Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2018, Az. B 11 AL 6/17 R

11. Senat | REWIS RS 2018, 9720

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Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Minderung der Anspruchsdauer - Zeitraum der Förderung - Ende der Unterrichtsveranstaltungen - Förderungsfähigkeit bis zur Abschlussprüfung - enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang


Leitsatz

Die privilegierende Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung findet auch für die Zeit nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen bis zur Abschlussprüfung einer geförderten Maßnahme Anwendung, wenn ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin ab 9. Mai 2013 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 30 Tagen zu erbringen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist die Weiterzahlung von [X.] über den [X.] hinaus unter Berücksichtigung einer längeren Anspruchsdauer.

2

Die Beklagte bewilligte [X.] ab dem 1.1.2012 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich [X.] (Bescheid vom 20.12.2011). Ab 28.1.2013 nahm die Klägerin an der Qualifizierungsmaßnahme "Zertifizierte Projektmanagerin ([X.])" teil, die aus Unterrichtseinheiten vom 28.1.2013 bis [X.], einem Workshop am [X.] und einer Zertifizierungsprüfung vom [X.] bis [X.] bestand. Ab Beginn der Maßnahme bewilligte die Beklagte [X.] bei beruflicher Weiterbildung für eine [X.] von 63 Tagen bis einschließlich [X.]. Weiter erbrachte sie Lehrgangs- und Fahrkosten (Bescheid vom [X.]). Mit weiterem Bescheid vom [X.] bewilligte sie [X.] bei Arbeitslosigkeit als Vorschuss ab [X.] für eine [X.] von 30 Kalendertagen bis einschließlich [X.]. Die Klägerin begehrte eine Änderung dieser Bewilligung mit Hinweis auf die "drei Zertifizierungstage (wie auf dem Bildungsgutschein vermerkt)" dahingehend, dass "der 30-tägige Restanspruch im [X.] der Maßnahme erst am [X.] beginne" (Schreiben vom 17.2.2013). Die Beklagte lehnte dies ab (Schreiben vom [X.]). Nach dem Widerspruch, mit dem die Klägerin [X.] bei beruflicher Weiterbildung bis einschließlich [X.] begehrte, erließ die Beklagte drei Änderungsbescheide, mit denen sie ab 1.1.2012 [X.] bei Arbeitslosigkeit für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich 27.1.2013, ab 28.1.2013 [X.] bei beruflicher Weiterbildung mit einer [X.] von 63 Tagen bis einschließlich [X.] und ab [X.] [X.] bei Arbeitslosigkeit für eine [X.] von 30 Tagen bis einschließlich [X.] bewilligte (Änderungsbescheide vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin hat das [X.] "die Bescheide vom [X.] und [X.]" sowie den Widerspruchsbescheid vom [X.] dahingehend geändert, dass "Arbeitslosengeld bei Weiterbildung für die Zeit vom 28.1.2013 bis [X.] bewilligt wird" (Urteil vom 3.2.2016). Das [X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sei der den Anspruch auf [X.] regelnde Bescheid vom [X.] in Gestalt der Änderungsbescheide vom [X.] und des Widerspruchsbescheids vom [X.]. Die Klägerin habe keinen längeren Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung für ergänzende 12 Tage bis [X.]. Nach dem Wortlaut, den [X.] sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 81 [X.]B III, sei der Zeitraum zwischen dem Unterrichtsende und einer späteren Prüfung nicht als geförderte berufliche Weiterbildung erfasst. Die Beklagte habe die Gesamtdauer des [X.]-Anspruchs und die [X.] ab [X.] mit noch 30 Tagen zutreffend berechnet.

