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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:4. März 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaGmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.a)Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nach-vertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht [X.] dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen [X.] von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.b)Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht derGmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der [X.] ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeit-punkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbe-werbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätig-keit eingerichtet hat.[X.], Urteil vom 4. März 2002 - II [X.]/00 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die [X.] vom 4. Mrz 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Hesselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 4. Februar 2000 aufgehoben.[X.] wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] war Fremdgescftsfrer der beklagten GmbH, die mit [X.] handelt. In § 6 seines Anstellungsvertrages vom 28. April 1992 wurde [X.] vereinbart:"Herr A. ([X.]) verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden [X.] aus der [X.] eines Jahres- 3 -weder bei einem Konkurrenzunternehmen der [X.] zuwerden noch ein solches zu betreiben. Fr die Dauer des [X.] erlt Herr A. eine Entscigung in [X.] 80 %der zuletzt gewrten [X.] § 2, wenn er keine an-dere Bescftigung findet. Sollte das im Verbotszeitraum erhalteneEinkommen unter 80 % der letzten ... [X.] liegen, so bekommtHerr A. die Differenz von der Firma vertet."Unter dem 15. Dezember 1995 berief die Beklagte den [X.] als Ge-scftsfrer ab und kigte den Anstellungsvertrag unter Einhaltung dervereinbarten [X.] von einem Jahr zum 31. Dezember 1996. Zu-gleich stellte sie den [X.] unter Weiterzahlung seines vollen Gehalts vonallen Dienstpflichten frei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 teilte sie [X.], daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das Wettbewerbsverbot ver-zichte, woraufhin der [X.] unter dem 9. Januar 1997 darauf hinwies, daß [X.] die vereinbarte Karenzentscigung beanspruche.Mit seiner am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage verlangt der [X.] von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Karenzentscigung fr dasJahr 1997 in [X.] 80 % seines Jahreseinkommens von 184.776,90 [X.] Anrechnung behaupteter [X.] von [X.], [X.]. Die Beklagte hat sich u.a. auf [X.] berufen und vorge-tragen, die Parteitten das - nach Sachlage ohnehin hinfllige - Wettbe-werbsverbot Ende Dezember 1996 einvernehmlich aufgehoben; zudem gebeder [X.] seine anderweitigen [X.] zu niedrig an.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revisiondes [X.].- 4 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und [X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das zwischen [X.] vereinbarte Wettbewerbsverbot mit Karenzentscigungspflicht nichtseinem Sinn und Zweck nach schon dadurch hinfllig geworden, [X.] der [X.] nach Ausspruch der [X.] der Beklagten vom 15. Dezember 1995 biszum Ablauf der [X.] am 31. Dezember 1996 von seinen Dienst-pflichten freigestellt und damit von den Gescftsgeheimnissen sowie sonsti-gen Interna der Beklagten ferngehalten war. Diese Auslegung verletzt [X.] (§§ 133, 157, 242 BGB), insbesondere [X.] beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (vgl. [X.].Urt. v. 9. Juli 2001 - [X.], [X.], 1410 m.N.), wie die [X.] Recht rt.a) Das Berufungsgericht geht allerdings insoweit zutreffend davon aus,[X.] das Wettbewerbsverbot und die Karenzentscigungspflicht nicht an dieAbberufung des [X.] als Gescftsfrer, sondern an die Beendigung des- in der vorliegenden Vertragsurkunde geregelten - Anstellungsvertrages [X.], was sich schon daraus ergibt, [X.] bis dahin das volle Gehalt undnicht nur 80 % hiervon zu zahlen waren. Dem Wortlaut der vertraglichen [X.] ist aber auch nicht zu entnehmen, [X.] es fr die Geltung des [X.], seinen Beginn und