Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. II ZR 372/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 384

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:3. Dezember 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 133 B, [X.]; [X.] §§ 4, 66 Abs. 1Zur Auslegung einer im Anstellungsvertrag des Vorstandes einer [X.] für den Fall der Sparkassenfusion getroffenen Versorgungsrege-lung, die auf die für Beamte auf [X.] geltenden Vorschriften des [X.] Be-zug nimmt.[X.], [X.]. v. 3. Dezember 2001 - [X.] - OLG [X.] Leipzig- [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.], soweit es die Beklagte [X.], aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der [X.] vom 11. Mai 1999 in der Form des Berichti-gungsbeschlusses vom 22. Juni 1999 wird [X.].Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem [X.] zu 76 %und der Beklagten zu 24 % auferlegt.Die Kosten des Revisionsverfahrens trt der [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] wurde aufgrund eines am 15. Juli 1991 mit der [X.] abgeschlossenen Dienstvertrages ab dem 15. August 1991 fr die [X.] ff [X.] als Mitglied ihres Vorstandes angestellt. Mit Wirkung zum1. April 1994 vereinigten sich die [X.] und [X.] mit der [X.] trat aufgrund der Fusionsvereinbarung in die mit den Bediensteten derbeiden fusionierten Sparkassen abgeschlossenen Dienst- und Arbeitsvertrein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 kigte die Beklagte das Dienstverlt-nis des [X.] zum 30. April 1994 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des [X.] ([X.]); danach gilt fr den Fall, daß der [X.] bei einer Fusion nichtals gescftsleitendes oder stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendetwerden kann, die Umbildung der [X.] beide Teile als wichtigerGrund (§ 626 BGB) zur [X.] des [X.]. Auf die vom [X.]erhobene [X.]sschutzklage stellte das [X.] fest, daß das [X.] zwar nicht außerordentlich zum30. April 1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentlichen [X.] zum31. Mai 1994 beendet wurde.Mit der vorliegenden Klage hat der [X.] neben der Zahlung des [X.] Versorgungsbezm 1. Juni 1994 [X.] und die Feststellung begehrt, daß die [X.] des Dienstvertrages in Verbindung mit § 70 [X.] angepaßt werden.Die Parteien streiten im wesentlichen [X.], ob der [X.] nach der in § 6[X.] getroffenen Versorgungsregelung volles Ruhegehalt ab dem Wirksam[X.] der [X.] auf Dauer oder nur rgangsweise bis zum (hypotheti-- 4 -schen) Ablauf der normalen Vertragszeit beanspruchen kann. § 6 Abs. 1 [X.]lautet:"Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) unde), bei [X.] durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung [X.] 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall (§ 31 [X.]) er-lt Herr L. ([X.]) Versorgung nach beamtenrechtlichen [X.] der fr Beamte auf [X.] jeweils geltenden [X.] Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Auflösung [X.] kann Versorgung gezahlt werden.[X.] [X.]. S. von § 5 Absatz 1 [X.] sindzwölf Zwölftel der zuletzt bezogenen Monatsvertung. Neben den [X.] nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten [X.] als ruhegehaltfige Dienstzeiten bercksichtigt:Art und Dauer der Ttigkeit: [X.], A. Angestellter v.01. 10. 1970 bis 14. 08.1991 = 20 Jahre 320 Tage.Bei [X.] durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung [X.] wird die Versorgung vom [X.]punkt des Ausscheidens biszum normalen Ablauf des [X.] gezahlt."