Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. II ZR 77/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4268

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:4. März 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaGmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.a)Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nach-vertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht [X.] dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen [X.] von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.b)Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht derGmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der [X.] ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeit-punkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbe-werbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätig-keit eingerichtet hat.[X.], Urteil vom 4. März 2002 - II [X.]/00 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die [X.] vom 4. Mrz 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Hesselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 4. Februar 2000 aufgehoben.[X.] wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] war Fremdgescftsfrer der beklagten GmbH, die mit [X.] handelt. In § 6 seines Anstellungsvertrages vom 28. April 1992 wurde [X.] vereinbart:"Herr A. ([X.]) verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden [X.] aus der [X.] eines Jahres- 3 -weder bei einem Konkurrenzunternehmen der [X.] zuwerden noch ein solches zu betreiben. Fr die Dauer des [X.] erlt Herr A. eine Entscigung in [X.] 80 %der zuletzt gewrten [X.] § 2, wenn er keine an-dere Bescftigung findet. Sollte das im Verbotszeitraum erhalteneEinkommen unter 80 % der letzten ... [X.] liegen, so bekommtHerr A. die Differenz von der Firma vertet."Unter dem 15. Dezember 1995 berief die Beklagte den [X.] als Ge-scftsfrer ab und kigte den Anstellungsvertrag unter Einhaltung dervereinbarten [X.] von einem Jahr zum 31. Dezember 1996. Zu-gleich stellte sie den [X.] unter Weiterzahlung seines vollen Gehalts vonallen Dienstpflichten frei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 teilte sie [X.], daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das Wettbewerbsverbot ver-zichte, woraufhin der [X.] unter dem 9. Januar 1997 darauf hinwies, daß [X.] die vereinbarte Karenzentscigung beanspruche.Mit seiner am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage verlangt der [X.] von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Karenzentscigung fr dasJahr 1997 in [X.] 80 % seines Jahreseinkommens von 184.776,90 [X.] Anrechnung behaupteter [X.] von [X.], [X.]. Die Beklagte hat sich u.a. auf [X.] berufen und vorge-tragen, die Parteitten das - nach Sachlage ohnehin hinfllige - Wettbe-werbsverbot Ende Dezember 1996 einvernehmlich aufgehoben; zudem gebeder [X.] seine anderweitigen [X.] zu niedrig an.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revisiondes [X.].- 4 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und [X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das zwischen [X.] vereinbarte Wettbewerbsverbot mit Karenzentscigungspflicht nichtseinem Sinn und Zweck nach schon dadurch hinfllig geworden, [X.] der [X.] nach Ausspruch der [X.] der Beklagten vom 15. Dezember 1995 biszum Ablauf der [X.] am 31. Dezember 1996 von seinen Dienst-pflichten freigestellt und damit von den Gescftsgeheimnissen sowie sonsti-gen Interna der Beklagten ferngehalten war. Diese Auslegung verletzt [X.] (§§ 133, 157, 242 BGB), insbesondere [X.] beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (vgl. [X.].Urt. v. 9. Juli 2001 - [X.], [X.], 1410 m.N.), wie die [X.] Recht rt.a) Das Berufungsgericht geht allerdings insoweit zutreffend davon aus,[X.] das Wettbewerbsverbot und die Karenzentscigungspflicht nicht an dieAbberufung des [X.] als Gescftsfrer, sondern an die Beendigung des- in der vorliegenden Vertragsurkunde geregelten - Anstellungsvertrages [X.], was sich schon daraus ergibt, [X.] bis dahin das volle Gehalt undnicht nur 80 % hiervon zu zahlen waren. Dem Wortlaut der vertraglichen [X.] ist aber auch nicht zu entnehmen, [X.] es fr die Geltung