Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 11 AL 17/09 R

11. Senat | REWIS RS 2010, 6925

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsbeschränkung - Rechtsänderung - keine Anwendung der erhöhten Berufungssumme bei Urteil vor dem 1.4.2008 und Rechtsmittelbelehrung nach altem Recht - Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2005 nach Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung


Leitsatz

Die durch das SGGArbGGÄndG mit Wirkung vom 1.4.2008 eingeführte Anhebung der Berufungssumme findet auf eine nach diesem Zeitpunkt eingelegte Berufung keine Anwendung, wenn das angefochtene Urteil dem Berufungsführer vor dem 1.4.2008 mit einer dem früheren Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch über den Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den [X.]raum 20.4. bis 26.7.1996.

2

Der Kläger bezog in der [X.] vom 20.4 bis 31.8.1996 Arbeitslosenhilfe ([X.]) in Höhe von 267,60 DM wöchentlich. Bei der Antragstellung hatte er angegeben, er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen.

3

Im Februar 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahre 1995 unter seinem Namen einen Kreditbrief der [X.] ([X.]) mit einem Wert von 20 000 DM erworben hatte. Die Beklagte nahm deshalb nach Anhörung die Bewilligung von [X.] für den [X.]raum 20.4. bis [X.] zurück und forderte vom Kläger Erstattung überzahlter [X.] in Höhe von 1960,29 [X.] sowie Ersatz der in dieser [X.] gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 690,97 [X.] (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006). Während des Klageverfahrens verminderte die Beklagte mit vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis vom [X.] die Rückforderung auf den [X.]raum 20.4. bis 26.7.1996 ([X.] 1915,50 [X.], Beiträge 685,17 [X.]).

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung von Beiträgen in Höhe von 690,97 [X.] angeordnet ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.], der Beklagten zugestellt am 14.3.2008). Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte jeweils am 2.4.2008 Berufung eingelegt.

5

Das [X.] (L[X.]) hat den Tenor des [X.]-Urteils entsprechend der Verminderung der Beitragsersatzforderung auf 685,17 [X.] berichtigt und die Berufungen des [X.] und der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). In den Entscheidungsgründen hat das L[X.] ua ausgeführt: Beide Berufungen seien zulässig. Dem stehe nicht die Anhebung des Wertes des [X.] gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) mit Wirkung zum [X.] auf 750 [X.] entgegen. Diesen Wert erreiche die Beschwer der Beklagten zwar nicht, da sie lediglich mit einem Betrag von 690,97 [X.] bzw nach Berichtigung von 685,17 [X.] unterlegen sei. Die höhere Berufungssumme finde jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes keine Anwendung. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Mit der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]B III) durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei für die [X.] ab 1.1.2005 eine Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der [X.] gezahlten Beiträge nicht mehr vorhanden. Unbegründet sei auch die Berufung des [X.]. Die Zurücknahme der [X.]-Bewilligung auf der Grundlage des § [X.] ([X.]B X) iVm § 330 [X.]B III sei rechtmäßig, da der Kläger mit dem den Vermögensschonbetrag von 8000 DM übersteigenden Betrag von 12 000 DM für abgerundet 14 Wochen, also vom 20.4. bis 26.7.1996, seinen Lebensunterhalt selbst habe bestreiten können. Dem Kläger stehe auch kein Vertrauensschutz zu (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 [X.]B X).

6

Mit der vom L[X.] allein zu ihren Gunsten zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 335 Abs 1 Satz 1 [X.]B III. Sie macht im Wesentlichen geltend, § 335 Abs 1 Satz 1 [X.]B III sei auf Bezieher von [X.] entsprechend anzuwenden.

