18 = VersR 1992,516). Der sofortigen Beschwerde und der ihr beigefügten eidesstattlichen Ver-sicherung ist indes weder der Vortrag zu entnehmen, in der Kanzlei der erstin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, beiEingang eines Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses die zweiwöchige- 5 -[X.] einzutragen, noch der Vortrag, die Anwältin habe eineentsprechende [X.] erteilt.Darüber hinaus hätte die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte [X.] sich nach Eingang des Beschlusses umgehend mit dem [X.] Anwalt in Verbindung setzen müssen, um die Übernahme [X.] und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels zu gewährleisten.Sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß dieser vom [X.] werde und sich sodann von sich aus an sie oder die Antragsgeg-nerin wenden würde (vgl. [X.], Beschluß vom 8. Februar 1994 - [X.] -VersR 1994, 1324 f.).[X.] Hahne [X.] Sprick Weber-Monecke
Meta
17.01.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. XII ZB 124/00 (REWIS RS 2001, 3871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3871
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