Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZR 239/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4812

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]00Verkündet am:28. Januar 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: neinBGB § 723 Abs. 1Zur Frage der Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund.[X.], Urt. v. 28. Januar 2002 - II [X.]00 - OLG [X.] LG Limburg a.d. Lahn- 2 -Der. I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 12. Mai 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an den10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten [X.], wer von ihnen aufgrund der gegenseitigerklrten [X.]istlosen Kigung aus der von ihnen gemeinsam betriebenenSteuerberatungspraxis ausgeschieden ist. Gleichzeitig verlangen sie gegen-seitig Schadensersatz; diese [X.] verfolgen sie teils mit der Klage, teilsmit der Widerklage.Der [X.] war zum 2. Januar 1994 in die Einzelpraxis des [X.]. Am 13. Oktober 1997 kigte der [X.] dem Beklagten an, [X.] zum 31. Dezember 1997 aus der [X.] ausscheiden. Es sei [X.], daß diese Ankigung mit dem gemeinsamen Partnerschafts-vertrag nicht in Einklang stehe. Dieser sah als chsten ordentlichen Ki-gungstermin den 31. Dezember 1999 vor. Ferner kigte er die Mitnahme [X.] mit einem Honorarvolumen von etwa 350.000,00 DM an. [X.] vom 23. Oktober mahnte der Beklagte den [X.] unter Fristsetzungab und forderte diesen u.a. auf, seine Erklrung zurckzunehmen. [X.] Ablauf der Frist kigte der Beklagte dem [X.] am 5. [X.] [X.]istlos. Daraufhin erklrte der [X.] am 7. November 1997 [X.] [X.]istlose Kigung der [X.].Das [X.] hat entschieden, weder die [X.]istlose Kigung des [X.] vom 5. November 1997 noch die [X.]istlose Kigung des [X.]s vom7. November 1997 sei wirksam. Auf die Anschlußberufung des [X.]s hat [X.] dieses Urteil teilweisrt und festgestellt, daß die[X.] durch die [X.]istlose Kigung des [X.]s beendet worden sei. Hier-gegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine [X.] -verfolgt.- 5 [X.]:Die Revision des Beklagten [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Die [X.], das Berufungsurteil verstoûe gegen [X.] der Bindung des Gerichts an die Parteiantr(§ 308 Abs. 1 ZPO),bleibt allerdings ohne Erfolg.Mit seinem Klageantrag zu 1 hat der [X.] beantragt festzustellen, [X.]die [X.] durch die Kigung vom 7. November 1997 beendet und der [X.] aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. Über diesen Antrag hat [X.] entschieden, indem es feststellt, die [X.] sei durch die[X.]istlose Kigung des [X.]s vom 7. November 1997 (nicht: 1999) beendetworden. Entgegen der Argumentation der Revision ist ein Unterschied zwi-schen einer Kigung der "[X.]" und einer Kigung der "Mitgliedschaft"des anderen Partners nicht anzuerkennen. [X.] aus einer zweigliedrigenGesellschaft ("[X.]") einer der beiden Partner dadurch aus, [X.] ihm [X.] aus wichtigem Grund gekigt worden ist, so ist die Gesell-schaft ("[X.]") damit beendet; das Gesellschaftsvermögen wchst dem al-leirig bleibenden Partner an, der die Kigung ausgesprochen hat.I[X.] Mit der Revision bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob dievon dem [X.] am 7. November 1997 ausgesprochene Kigung [X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, der Ankigung des [X.]s,- 6 -zum 31. Dezember 1997 aus der Partnerschaft auszuscheiden, lasse sich nichtentnehmen, [X.] er seine Mitarbeit r diesen Zeitpunkt hinaus ernsthaft undltig habe verweigern wollen. Si nicht den strengen Anforderun-gen an eine Erfllungsverweigerung. Diese, dem allgemeinen Schuldrecht ent-nommene Bewertung ist rechtsfehlerhaft und wird den [X.] nicht gerecht.Ein Personengesellschaftsverltnis kann gekigt werden, wenn [X.] Gesellschafter nach [X.] und Glauben eine Fortsetzung der [X.] nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle [X.] - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die [X.] der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendi-gung des [X.] verbleibende Zeitraum - in eine Gesam-tabwinzubeziehen sind ([X.].Urt. v. 10. Juni 1996 - [X.], [X.], 1452 m.w.