Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. X ZR 45/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2762

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 45/03vom10. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juni 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.]:Der Antrag des [X.] vom 11. April 2003 auf Bewilligung vonProzeßkostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2002 wird abgelehnt.Gründe:Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach dem Vorbrin-gen des [X.] in seinem erneuten Antrag keine Aussicht auf Erfolg bietet(§ 114 ZPO). Die Zulässigkeit der beabsichtigten, aber noch nicht eingelegtenNichtzulassungsbeschwerde scheitert daran, daß der Kläger die Frist zur [X.] des Rechtsmittels nicht gewahrt hat (vgl. [X.].[X.]. v. 25.2.2003- X ZA 3/02). Da die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet ist(§ 233 ZPO), kann ihm insoweit auch Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist- 3 -nicht gewährt werden, so daß es auch unter Einbeziehung eines darauf gerich-teten Gesuchs an der erheblichen Erfolgsaussicht fehlt.Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden [X.] die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO wegen deswirtschaftlichen Unvermögens einer [X.], so ist die Frist unverschuldet ver-säumt, sofern die [X.] bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkosten-hilfe nachsucht oder - im Falle fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Pro-zeßkostenhilfe noch später innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird([X.], [X.]. v. 21.2.2002 - [X.] 10/01, [X.], 2180 m.w.N.). [X.] es hier.Der mit einem "Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur rechtzeitigenBeantragung von Prozeßkostenhilfe" verbundene Antrag auf Bewilligung vonProzeßkostenhilfe vom 11. April 2003 ist nicht in der Frist des § 234 Abs.1, [X.] gestellt worden. Das Hindernis für die fristgemäße Beantragung von Pro-zeßkostenhilfe war behoben, nachdem der Kläger das Schreiben des [X.]atsmit dem Hinweis auf den Fristablauf für die Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde mit Fristsetzung zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2003 ein-schließlich erhalten hatte und nicht erst mit der am 27. März 2003 erfolgten Zu-stellung des ersten die Prozeßkostenhilfe verweigernden [X.]usses des Se-nats. Insoweit gilt, daß zur Angabe der die Einhaltung der Frist begründendenTatsachen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO) grundsätzlich auch Sachvortrag gehört, ausdem sich ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach der [X.] gestellt worden ist. Davon kann nur dann abgesehenwerden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten wordenist ([X.], [X.]. v. 13.12.1999 - [X.], [X.], 529).- 4 -Der [X.]at hat davon abgesehen, den Kläger auf diesen Umstand hinzu-weisen und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da die [X.] nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Wie sich aus den vom [X.] seinem Antrag eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, hat dervorinstanzlich tätige [X.] des [X.] bei der Abfassung [X.], mit dem er den Kläger auf die Zustellung des Berufungsurteils unddie Rechtsmittelfristen hingewiesen hat, nicht bemerkt, daß die [X.] ordnungsgemäß im [X.] vermerkte Datum der Zustellung [X.] sowie das ebenso ordnungsgemäß vermerkte Datum des [X.] übertragen hat. Darin liegt ein Anwaltsver-schulden, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Denn es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß der in der Vorinstanztätige [X.], wenn er den Zeitpunkt der Zustellung des [X.] Urteils und die berechnete Rechtmittelfrist angibt, die [X.] Angaben eigenverantwortlich prüfen muß und sich insoweit nicht auf sei-ne Bürokraft verlassen darf ([X.], [X.]. v. 13.2.2001 - VI ZB 34/00, [X.], 1579 m.w.N.). Das gilt nicht nur, wenn die Mitteilung gegenüber dem mitder Führung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, sondernauch für die Mitteilung der genau berechneten Fristen an den Mandanten [X.] -Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des [X.] zu prüfen waren, hat der mit dem weiteren [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellte Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand keine selbständige Bedeutung. Von der förmlichenBescheidung dieses Antrags, der im übrigen in der Form der versäumten Pro-zeßhandlung (Nichtzulassungsbeschwerde) hätte gestellt und mit der Nachho-lung der Prozeßhandlung verbunden werden müssen (§ 236 Abs. 1, [X.] der [X.]at daher abgesehen.MelullisScharenMühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 45/03

10.06.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. X ZR 45/03 (REWIS RS 2003, 2762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2762

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