Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.04.2010, Az. B 11 AL 22/09 BH

11. Senat | REWIS RS 2010, 7344

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Gegenstand

Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - außer Kraft getretenes Recht und Übergangsregelung


Tatbestand

1

Der Kläger begehrt in den verbundenen [X.] [X.]) für die [X.] ab 1. Oktober 1998 mit einer Dauer von 576 Kalendertagen und zudem Anschluss-Unterhaltsgeld ([X.]) ab 31. März 2003.

2

Im Rahmen eines parallelen Berufungsverfahrens erkannte die Beklagte im Wege eines vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses den Anspruch auf [X.] auf der Grundlage einer Arbeitsbescheinigung vom März 1999 nach einem um 10 % erhöhten Bemessungsentgelt an. Ein weiterer Vergleich vom 28. Februar 2008 über eine [X.]-Anspruchsdauer von 546 Tagen und eine Neuberechnung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 31. Dezember 2004 wurde von den Beteiligten widerrufen. Für die [X.] vom 4. November 2002 bis 30. März 2003 bewilligte die Beklagte [X.], für die anschließende [X.] Alhi. Das stattdessen begehrte [X.] sei für die [X.] nach dem 31. Dezember 2002 abgeschafft.

3

Das [X.] ([X.]) hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuletzt am 5. Februar 2009 (Datum der Postzustellungsurkunde) zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2009 geladen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009, eingegangen per Fax am 23. Februar 2009, hat dieser wegen einer seit 1953 alljährlich am [X.] stattfindenden Tagung der [X.] in [X.] einen Antrag auf Vertagung gestellt, welcher vom [X.] unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einarbeitung eines Vertreters abgelehnt wurde. Sodann hat das [X.] die Berufungen nach Aufhebung erstinstanzlich festgesetzter Verschuldenskosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

4

Dem Kläger steht die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung ). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist nach den Ausführungen des [X.] und nach Lage der Akten nicht zu erkennen.

5

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) zu. Das Urteil des [X.] wirft klärungsbedürftige und im konkreten Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeinem Interesse ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN; [X.], 304; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]) nicht auf. Das [X.] hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf [X.] mit einer Anspruchsdauer von 546 Tagen nicht zustehe, weil er zur Zeit der Anspruchsentstehung am 1. Oktober 1998 noch nicht 45 Jahre alt gewesen sei, sodass nach § 127 [X.] ([X.]) eine Anspruchsverlängerung über zwölf Monate hinaus nicht in Betracht komme. Diese maßgeblich an tatsächlichen Umständen orientierten Feststellungen werfen ungeklärte Rechtsfragen nicht auf. Auch die weiteren Ausführungen, der geltend gemachte Anspruch auf [X.] bestehe nicht, weil die Rechtsgrundlage des § 156 [X.] durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ([X.] 4607) zum 1. Januar 2003 gestrichen worden sei und die Übergangsregelung des § 434g Abs 3 [X.] nur auf vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche Anwendung finde, die Maßnahme hingegen erst am 29. März 2003 beendet gewesen sei, werfen keinen nennenswerten Klärungsbedarf auf. Ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse wird in aller Regel für die Auslegung und Tragweite von bereits außer [X.] getretenen Vorschriften oder von [X.] nicht angenommen, es sei denn, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache liegt (vgl ua BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1998 - [X.] U 256/98 B; BSG, Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.] KS 1/07 B; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]47 ff). Anhaltspunkte hierfür bestehen vor dem Hintergrund der Instanzrechtsprechung (vgl [X.], Gerichtsbescheid vom 11. September 2003 - [X.] [X.] 606/03; [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2006 - L 8 [X.] 2000/05; [X.] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. März 2007 - L 7 [X.] 543/03) und der vom [X.] teilweise zitierten Literatur (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], § 434g Rd[X.] ff, Stand Juli 2005; [X.] in Eicher/[X.], [X.], § 434g Rd[X.]6 ff, Stand April 2003; [X.] in NK-[X.], 3. Aufl 2008, § 434g RdNr 8 ff) nicht.

6

2. Das Urteil des [X.] weicht auch nicht von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 [X.] SGG).

7

3. Hinweise auf Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), sind nicht zu erkennen. Die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs wird sich nicht hinreichend bezeichnen lassen. Die gerügte unangemessen kurze Dauer der mündlichen Verhandlung betrifft ein anderes Verfahren. Die beanstandete Verhandlung durch das [X.] trotz [X.] bzw Vertagungsantrag bietet ebenfalls keinen Anhalt für eine Gehörsverletzung. Denn erhebliche Gründe für die beantragte Verlegung bzw Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die fehlende Vertretung des [X.] in der mündlichen Verhandlung ist wesentlich durch eine Nachlässigkeit in der Prozessvertretung verursacht, nämlich einen [X.] ohne Angabe triftiger Gründe. Die Vorinstanz hat den Prozessbevollmächtigten insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts der schon länger feststehenden Fortbildungsveranstaltung der [X.] hinreichend Gelegenheit zur Einarbeitung eines Kollegen bestanden hätte. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht möglich gewesen wäre, die Terminkollision durch eine Arbeitsaufteilung innerhalb des Rechtssekretariats der [X.] zu kompensieren, bestehen nicht (vgl BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a [X.] 134/05 B). Die Mängel in der Prozessvertretung muss der Kläger sich zurechnen lassen (§ 202 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Soweit der Kläger darüber hinaus bemängelt, das [X.] habe im Zusammenhang mit der Dauer seines [X.]-Anspruchs - trotz seiner Ausführungen zu § 242x Abs 3 und 4 Arbeitsförderungsgesetz - die genannte Übergangsregelung nicht zur Kenntnis genommen und - trotz des im Urteil angeführten Hinweises der Beklagten auf das [X.] - übersehen, dass ihm das [X.] "zugesichert" worden sei, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Diese kann indessen nicht zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl [X.] § 160a [X.]; stRspr).

Meta

B 11 AL 22/09 BH

22.04.2010

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Gotha, 5. Oktober 2004, Az: S 9 AL 1551/03, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 156 SGB 3 vom 23.12.2002, § 156 SGB 3 vom 10.12.2001, § 434g Abs 3 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.04.2010, Az. B 11 AL 22/09 BH (REWIS RS 2010, 7344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7344

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