....Nach § 7 Abs. 1 [X.] endet das Dienstverltnis a) durch Ablauf der [X.], b) mit Ablauf des Monats, in dem die dauernde [X.] wird, c) durch [X.], d) durch einvernehmliche Auflösung odere) durch Tod; nach § 7 Abs. 3 [X.] ist die Sparkasse zur [X.] des [X.] nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt.Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung der Bruttobezfr [X.] und rckstiger Versorgungsbezin Höhe von 239.415,66 [X.] fr die [X.] vom 1. Juni 1994 bis zum 14. August 1996 (Ablauf der [X.] Vertragszeit) verurteilt sowie die begehrte Feststellung bezlich wei-terer Anpassungsbetrfr den ausgeurteilten [X.] ausgespro-chen, die weitergehende Klage hingegen abgewiesen. Gegen dieses [X.]eil ha-ben beide Parteien Berufung eingelegt; die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zu-rckgenommen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der- 5 -- teilweise erweiterten - Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben. [X.] weitergehende Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Revision.[X.]:Die Revision der Beklagten ist [X.] und [X.] zur [X.] des landgerichtlichen [X.]eils.I. Das [X.] ist der Ansicht, § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei nachseinem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und den [X.] auszulegen, [X.] in jedem der dort geregelten Flle, mithin auch anlûlichder vorliegenden fusionsbedingten [X.], dem [X.] ohne weiteres einsofort flliger unbegrenzter Anspruch auf Versorgungsbezzustehe. [X.] insbesondere die Verwendung des Prsens (fierltfl) anstelle [X.]. Die Parteitten nicht ausdrcklich eine Flligkeit der Versorgungerst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart; es sei davon auszugehen, [X.] sie diesgettten, wenn sie es gewollt tten. Der Hinweis auf das Beamtenrechtbeziehe sich nur auf die rechnerische [X.]. Die Regelung in § 6Abs. 1 Satz 5 [X.] habe lediglich die - klarstellende - Bedeutung, [X.] im Fusi-onsfall Versorgung nicht erst ab dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,sondern auch schon fr die davor liegende [X.] ab [X.] geschuldet [X.]. Die Bereitschaft der Sparkasse, den [X.] in jedem Falle durch eine [X.] abzusichern, ergebe sich auch aus ihrem vor- und nachvertragli-chen Verhalten; zudem sei eine solche umfassende Versorlich. [X.] der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.- 6 -II. Das Berufungsgericht verletzt mit seiner Auslegung der umstrittenenVersorgungsregelung in § 6 des Dienstvertrages vom 15. Juli 1991 anerkannteAuslegungsgrundstze, indem es dem eindeutigen Vertragswortlaut einen un-zutreffenden [X.], wesentlichen Auslegungsstoff auûer acht[X.] und zudem gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechtenAuslegung verstût, §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO (vgl. [X.].[X.]. v. 3. [X.] - II ZR 194/98, [X.], 1195, 1196 m.w.[X.] Zu den anerkannten [X.] es, [X.] die Ver-tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewlten Wortlaut [X.] und den diesem zu entnehmenden objektiv erklrten Partei-willen zu bercksichtigen hat ([X.]Z 121, 13, 16).a) Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] sich entgegen der An-sicht des [X.] weder eine besondere sofortige Flligkeitsrege-lung, die sich auf smtliche dort genannten Fallkonstellationen beziehen [X.], noch eine Beschrkung der Inbezugnahme des Beamtenversorgungsge-setzes auf die Berechnung der [X.]tnehmen. Die [X.] hat vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer ab-schlieûenden [X.] der vertraglich festgelegten Fallkonstellationen- Ablauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienstunfigkeit, Toddes [X.], Dienstunfall, auûerordentliche