7

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Forderung auf Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Hinweis des Senats auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) von 685,17 [X.] auf 684,87 [X.] vermindert.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des L[X.] vom [X.] sowie das Urteil des [X.] vom [X.] zu ändern und die Klage auch hinsichtlich des Ersatzes von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuweisen mit der Maßgabe, dass der [X.] 684,87 [X.] beträgt.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Beklagte sei mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt, Ersatz für die während des [X.]raums 20.4. bis 26.7.1996 gezahlten Beiträge zu fordern.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] fehlt es auch für die [X.] ab 1.1.2005 nicht an einer Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der [X.] gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Klage muss deshalb auch hinsichtlich der Beiträge erfolglos bleiben. Insoweit hat das [X.] die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2006 unter Berücksichtigung der vorgenommenen Reduzierungen nur noch, soweit die Beklagte für die [X.] vom 20.4. bis 26.7.1996 Ersatz für gezahlte Kranken- bzw Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 684,87 [X.] verlangt. Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil des [X.] rechtskräftig und der zu Grunde liegende Bescheid der Beklagten bestandskräftig geworden, der Kläger infolgedessen zur Erstattung der überzahlten [X.] verpflichtet.

2. Zutreffend ist das [X.] von der Zulässigkeit der von der Beklagten am 2.4.2008 eingelegten Berufung ausgegangen. Zwar ist die Beklagte durch die Entscheidung des [X.] nur mit einem Wert von 690,97 [X.] bzw 685,17 [X.] beschwert und die Berufung bedarf bei einer Klage der vorliegenden Art nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]G in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes ([X.]GArbGGÄndG) vom [X.], [X.], der Zulassung, wenn der Wert des [X.] [X.] nicht übersteigt. Diese ohne Übergangsregelung zum [X.] eingeführte Fassung (vgl Art 5 des [X.]GArbGGÄndG) findet im vorliegenden Fall jedoch noch keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten richtet sich vielmehr nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]G in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung mit einer [X.] von 500 [X.], da das angefochtene Urteil schon am [X.] verkündet und der Beklagten am 14.3.2008 mit einer dem bis 31.3.2008 geltenden Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.

Auf den nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung liegenden [X.]punkt der Berufungseinlegung (2.4.2008) könnte zwar bei vordergründiger Betrachtung deshalb abgestellt werden, weil Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen (vgl [X.] 39, 156, 167; 65, 76, 98; 87, 48, 63 mwN; B[X.] [X.]-4100 § 152 [X.]). Voraussetzung ist allerdings, dass das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (vgl B[X.]E 73, 25, 26 = [X.]-1500 § 116 [X.]). Nicht unbeachtet bleiben kann deshalb, dass der mit Wirkung vom [X.] geänderte § 144 Abs 1 Satz 1 [X.]G vor allem die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen das [X.] über eine Zulassung der Berufung zu entscheiden hat. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht deshalb für die Auffassung, die eingeführte Anhebung der [X.] unabhängig vom [X.]punkt der Einlegung des Rechtsmittels erst für Entscheidungen als einschlägig anzusehen, die ab dem [X.] getroffen sind (vgl [X.] in [X.] 17/2008, [X.] unter 6; Meyer-Ladewig/[X.]/ [X.], [X.]G, 9.Aufl, § 144 Rd[X.]a).

Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Anwendung der bis 31.3.2008 geltenden Fassung des § 144 Abs 1 Satz 1 [X.]G aber jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit geboten (vgl B[X.] SozR 4-4200 § 11 [X.] RdNr 9, ua mit Hinweis auf B[X.] SozR Nr 3 zu § 143 [X.]G; [X.] in [X.] aaO; [X.], NJW 2008, 1258, 1261). Diese dem Rechtsstaatsprinzip zugehörigen Grundsätze ([X.] 30, 367, 386) sind heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Prozessbeteiligter befindet, einwirkt (vgl [X.] 63, 343, 358 f; 87, 48, 63).