4

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 81 Abs 1 Satz 2 [X.]B III. Aus dessen Wortlaut, einer systematischen Zusammenschau mit § 81 Abs 2 und 3 [X.]B III sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen ergebe sich, dass der Begriff der Unterrichtsveranstaltung mit einem Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung auch die Abschlussprüfung umfasse. Bei der Zusammenlegung von [X.] und [X.] zu einer einheitlichen Leistung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ab 1.1.2005 sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich dies leistungsrechtlich nicht nachteilig auswirken solle.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2016 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 9. Mai 2013 mit einer Anspruchsdauer von 30 Tagen zu erbringen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]lägerin ist begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diese verurteilt wird, der [X.]lägerin ab [X.] mit einer (restlichen) Anspruchsdauer von 30 Tagen zu leisten. Die [X.]lägerin hat Anspruch auf [X.] für eine längere Anspruchsdauer, weil als den Anspruch auf [X.] verlängernder [X.]raum einer beruflichen Weiterbildung auch der [X.]raum bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am [X.] zu berücksichtigen ist.

9

1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - neben den Entscheidungen der Vorinstanzen - die nach § 86 [X.]G zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2013. [X.], mit dem die Beklagte [X.] bei Arbeitslosigkeit als Vorschuss ab [X.] für eine Restanspruchsdauer von 30 Tagen bis einschließlich [X.] bewilligt hat, ist durch den Änderungsbescheid vom [X.], mit dem [X.] endgültig bewilligt wurde, in vollem Umfang iS des § 39 Abs 2 [X.]B X erledigt worden, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorschussweisen Bewilligung bedurfte (B[X.] vom [X.] - 7 [X.] - [X.] 3-4100 § 112 [X.]). Daneben ist auch der weitere Bescheid vom [X.], mit dem die Beklagte [X.] bei beruflicher Weiterbildung ab 28.1.2013 für eine Restanspruchsdauer von 63 Tagen bis einschließlich [X.] bewilligt hat, einbezogen. Gegenstand des Rechtsstreits ist schließlich der Bescheid vom [X.], mit dem [X.] bei Arbeitslosigkeit für den der Weiterbildungsmaßnahme vorangegangenen [X.]raum ab 1.1.2012 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich [X.] bewilligt worden ist. Die weiteren Bescheide gehen von der in diesem Bescheid festgestellten [X.]-Anspruchsdauer aus. [X.]ehrseite der [X.]-Bewilligung in den Bescheiden vom [X.] ist die Verfügung, dass nach dem [X.] kein [X.]-Anspruch mehr besteht (vgl B[X.] vom 29.1.2008 - [X.]/7a [X.] 58/06 R - [X.] 4-4300 § 128 [X.] Rd[X.]0). Das L[X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben der Beklagten vom [X.] nicht in das Verfahren einbezogen ist, weil es hinsichtlich der hier allein streitigen Dauer des Anspruchs auf [X.] keine eigenständige Regelung enthält.

b) Gegen die bezeichneten Bescheide wendet sich die [X.]lägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G, 56 [X.]G), mit der sie - nach ihrem im Revisionsverfahren konkretisierten [X.]lageantrag - [X.] für den streitigen [X.]raum von 30 Tagen ab [X.] unter Abänderung der in den Bescheiden vom [X.] festgelegten Dauer des (restlichen) [X.]-Anspruchs begehrt. Dies war bereits ihrem Schreiben vom 17.2.2013 und dem Widerspruch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips, nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein [X.]läger dasjenige begehrt, was ihm den größten Nutzen bringt (vgl etwa B[X.] vom [X.] - B 11 [X.] 37/07 R - [X.] 4-4300 § 73 [X.] Rd[X.]4), zu entnehmen. Hierbei ging es ihr allein um eine Verlängerung der Dauer des bis zum [X.] bewilligten [X.]. Die Frage, ob die [X.]lägerin in dem gesamten [X.]raum bis zur Zertifizierung am [X.] die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 [X.]B III erfüllte, ist als Voraussetzung einer verlängerten Anspruchsdauer zu prüfen.