und fusionsbedingte [X.]seitens der Sparkasse -, bei deren Vorliegen der [X.] Anspruch auf Versor-gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, und zwar nach [X.] der frBeamte auf [X.] jeweils geltenden Bestimmungen des [X.] haben soll. [X.] allgemeinen und uneingeschrkten Verweisung haben die Parteien- 7 -unmiûverstlich zum Ausdruck gebracht, [X.] sich diren Einzelheiten- wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung in den verschiedenartigenFallkonstellationen - uneingeschrkt nach diesen in Bezug genommenen Ge-setzen regeln; damit ist zugleich klargestellt, [X.] individuelle, insbesonderevon dem vorgegebenen Rahmen abweichende Absprachen der besonderenvertraglichen Vereinbarrfen. Die Verwendung des Prsens in [X.] dieser [X.] hat schon deshalb keine indizielle Bedeutung frdie gegenteilige Annahme des [X.], weil dadurch ersichtlich le-diglich die [X.] der verschiedenartigen Fallkonstellationen in geeigneterWeise sprachlich zusammengefaût wird. Zudem wird durch die gewlte [X.]-form die Bedeutung des Satzes 1 als "Muû-Bestimmung" r der "[X.]" bei einvernehmlicher Vertragsauflsung im nachfolgenden [X.]. Die abweichende Wortlautinterpretation des [X.]im Sinne einer generellen sofortigen Flligkeitsregelung fr alle in § 6 Abs. 1Satz 1 geregelten Versorgungstatbestrweist sich zudem schon deshalbals unhaltbar, weil sie irbrckbarem Widerspruch zu seiner weiteren- insoweit durchaus zutreffenden - Erkenntnis steht, die Einbeziehung auch derauûerordentlichen [X.] nach § 7 Abs. 3 [X.] in die [X.] lediglich als Hinweis auf das Weiterbestehen von Versorgungsanwart-schaften zu verstehen, ohne [X.] dadurch ein sofort flliger Versorgungsan-spruch ausgelst [X.]) Ausgehend von seinem unzutreffenden Wortverstis der [X.] in § 6 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht auch [X.] der besonderen Vertragsklausel des Satzes 5 dieser Bestimmung undden daraus zu entnehmenden objektiv erklrten Parteiwillen verkannt. Sie ge-wrt bei fusionsbedingter [X.] der Sparkasse dem [X.] einerseits- 8 -Versorgung bereits ab dem [X.]punkt des Ausscheidens, andererseits begrenztsie den [X.] unmiûverstlich bis zum - hypothetischen - nor-malen Ablauf des [X.]. Gerade weil diese individuelle besonde-re [X.] in den Vertrag aufgenommen worden ist, die Parteien also offen-sichtlich von einer Regelungsrftigkeit im [X.] zu der [X.] in Satz 1 und der dortigen Inbezugnahme der beamtenrechtlichen [X.] ausgegangen sind, verbietet sich insoweit die [X.] lediglich deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung schon im [X.]) Auch aus den in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in bezug genommen Vorschrif-ten des [X.] fr Beamte auf [X.], die das Berufungsgericht - von [X.] her folgerichtig - auûer Betracht gelassen hat, ist ein lebenslanger [X.] fr die [X.] nach Ablauf der Dienstzeit nicht abzuleiten.Nach § 66 Abs. 1 [X.] gelten fr die Versorgung der Beamten auf[X.] grundstzlich die Vorschriftr die Versorgung der Beamten auf Le-benszeit entsprechend, mithin - da im vorliegenden Fall [X.] ist - die §§ 4 ff. [X.]; damit bestehen im Normalfall - sieht [X.] den Ausnahmefllen der Dienstunfigkeit und der Versorgung im [X.] ab - Versorgungsansprche erst ab der Regelaltersgrenze, also der Voll-endung des 65. Lebensjahres (§ 4 Abs. 2 [X.]). Soweit nach § 4 Abs. 1Nr. 3 [X.] auch dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten [X.] zu gewren ist, ist der [X.] nach dem Vertrag nicht einem der-artigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der fr [X.]beamte weiterhinltigen Vorschrift des § 96 Abs. 1 [X.] kann zwar durch (Landes-) Gesetzbestimmt werden, [X.] ein [X.]beamter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhe-stand tritt. Ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, so ist er gemû § 96 Abs. 2- 9 -[X.] mit dem [X.]punkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht [X.] an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt fr eine weitere Amtszeitberufen wird (§ 96 Abs. 2 [X.]). Die entsprechende Heranziehung einer lan-desrechtlichen Vorschrift fr die Versorgungsregelung des [X.] kommt nichtin Betracht, weil die Parteien eine solche nicht vereinbart haben, sondern in § 6Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriftenr die Versorgung der Beamten auf [X.] nach [X.] des [X.] ver-einbart haben. Selbst wenn man die Sondervereinbarung der Parteien in § 6Abs. 1 Satz 5 [X.] als Nachzeichnung der in § 130 Abs. 2 [X.] fr die Umbil-dung von [X.] vorgesehenen Regelung ansieht, lassen sich daraus frden [X.] k[X.] den in § 6 Abs. 1 Satz 5 [X.] bestimmten [X.]raum hin-ausgehenden [X.] ableiten. Auch nach § 130 Abs. 2 Satz 4 [X.] endetdie [X.] einer Versetzung des Beamten auf [X.] in den einstweiligen [X.] der Umbildung von Krperschaften mit Ablauf der Amtszeit; sie [X.] in diesem [X.]punkt nur dann als dauernd in den Ruhestand versetzt, [X.] bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getretenwren - was hier beim [X.] ersichtlich bei einem dann erreichten Alter vonerst 44 [X.] nicht der Fall gewesen wre.Danach [X.] sich - entgegen der Ansicht des [X.] - ausdem Wortlaut der Versorgungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 [X.] ein An-spruch des [X.] auf laufende Versorgungsbezr den in Satz 5 ge-nannten [X.]raum hinaus nicht ableiten.2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut ab-weichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender rein-stimmender Wille der Vertragspartner feststellen [X.] (§ 133 BGB). Einen [X.] -creinstimmenden Willen hat das Berufungsgericht jedoch nicht ein-wandfrei festgestellt, sondern - [X.] - einseitig und damit unterVerstoû gegen das Gebot beiderseits interessengerechter Auslegung auf dievon ihm lediglich vermutete Willensrichtung des [X.] abgestellt.a) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des[X.], der [X.] kweitergehende Versorgung ab der hypo-thetischen Vertragsbeendigung verlangen, weil die Parteien nicht [X.] erst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart tten. Die Hypothese,die Parteitten eine solche stere Flligkeit der Versorgung ausdrcklichvereinbart, wenn sie das gewollt tten, ist spekulativ und entbehrt jeglichertatschlichen Grundlage. Da nach den vertraglich fr anwendbar erklrteneinschligen beamtenrechtlichen Regelungen dem [X.] laufende Ruhege-haltsansprche im Falle der Beendigung des [X.] durch [X.] Vertragszeit ohnehin erst ab der Regelaltersgrenze von 65 [X.] zustan-den, bedurfte es insoweit keiner besonderen Vereinbarung; vielmehr tte imGegenteil [X.] § 6 Abs. 1 Satz 5 [X.] hinausgehende vorzeitige Versor-gung der besonderen Vereinbarung bedurft.b) Von dem Fehlverstis des objektiven Erklrungswertes der ver-traglichen Versorgungsregelungen und der Nichtbercksichtigung der [X.] zur Auslegung heranzuziehenden gesetzlichen Versorgungsbestimmun-gen beeinfluût sind auch die weiteren [X.] des [X.] zuden Begleitumst, aus denen es [X.]einstimmenden Parteiwillenzur [X.] sofortigen Versorgungsanspruchs des [X.] ableitenwill.