Das [X.] hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die besondere Situation hingewiesen, die dadurch entstanden ist, dass das [X.] noch vor dem [X.] in zutreffender Beurteilung der Rechtslage eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung der Berufung als entbehrlich angesehen und den Beteiligten die richtige Belehrung über die Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung erteilt hat. Das [X.] hat weiter zutreffend ausgeführt, dass unklar ist, welche Folgerungen zu ziehen wären, wollte man die Rechtsmittelbelehrung bzw die Auffassung des [X.] zur Frage der Zulassung nachträglich in Frage stellen. Im Hinblick auf diese Rechtsunsicherheit ist von einer verfahrensrechtlichen Position der Beteiligten auszugehen, die derjenigen vergleichbar ist, die sich aus der Einlegung eines statthaften Rechtsmittels ergibt und deren nachträgliche Beschränkung bei Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsregelung gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit führt (vgl [X.] 87, 48, 64; B[X.] [X.]-4100 § 152 [X.]). Die Annahme, die unter Beachtung der richtigen Belehrung fristgerecht eingelegte Berufung sei nicht zulässig, wäre deshalb unter den gegebenen Umständen weder mit dem der Beklagten zuzubilligenden Vertrauensschutz noch mit dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Postulat der Rechtsmittelklarheit (vgl [X.] 49, 148, 164; 107, 395, 416) zu vereinbaren.

3. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2006 ist, soweit noch Gegenstand des Verfahrens, rechtmäßig, der Kläger folglich zum Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Gesamthöhe von 684,87 [X.] verpflichtet. Die Höhe des [X.] hat der [X.] im Urteilstenor klargestellt.

Die Frage der Ersatzpflicht ist anhand des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 [X.]B III in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954) zu beurteilen. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld ([X.]) oder Unterhaltsgeld ([X.]) die von der [X.] ([X.]) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur [X.] Pflegeversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Für die Rechtsanwendung nicht mehr maßgeblich ist § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 [X.]B III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ([X.] 2848), wonach im Unterschied zu § 335 [X.]B III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von [X.] oder [X.], sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von [X.] die von der [X.] gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen hat.

Entgegen der Auffassung des [X.] scheidet die Pflicht zum Ersatz der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht deshalb aus, weil der Bezieher (unrechtmäßiger) [X.] in § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 [X.]B III nicht mehr genannt ist. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die ab dem 1.1.2005 geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 [X.]B III lückenhaft ist und dass die Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen ist, dass die Bezieher von [X.] den sonstigen Leistungsbeziehern iS des § 335 Abs 1 Satz 1 [X.]B III gleichzustellen sind (Urteile vom [X.] - [X.] AL 31/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom [X.] - [X.] AL 32/08 R). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest; auf die den vorbezeichneten Urteilen jeweils zu entnehmende Begründung wird Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 335 Abs 1 Satz 1 [X.]B III für eine Ersatzpflicht des Klägers erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte für den Kläger im [X.]raum 20.4. bis 26.7.1996 zu Recht Beiträge gezahlt, deren Höhe bei richtiger Berechnung mit 684,87 [X.] anzusetzen ist. Die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, ist rückwirkend aufgehoben und die Leistung ist zurückgefordert worden. Das erforderliche pflichtwidrige Verhalten des Leistungsempfängers (vgl B[X.] [X.]-4300 § 335 [X.]) ist vom [X.] festgestellt.

Auch die negative Voraussetzung, dass kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis iS des § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 [X.]B III bestanden hat und kein Anspruch der Beklagten gegen die zuständige Kasse iS von § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 [X.]B III besteht, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] vor.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 17/09 R

05.05.2010

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Konstanz, 20. Februar 2008, Az: S 8 AL 1743/06, Urteil

§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 26.03.2008, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 17.08.2001, § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 24.12.2003, § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 335 Abs 5 SGB 3, Art 3 Nr 29 ArbMDienstLG 4, Art 1 Nr 24 Buchst a SGG/ArbGGÄndG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 11 AL 17/09 R (REWIS RS 2010, 6925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6925

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