c) Nach der [X.]onkretisierung des [X.]lagebegehrens im Revisionsverfahren muss der [X.] nicht mehr darüber befinden, ob der erstinstanzliche Antrag der [X.]lägerin, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass [X.] bei beruflicher Weiterbildung für den [X.]raum vom 28.1.2013 bis [X.] zu bewilligen ist, statthaft war. Der Statthaftigkeit einer auf Änderung des [X.] gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl B[X.] vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.]7 Rd[X.]9; B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 15/15 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]4 ff) steht allerdings entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des [X.] bei beruflicher Weiterbildung die Entgeltersatzleistungen [X.] und [X.] aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu einer einheitlichen Versicherungsleistung zusammenfassen wollte und das [X.] durchgehend erbracht werden sollte (BT-Drucks 15/1515 [X.], 82). Der [X.] geht deshalb davon aus, dass es sich bei dem in § 136 Abs 1 [X.] und 2 [X.]B III aufgeführten Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung um eine einheitliche Versicherungsleistung handelt, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und des Leistungsumfangs den sich aus den §§ 137 ff [X.]B III ergebenden Maßgaben unterliegt. Die Bezeichnung [X.] "bei Arbeitslosigkeit" oder "bei beruflicher Weiterbildung" kennzeichnet folglich keine unterschiedlichen Leistungsansprüche, sondern erfolgt ausschließlich aus Gründen der Praktikabilität.

2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Berufung als einer auch im Revisionsverfahren zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung nicht entgegen, dass das [X.] deren Zulassung nicht im Tenor ausgesprochen hat. Wirksam ist die Zulassung der Berufung auch dann, wenn sie sich - wie vorliegend - ausdrücklich und eindeutig aus den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl B[X.] Urteil vom 13.3.1956 - 2 [X.] - B[X.]E 2, 245 = [X.] [X.]1 zu § 150 [X.]G). Hieran war das L[X.] nach § 144 Abs 3 [X.]G gebunden.

3. Die [X.]lägerin hat Anspruch auf [X.] für eine Dauer von 30 Tagen ab [X.] anstelle des von der Beklagten angenommenen [X.]raums von 30 Tagen nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltungen ab dem [X.], weil sie auch in dem [X.]raum vom [X.] bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am [X.] [X.] bei beruflicher Weiterbildung beanspruchen konnte.

a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf [X.] während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ist § 136 Abs 1 [X.] [X.]B III iVm § 144 Abs 1 [X.]B III. Hiernach hat Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

aa) Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.] ist davon auszugehen, dass die [X.]lägerin - wie von § 144 Abs 1 [X.]B III gefordert - sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] mit Ausnahme der Verfügbarkeit auch in dem [X.]raum vom [X.] bis [X.] erfüllte. Der Anspruch auf [X.] setzt grundsätzlich Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus; arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden ([X.]), und den Vermittlungsbemühungen der [X.] zur Verfügung steht (§ 137 Abs 1 [X.]B III, § 138 Abs 1 [X.]B III jeweils in den Normfassungen des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 <[X.] 2854>). Den Vermittlungsbemühungen der [X.] steht [X.] nur zur Verfügung, wer Vorschlägen der [X.] zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann ([X.]) und bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben ([X.]). Unter Berücksichtigung der Feststellungen des L[X.] ist davon auszugehen, dass die [X.]lägerin auch nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen wegen des zeitnah anberaumten [X.] am [X.] und der kurz danach stattfindenden Zertifizierungsprüfung nicht verfügbar war. Bei typisierender Betrachtung kann und will ein Arbeitnehmer, der an einer geförderten Weiterbildung teilnimmt, bis zu deren kurz danach erfolgenden Abschluss regelmäßig keine Beschäftigung iS des § 138 Abs 5 [X.] iVm [X.] [X.]B III ausüben oder annehmen (Söhngen, [X.]b 2005, 561, 564).