des [X.], seinen Beginn und seine Dauer, darauf ankommen sollte, obund wie lange der [X.] nach [X.] seines Anstellungsvertrages vonseinen Dienstpflichten freigestellt wird. Derartiges geschieht nicht selten nach- 5 -Abberufung eines [X.] und ordentlicher [X.] seines [X.], weil damit [X.] ein Vertrauensverlust der Gesell-schaft einhergeht, der es nicht ratsam erscheinen [X.], den bisherigen Ge-scftsfrer in einer lichen Position bis zur Vertragsbeendigung weiterzu-bescftigen. Da im vorliegenden Fall eine einjrige [X.] [X.] war und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst danach einsetzensollte, war nach den Vereinbarungen der Parteien die Karenzentscigung biszum 31. Dezember 1997 zu [X.]) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesell-schaft im Vordergrund, sich davor zu bewahren, [X.] der Gescftsfrer die indem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schadenausnutzt ([X.].Urt. v. 17. Februar 1992 - [X.], [X.], 543). [X.] zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erfor-derlich ist und die Berufsausr sonstige wirtschaftliche Bettigungdes [X.] zeitlich, rtlich und gegenstlich nicht unbillig er-schwert wird, also ein Verstoû gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.[X.].Urt. v. 14. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3089), kann ein nachver-tragliches Wettbewerbsverbot mit einem Gescftsfrer auch ohne Karen-zentscigung vereinbart werden, weil ihm r die gesetzliche Rege-lung fr Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt ([X.]., [X.]Z 91, 1,5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO). Daraus [X.] sich aber nicht [X.], [X.]auch bei einer vereinbarten Karenzentscigung und bei der Auslegung die-ser Vereinbarung allein die Interessen der [X.]. Vielmehr kommt hier auch der Dispositionsschutz des [X.]zum Tragen. Wollte die Beklagte, [X.] die bezahlte Karenz im Fall einer [X.] -stellung des [X.] von seinen Dienstpflichten verkrzt oder hinfllig wird, [X.] es ihre Sache gewesen, dies in dem [X.] Was den Verzicht der Beklagten auf das Wettbewerbsverbot angeht,so verkennt das Berufungsgericht, [X.] das dem [X.] bis zur [X.] gezahlte, regulre Gehalt wie bisher zur [X.] laufenden Lebensunterhalts und nicht zur Vorsorge fr die Zeit danachbzw. als Ersatz fr die Karenzentscigung bestimmt war. Die Beklagte hatden [X.] bis zum Zugang ihres Schreibens vom 16. Dezember 1996 in [X.] gelassen, er msse seinen kftigen Lebensunterhalt auf einem an-deren, ihm weniger gelfigen Gescftssektor als demjenigen der [X.] und [X.] auf die Karenzentscigung zurckgreifen. [X.] die [X.]in ihrerseits von der Hinflligkeit des Wettbewerbsverbots nachder [X.] ausgegangen sein sollte, ist ihr vorzuwerfen, [X.] sie diese imRechtsstreit nachdrcklich verfochtene Ansicht nicht bei Ausspruch der Ki-gung zum Ausdruck gebracht und damit eine der [X.] [X.] Dispositionsfrist gewahrt, sondern den Verzicht erst kurz vor [X.] Anstellungsvertrages zu einem Zeitpunkt erklrt hat, in dem sie davonausgehen [X.], [X.] der [X.] sich auf die Geltung des [X.] die damit verbundenen Einschrkungen beim Aufbau einer neuen berufli-chen Existenz eingerichtet hatte. Infolgedessen [X.] sie es hinnehmen, an [X.] dem [X.] getroffene Vereinbarung gebunden zu [X.] Die Forderung des [X.] ist auch nicht gemû §§ 196 Abs. 1 Nr. 8,201 a.F. BGB ganz oder zum Teil verjrt, weil die Pflicht zur Zahlung der [X.] erst Anfang 1997 fllig zu werden begann. Die Klage wurde- 7 -am 30. Dezember 1998 eingereicht und "demchst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) zuge-stellt.4. [X.] ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das [X.] zu der Behauptung der Beklagten, die Parteitten das Wett-bewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben, keine Feststellungen getroffen hat.[X.] ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungenan das Berufungsgericht zurckzuverweisen.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 77/00

04.03.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. II ZR 77/00 (REWIS RS 2002, 4268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4268

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.