seine Dauer, darauf ankommen sollte, obund wie lange der [X.] nach [X.] seines Anstellungsvertrages vonseinen Dienstpflichten freigestellt wird. Derartiges geschieht nicht selten nach- 5 -Abberufung eines [X.] und ordentlicher [X.] seines [X.], weil damit [X.] ein Vertrauensverlust der Gesell-schaft einhergeht, der es nicht ratsam erscheinen [X.], den bisherigen Ge-scftsfrer in einer lichen Position bis zur Vertragsbeendigung weiterzu-bescftigen. Da im vorliegenden Fall eine einjrige [X.] [X.] war und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst danach einsetzensollte, war nach den Vereinbarungen der Parteien die Karenzentscigung biszum 31. Dezember 1997 zu [X.]) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesell-schaft im Vordergrund, sich davor zu bewahren, [X.] der Gescftsfrer die indem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schadenausnutzt ([X.].Urt. v. 17. Februar 1992 - [X.], [X.], 543). [X.] zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erfor-derlich ist und die Berufsausr sonstige wirtschaftliche Bettigungdes [X.] zeitlich, rtlich und gegenstlich nicht unbillig er-schwert wird, also ein Verstoû gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.[X.].Urt. v. 14. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3089), kann ein nachver-tragliches Wettbewerbsverbot mit einem Gescftsfrer auch ohne Karen-zentscigung vereinbart werden, weil ihm r die gesetzliche Rege-lung fr Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt ([X.]., [X.]Z 91, 1,5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO). Daraus [X.] sich aber nicht [X.], [X.]auch bei einer vereinbarten Karenzentscigung und bei der Auslegung die-ser Vereinbarung allein die Interessen der [X.]. Vielmehr kommt hier auch der Dispositionsschutz des [X.]zum Tragen. Wollte die Beklagte, [X.] die bezahlte Karenz im Fall einer [X.] -stellung des [X.] von seinen Dienstpflichten verkrzt oder hinfllig wird, [X.] es ihre Sache gewesen, dies in dem [X.] Was den Verzicht der Beklagten auf das Wettbewerbsverbot angeht,so verkennt das Berufungsgericht, [X.] das dem [X.] bis zur [X.] gezahlte, regulre Gehalt wie bisher zur [X.] laufenden Lebensunterhalts und nicht zur Vorsorge fr die Zeit danachbzw. als Ersatz fr die Karenzentscigung bestimmt war. Die Beklagte hatden [X.] bis zum Zugang ihres Schreibens vom 16. Dezember 1996 in [X.] gelassen, er msse seinen kftigen Lebensunterhalt auf einem an-deren, ihm weniger gelfigen Gescftssektor als demjenigen der [X.] und [X.] auf die Karenzentscigung zurckgreifen. [X.] die [X.]in ihrerseits von der Hinflligkeit des Wettbewerbsverbots nachder [X.] ausgegangen sein sollte, ist ihr vorzuwerfen, [X.] sie diese imRechtsstreit nachdrcklich verfochtene Ansicht nicht bei Ausspruch der Ki-gung zum Ausdruck gebracht und damit eine der [X.] [X.] Dispositionsfrist gewahrt, sondern den Verzicht erst kurz vor [X.] Anstellungsvertrages zu einem Zeitpunkt erklrt hat, in dem sie davonausgehen [X.], [X.] der [X.] sich auf die Geltung des [X.] die damit verbundenen Einschrkungen beim Aufbau einer neuen berufli-chen Existenz eingerichtet hatte. Infolgedessen [X.] sie es hinnehmen, an [X.] dem [X.] getroffene Vereinbarung gebunden zu [X.] Die Forderung des [X.] ist auch nicht gemû §§ 196 Abs. 1 Nr. 8,201 a.F. BGB ganz oder zum Teil verjrt, weil die Pflicht zur Zahlung der [X.] erst Anfang 1997 fllig zu werden begann. Die Klage wurde- 7 -am 30. Dezember 1998 eingereicht und "demchst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) zuge-stellt.4. [X.] ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das [X.] zu der Behauptung der Beklagten, die Parteitten das Wett-bewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben, keine Feststellungen getroffen hat.[X.] ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungenan das Berufungsgericht zurckzuverweisen.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
04.03.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. II ZR 77/00 (REWIS RS 2002, 4268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4268
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