bb) Die maßnahmenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung iS von § 144 Abs 1 [X.]B III liegen vor, weil die [X.]lägerin einen Anspruch auf [X.] auch in dem [X.]raum vom [X.] bis [X.] allein wegen einer nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllte. Zunächst hat die Beklagte mit dem Förderbescheid vom [X.] anerkannt, dass die Voraussetzungen des § 81 Abs 1 Satz 1 [X.]B III (Notwendigkeit der Weiterbildung, Beratung durch die [X.], Zulassung von Maßnahme und Träger) vorlagen. Weiter bestimmt § 81 Abs 1 Satz 2 [X.]B III, dass als Weiterbildung die [X.] vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen gilt, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

§ 81 Abs 1 Satz 2 [X.]B III bewirkt keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung. § 144 Abs 1 [X.]B III knüpft an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 [X.]B III insgesamt an, indem eine [X.]ausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer - bezogen auf den jeweiligen Arbeitnehmer - "nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung" verlangt wird. Zwar könnte die Vorschrift bei alleiniger Betrachtung ihres Wortlauts auch so verstanden werden, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Leistungen wie das hier streitige [X.] generell auf einen [X.]raum vom Beginn bis zum Endtag der regulären Unterrichtsveranstaltungen beschränkt sein sollte. In [X.] könnte [X.] wegen beruflicher Weiterbildung dann regelmäßig nicht erbracht werden ([X.] in Banafsche/[X.]/[X.], [X.]B III, 2. Aufl 2015, § 81 Rd[X.] 43; Söhngen in [X.], [X.]B III, § 144 Rd[X.]1, Stand April 2014; [X.] in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 144 [X.]B III Rd[X.]3, Stand Dezember 2017; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, § 81 Rd[X.] 77, Stand 2014; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 81 Rd[X.]71, Stand Oktober 2017; aA wohl [X.] in G[X.]-[X.]B III, § 83 Rd[X.]6, Stand Febr[X.]r 2017). Einer solchen, die Förderung von beruflichen Weiterbildungen einschränkenden Auslegung, steht jedoch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, der systematische Zusammenhang, in dem § 81 Abs 1 Satz 2 [X.]B III steht, sowie der Sinn und Zweck der Regelung entgegen.

(1) Nach seinem entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang ist der Regelungsgehalt des § 81 Abs 1 Satz 2 [X.]B III dahin zu verstehen, dass jedenfalls der [X.]raum vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Unterrichtsveranstaltungen ungeachtet etwaiger Fehlzeiten (zB bei [X.]rankheit oder Urlaub) einheitlich als Weiterbildungszeitraum (mit Anspruch auf [X.]) anzusehen ist, soweit die Maßnahme nicht vorzeitig beendet worden ist. Insofern ist der Gesetzgeber bei der Zusammenführung von [X.] und [X.] zu einer einheitlichen Versicherungsleistung mit Wirkung vom 1.1.2005 durch das [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ([X.] 2848) ausdrücklich davon ausgegangen, dass "bisherige Sonderregelungen, zB hinsichtlich der Behandlung von [X.]en ohne Unterricht und während der Ferien, entbehrlich" seien, weil die gesamte [X.] vom ersten bis zum letzten Unterrichtstag als Weiterbildung gelte (BT-Drucks 15/1515 S 88).

Der Anspruch auf [X.] setzte nach § 153 [X.]B III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] 2624) entsprechend der Vorgängerregelung in § 34 Abs 3 [X.] eine tatsächliche Teilnahme am Unterricht voraus. § 155 [X.]B III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des [X.] vom [X.] ([X.] 3443) enthielt Sonderregelungen zu einem dennoch vorhandenen Anspruch auf [X.] [X.] bei fehlender Teilnahme aus wichtigem Grund ([X.]), bei Arbeitsunfähigkeit ([X.]), während der Ferienzeiten ([X.]) und für den [X.]raum zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung ([X.] 4). § 155 [X.] 4 [X.]B III aF sah ausdrücklich vor, dass [X.] auch für [X.]en erbracht werden sollte, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung lagen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass ein kürzerer Zwischenzeitraum allgemein für die Prüfungsvorbereitung genutzt wird (BT-Drucks 7/4127 [X.] zur Vorgängerregelung des § 34 Abs 3 [X.] idF des [X.] im Geltungsbereich des [X.] und des [X.] <[X.] 3113>). Vorangegangen war ein Urteil des B[X.], nach dessen Inhalt der Lehrgang und die Prüfung eine einheitliche Maßnahme darstellen, wenn beide in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang stehen, also die Teilnahme an dem Lehrgang von vorneherein darauf gerichtet war, an der nachfolgenden Prüfung teilzunehmen (B[X.] vom 3.6.1975 - 7 [X.] - B[X.]E 40, 29, 32 f = [X.] 4100 § 44 [X.] 4 S 10 f).