- 11 -aa) Daû der [X.] ein Interesse an einer "Vollversorgung" fr alle Flleeiner Beendigung des Vertragsverltnisses - gleich aus welchem Grunde undwelcher Art - hatte und der Sparkasse diese Interessenlage bekannt war,rechtfertigt nicht die Annahme, die Vertragspartner [X.] derartige Regelung beabsichtigt. Damit [X.] das Berufungsgericht mlichbereits im Ansatz die bei einer ausgewogenen Vertragsauslegung zu berck-sichtigenden gegenlfigen Interessen der [X.] acht; deren be-rechtigte Interessen gingen dahin, dem bei [X.] erst 39jrigen[X.] im Falle fusionsbedingter [X.] nicht ohne Gegenleistung bis ansein Lebensende eine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu mssen, son-dern derartige [X.] auf eine Übergangszeit bis zum Ablauf der normalenVertragszeit zu begrenzen und im rigen lediglich fr die erreichten "norma-len" Versorgungsanwartschaften aufkommen zu mssen.Soweit das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der informatorischenArung des [X.] in der Berufungsverhandlung [X.]einstimmendenWillen der Parteien zur sofortigen Gewrung eines Versorgungsanspruchs [X.] an das Vertragsende ableitet, ist dies aus Rechtsgrin mehrfa-cher Hinsicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls hatder [X.] erklrt, er habe [X.] so gestellt werden sollen, [X.] erVersorgung erhalte, wenn das Dienstverltnis ende; der mit den [X.] betraute Zeuge [X.] habe ihm gesagt, [X.] das , so wie es da formu-liert sei. Schon die Tatsache, [X.] die Sparkasse an dem den Interessen des[X.] entgegenstehenden Wortlaut des Vertrages, insbesondere § 6 Abs. 1Satz 5 [X.], festgehalten hat, [X.] die einseitige Deutung der angeblichenÄuûerung des Verhandlungsfrers [X.] im Sinne einer Zustimmung zu den [X.] des [X.] aus. Diese hat vielmehr - auch vor dem Hintergrund des- 12 -vom Berufungsgericht insoweit rgangenen eindeutigen erstinstanzlichenVortrags des [X.] - die Bedeutung, [X.] die Beklagte nicht mit sich handelnlasse, es msse hinsichtlich der Versorgung das, was bereits im Entwurf for-muliert sei, . In diesem Sinne hat der [X.] selbst erstinstanzlich vor-getragen, er habe nicht die Mlichkeit gehabt, [X.] in denvorgelegten Vertragsentwurf einzubringen, sondern nur zustimmen oder ableh-nen k; selbst r die Vertragsdauer und [X.]sregelung sei nichtgesprochen, geschweige denn verhandelt worden; der Zeuge [X.] habe sinnge-mû ûert, der [X.] alle betroffenen Vorstandsmitglieder [X.], deshalb sei es nicht mlich, einzelne Passagen nachzuverhandeln ([X.]: Zeugnis [X.]). Überdies war es [X.], [X.] das Berufungsge-richt die informatorische Äuûerung des [X.] - in einseitiger Auslegung [X.] der Beklagten - als unstreitig behandelt hat, obwohl aus der weiterenstreitigen Verhandlung die Absicht der Beklagten, diesen - neu formulierten -Vortrag des [X.] bestreiten zu wollen, eindeutig hervorging (§ 138 Abs. 3,2. Halbs. ZPO). Daher tte dieser als streitig zu behandelnde, nicht [X.] gestellte Vortrag - selbst aus der Sicht des [X.] - nichtals Indiz fr einen vom eindeutigen, objektiven Vertragswortlaut abweichendenInhalt der Vereinbarungen herangezogen werrfen.bb) Von einem reinstimmenden nachvertraglichen Verhalten [X.] in bezug auf die vereinbarte Versorgungsregelung des § 6 [X.] kann- entgegen der Ansicht des [X.]s - bereits deshalb nicht [X.] werden, weil das in Bezug genommene Abstimmungsgesprch zur [X.] der beteiligten Sparkassen vom 30. September 1993 nicht zwischen [X.] des Dienstvertrages stattgefunden hat. Der [X.], derden hier umstrittenen Vertrag unterzeichnet hat, hat auch nicht etwa bei den- 13 -Fusionsverhandlungen zu erkennen