[X.] betrachtet das Berufungsgericht isoliert die [X.]istloseKigung des Beklagten vom 5. November 1997, bezieht die zu dieser Ki-gung [X.]enden [X.] nicht in eine [X.]. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat der[X.] die Kigungserklrung des Beklagten vom 5. November 1997 [X.] vorausgegangene Ankigung, er werde die Zusammenarbeit mit demBeklagten ohne Rcksicht auf den bestehenden Partnerschaftsvertrag zum31. Dezember 1997 beenden, ausgelöst. Die Kigungserklrung des [X.] muû deshalb als Reaktion auf das Verhalten des [X.]s verstandenwerden. Es ist rechtsfehlerhaft, isoliert auf diese Reaktion des Beklagten abzu-stellen und sie als wichtigen Grund [X.] ein Recht des [X.]s zur Kigung zu- 7 -verstehen, ohne dessen vorausgegangenes Verhalten in die Bewertung einzu-beziehen.II[X.] Im Gegensatz zu der Kigung des [X.]s wertet das [X.] des Beklagten vom 5. November 1997 als nicht wirksam.Das lt den Angriffen der Revision nicht stand.1. Es kommt darauf an, ob der [X.] seine gesellschaftsrechtlichenPflichten durch sein vorausgegangenes Verhalten so schwerwiegend verletzthat, [X.] dem Beklagten infolge des dadurch verursachten Zerwrfnisses einevertrauensvolle Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem [X.] nicht mehrzumutbar war. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt,dessen Richtigkeit im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, spricht alles [X.]die Erfllung dieser Voraussetzung. Die Ankigung des [X.]s, die Gesell-schaft auf jeden Fall zum 31. Dezember 1997 verlassen zu wollen, war eindeu-tig. Mit dem Anwaltsschreiben vom 31. Oktober 1997 bemt sich der [X.]um "einen Termin zur tlichen Einir die Auseinandersetzung der [X.]". Die Formulierung "Auseinandersetzung" deutet schon [X.] sich auf einenWillen zur Beendigung der [X.]. [X.] hat der [X.] ûert, esinteressiere ihn nicht, [X.] seine Ankigung, die [X.] zu verlassen, mitdem Partnerschaftsvertrag nicht in Einklang stehe. Wenn das Berufungsgerichtaus[X.], der [X.] habe anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmrfen, es [X.] gelegen, [X.] seine Anwlte nicht [X.]istgerecht wrden antwor-ten k, ist dies ebenfalls fehlerhaft. Der Beklagte hat in seinem Schreibenvom 23. Oktober 1997 auch eine Entschuldigung [X.] die ihm r er-folgten perslichen Entgleisungen durch den [X.] gefordert. Eine solcheEntschuldigung wre auch ohne Mitwirkung der Anwlte mlich gewesen. Zu- 8 -Unrecht lût das Berufungsgericht dann bei seiner Entscheidung den vom [X.] behaupteten, vom [X.] nicht bestrittenen Entzug von Daten und [X.] aus der [X.] auûer Betracht. Es [X.] hierzu aus, ein solcher [X.] sei erst nach der Kigung erfolgt. Woher es diese Erkenntnis nimmt, [X.] nicht dar. Das tiefgreifende Zerwrfnis zwischen den Parteien ergibt sichendlich aus den vom [X.] verfaûten Rundschreiben an die Mandanten der[X.] vom 6. November 1997. Hierin teilt der [X.] den Mandanten mit, erver[X.] alle erforderlichen Unterlagen zur Fortsetzung der laufenden Be-ratung.2. Dieses Verhalten stellt eine schwere, die [X.] ein Verbleiben des [X.] in der [X.] erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig erscttern-de Pflichtverletzung dar, falls der [X.] nicht seinerseits r gewichtige, [X.] berechtigende Grverft.- 9 -IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit [X.] etwa erforderlichen erzenden Feststellungen treffen und die Gesamt-umstmehr gegeneinander abwkann. Dabei hat der [X.]at von§ 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO Gebrauch gemacht.RrichtHesselberger[X.]KraemerMke

Meta

II ZR 239/00

28.01.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZR 239/00 (REWIS RS 2002, 4812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4812

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