Zwar regeln die seit 1.1.2005 geltenden Vorschriften zum [X.] bei beruflicher Weiterbildung die Behandlung von [X.]räumen nach Unterrichtsende bis zu den jeweiligen Prüfungsterminen nicht mehr ausdrücklich. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen in der Prüfungsphase generell nicht mehr gegeben sein sollte. Vielmehr ist den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen, dass die Zusammenführung von [X.] und [X.] zu einer einheitlichen Versicherungsleistung mit Wirkung vom 1.1.2005 durch das [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ([X.] 2848) lediglich zu einer Vereinfachung des Leistungsrechts führen sollte, ohne dass dies mit Leistungseinschränkungen für die "Bezieher von Arbeitslosengeld" (vgl BT-Drucks 15/1515 [X.]) bzw die "Betroffenen" (vgl BT-Drucks 15/1515 [X.]) verbunden sein sollte. Es ist daher weiterhin von der Rechtsprechung des B[X.], wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, auszugehen (vgl B[X.] vom [X.] - 7 [X.] - [X.] 4100 § 39 [X.]6 mit zustimmender Anmerkung von [X.] in [X.], 252; offengelassen zu § 155 [X.] 4 [X.]B III aF: B[X.] vom 29.1.2003 - B 11 [X.] 40/02 R - juris Rd[X.]1).

(2) Systematische Überlegungen sowie der Sinn und Zweck der Regelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung stützen dieses Ergebnis. So werden als förderungsfähige Lehrgangskosten auch [X.] und -gebühren benannt 84 Abs 1 [X.] und 2 [X.]B III). Entsprechend bezeichnet § 180 Abs 1 [X.]B III iVm § 180 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B III (idF des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.] 2854) als Anforderung für die Zulassung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung [X.], dass diese einen beruflichen Abschluss vermittelt. Dies bringt zum Ausdruck, dass berufliche Weiterbildung kein Selbstzweck ist, sondern diese auch auf einen dokumentierten Erfolg bzw eine Q[X.]lifikation abzielt.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der zeitgleich zum 1.1.2005 mit den Regelungen zum [X.] bei beruflicher Weiterbildung eingefügten Sonderregelung des § 120 Abs 3 [X.]B III aF (idF des [X.] für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 <[X.] 2848>), nunmehr § 139 Abs 3 [X.]B III (idF des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.] 2854), selbst während der Teilnahme an einer nicht die Voraussetzungen nach § 81 [X.]B III erfüllenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf [X.] in dem [X.]raum einer an die Unterrichtsveranstaltungen anschließenden Prüfungsphase gegeben sein kann. Auch bei nicht nach § 81 [X.]B III geförderten Maßnahmen soll den Arbeitslosen nach dem Willen des Gesetzgebers die Gelegenheit gegeben werden, ihre beruflichen Fähigkeiten und Q[X.]lifikationen an die ständig wachsenden und wechselnden Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen. Die dazu notwendige Eigeninitiative soll unterstützt werden (BT-Drucks 15/1515 [X.]). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wäre es widersprüchlich, Leistungsberechtigte in einer geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in der gleichen Sit[X.]tion ohne jeglichen Anspruch auf [X.] zu belassen. In der von der Beklagten und dem L[X.] befürworteten engen Auslegung des § 144 Abs 1 [X.]B III iVm § 81 Abs 1 Satz 2 [X.]B III wäre dies jedoch die [X.]onsequenz, weil bei den kurz nach Lehrgangsende folgenden Prüfungen regelmäßig nicht von einer Verfügbarkeit der geförderten Berechtigten in der Zwischenphase ausgegangen werden kann. Wegen der Teilnahme an einer nach § 81 [X.]B III geförderten Maßnahme sind auch die Voraussetzungen nach § 139 Abs 3 [X.]B III, der von der Verfügbarkeit absieht, regelmäßig nicht gegeben (vgl Söhngen in [X.], [X.]B III, § 139 Rd[X.] 76, Stand 11/2013).

cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein Anspruch der [X.]lägerin auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung auch in dem [X.]raum nach Unterrichtsende bis zum letzten Tag der Zertifizierungsprüfung am [X.] gegeben. Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des L[X.] sowie dem Inhalt des Bescheides der Beklagten vom [X.] bestand zwischen den Unterrichtseinheiten und der abschließenden Zertifizierungsprüfung ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang. Die Beklagte hat die Leistungen für die Weiterbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Zertifizierte Projektmanagerin" bewilligt; die Maßnahme war ausdrücklich mit einer Zertifizierungsprüfung und den hierfür erforderlichen Vorbereitungskursen verbunden.

b) Ausgehend von der Anwendbarkeit der Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer bei beruflicher Weiterbildung bis zum [X.] hat die [X.]lägerin ab [X.] einen Anspruch auf [X.] für noch 30 Tage.

Die Anspruchsdauer des [X.] bestimmt sich nach den §§ 147, 148 [X.]B III in den Normfassungen des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ([X.] 2854). Nach § 147 Abs 1 [X.]B III richtet sich die Dauer des Anspruchs auf [X.] nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist ([X.]) und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat ([X.]). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 147 Abs 2 [X.]B III hatte die Beklagte [X.] ab 1.1.2012 zutreffend für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich [X.] bewilligt. Dabei ist sie von einer regulären Minderung der Anspruchsdauer nach § 148 Abs 1 [X.] [X.]B III ausgegangen. Hiernach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf [X.] um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist.

Da die [X.]lägerin ab 28.1.2013 an der Q[X.]lifizierungsmaßnahme teilgenommen hatte, waren von der Beklagten bei Erlass der Änderungsbescheide vom [X.] die abweichenden Regelungen zur Minderung der Anspruchsdauer bei Bezug von [X.] bei beruflicher Weiterbildung zu beachten. Nach § 148 Abs 1 [X.] 7 [X.]B III mindert sich die Dauer des Anspruchs um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung nach dem [X.]B III erfüllt worden ist. Eine Minderung unterbleibt, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt (§ 148 Abs 2 Satz 3 [X.]B III). Entgegen der Ansicht der Beklagten und des L[X.] hatte die [X.]lägerin - wie dargelegt - auch nach der Beendigung des tatsächlichen Unterrichts bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am [X.] einen Anspruch auf [X.] bei beruflicher Weiterbildung. Dies bewirkt, dass der am [X.] noch bestehende [X.] um die hälftige Dauer der Ausbildungstage nicht nur bis [X.] (entsprechend 45 [X.]alendertagen), sondern bis [X.] gemindert wird. In beiden Fallgestaltungen verbleibt eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat nach § 148 Abs 2 Satz 3 [X.]B III. Jedoch schließt sich die von § 148 Abs 2 Satz 3 [X.]B III geforderte Verlängerung der Anspruchsdauer um einen Monat - anders als das L[X.] meint - erst ab [X.] an, woraus sich ein insgesamt längerer Anspruch auf [X.] ergibt.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 6/17 R

03.05.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Hamburg, 3. Februar 2016, Az: S 14 AL 378/13, Urteil

§ 81 Abs 1 S 2 SGB 3, § 144 Abs 1 SGB 3, § 148 Abs 1 Nr 7 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2018, Az. B 11 AL 6/17 R (REWIS RS 2018, 9720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9720

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