gegeben, [X.] er im klrischen [X.] einer sofortigen "Vollversorgung" des [X.] durch den Vertrag ausging.Wenn es in dem unterzeichneten Ergebnisprotokoll heiût: "Davon unberrtbleibt grundstzlich die derzeitige materielle Sicherstellung der heutigen [X.] der Sparkassen", so besagt das lediglich, [X.] die jeweilsausgehandelten vertraglichen [X.] die Versorgung der einzelnenVorstandsmitglieder Bestand haben sollten. Ersichtlich miût das Berufungsge-richt - in einseitiger Bercksichtigung der Vorstellungen und Absichten des[X.] - dieser allgemeinen Bezugnahme eine Bedeutung bei, die sie wedernach dem Wortlaut noch nach dem Inhalt der Erklrung hat.cc) Schlieûlich zieht das [X.] auch in unzulssiger Weiseeinseitig zum Nachteil der Beklagten [X.] aus dem Schreiben des [X.] Sparkassen- und Giroverbandes vom 1. Mrz 1999 zu den von [X.] verfaûten [X.]. Ob darin - wie das Oberlandesge-richt meint - die Vereinbarung solcher [X.]n mit sofortiger Flligkeitswir-kung als lich bezeichnet wird, ist fr die Beurteilung des im vorliegendenRechtsstreit umstrittenen konkreten Vertrages unbehelflich. Selbst der Verbandgeht in seiner Stellungnahme davon aus, [X.] in den Mustervertrlediglichder beamtenrechtliche Rahmen generell vorgegeben ist, wrend eine davonabweichende vorzeitige Regelung der Versorgung in jedem Fall nur durch [X.] Vereinbarung zustande kommt. Entgegen der Ansicht des Oberlan-desgerichts hat daher das [X.] keinen ausschlaggebenden Er-kenntniswert fr die hier zu beantwortende Frage, ob der vorliegende Vertrageine derartige [X.] [X.] bzw. ob im Wege der Auslegung sich eine solche[X.] aus § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] angesichts der offensichtlichen [X.] Anspruchs in Satz 5 ermitteln [X.].- 14 -III. Da das [X.]eil des [X.]s der Aufhebung unterliegt undweiterer auslegungsrelevanter Vortrr die bislang getroffenen [X.] hinaus nicht zu erwarten ist, kann der [X.]at in der Sache selbst [X.] (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Nach den vorstehenden [X.] ist dem eindeutigen Wortlaut [X.] der Versorgungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] 5 [X.] zu entnehmen, [X.] fr den vorliegenden Fall der fusionsbedingtenauûerordentlichen [X.] der Anspruch des [X.] auf ein sofort [X.] Ruhegehalt begrenzt ist auf den in § 6 Abs. 1 Satz 5 [X.] vereinbarten [X.]-raum vom [X.]punkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des [X.]. Fr die [X.] danach bis zum Erreichen der [X.] § 4 Abs. 2 [X.] schuldet die Beklagte dem [X.] keine weiterge-hende Versorgung, da dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit denin Bezug genommenen Versorgungsregelungen fr Beamte auf [X.] nach [X.] nicht einem in den einstweiligen Ruhestand ver-setzten, sondern nach [X.] der gesetzlichen Vorschriften einem mit [X.] der Vertragszeit entlassenen Beamten gleichzustellen ist (§ 96 Abs. 2[X.]). Die Versorgungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersversor-gung bei Erreichen der in § 4 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Altersgrenzebleiben nach [X.] der versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten.Danach stehen dem [X.] in diesem Prozeû weitergehende Versor-gungsansprche, als vom [X.] bereits zugesprochen, nicht zu.- 15 -Rricht[X.]GoetteFrau Rin[X.] Mkeist wegen Erkrankungan der [X.] Rricht

Meta

II ZR 372/99

03.12.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. II ZR 372/99 (REWIS RS 2001, 384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 384

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