Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 89/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3630

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 89/01Verkündet am:17. April 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] Schlichting und [X.], die [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom17. April 2002für Recht erkannt :Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Februar 2001wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.] :Der [X.], Angestellter einer Sparkasse, war bei der [X.],der [X.] und der r ([X.]), [X.]. Die Sparkasse - als Beteiligte der [X.] im Sinne des § 19 ih-rer Satzung ([X.]S) - kündigte das [X.] zum 31. [X.] 1999.Die Kündigung des [X.]ses hat zur Folge, daßder [X.], als danach beitragsfrei Versicherter (§ 34 Abs. 1 a [X.]S),bei Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 [X.]S) nur Anspruch auf eine- derzeit noch - statische [X.] (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a- 3 -[X.]S) in Form einer Mindestversorgung hat. Aus § 23 Abs. 2 [X.]S er-gibt sich zudem die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, [X.] versicherungsmathematischen [X.] zu [X.] an die Beklagte zu leisten, um die aus dem [X.] der Beteiligung zu erfllenden Verpflichtungen zu decken.Die Kigung des [X.]ses durch die [X.] erfolgt, um nach Maßgabe einer zwischen Vorstand und [X.] 12. November 1999 getroffenen "Dienstvereinbarr die [X.]" (im folgenden "[X.]") ein eigenes Zusatz-versorgungssystem fr ihre Mitarbeiter zu schaffen.Im Hinblick darauf hatte die Sparkasse bereits am 23. August 1999mit dem [X.] unter anderem schriftlich vereinbart, daß er einerseits ihrr auf Versicherungsleistungen durch die Beklagte unwiderruf-lich verzichte, andererseits der [X.] eine in der Vereinbarung vor-formulierte "Verzichts-/Erlaßerklrung" antragen werde.Die Beklagte hat die Annahme des ihr vom [X.] darauf hin [X.] Angebots vom 23. August 1999 auf Abschluß dieses [X.] abgelehnt.Der [X.] meint, die Beklagte sei zur Annahme des [X.] verpflichtet. Aus der beitragsfreien Versicherung bei der [X.]habe er im Versicherungsfall lediglich Anspruch auf eine statische Versi-cherungsrente. Dieser statische Teil, den die Sparkasse im Rahmen ih-rer Versorgung anrechnen könnte, werde bei Entfallen der [X.] -der [X.] im Rahmen des Versorgungssystems der Sparkasse dy-namisiert, so [X.] er auf diese Weise bessere, weil [X.] erlangen k. Ihm komme deshalb ein berechtigtesInteresse am [X.] der Erlaûvereinbarung zu; gegenlfige Interes-sen der [X.] seien nicht ersichtlich. Der [X.] begehrt deshalbdie Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Annahmeerklrung.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgtder [X.] sein Begehren weiter.[X.]:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nichtverpflichtet, das Erlaûangebot des [X.] anzunehmen. Aus den [X.] der Satzung der [X.] ergebe sich eine solche Ver-pflichtung auch unter Bercksichtigung der Grundstze von [X.] nicht. Aus dem das Zivilrecht beherrschenden Prinzip der [X.] folge auch die Freiheit, den [X.] eines Vertrages ab-zulehnen. Das gelte grundstzlich auch fr einen Erlaûvertrag. [X.] sichandere Beziehungen des [X.] - hier der Sparkasse - bei[X.] eines [X.] gestalten [X.]n, reiche frsich allein nicht aus, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Es kauch nicht festgestellt werden, [X.] der [X.] fr die Ablehnung des- 5 -Vertragschlusses keine berechtigten Interessen zur Seite st. EineÜbertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundstze zurvorzeitigen Rckzahlung von Darlehen auf den vorliegenden Fall kommenicht in Betracht.I[X.] Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.1. Mit der - satzungsgemû vorgesehenen (§ 22 [X.]S) - Ki-gung des [X.]ses durch die Sparkasse ist - anders alsdie Revision meint - die Gescftsgrundlage fr die kftigen Versiche-rungsansprche des [X.] nicht entfallen. Art und Umfang dieser Lei-stungen sind vielmehr - auch fr den Fall der Beendigung der [X.] - in der Satzung der [X.], deren Regelungen [X.] darstellen ([X.]Z 103, 370, 377), ausdrcklichgeregelt (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a [X.]S). Das Risiko, nach [X.] dynamische Versorgungsrente zu erhalten, ist mithin durch [X.] dem Versicherten zugewiesen. Was dergestalt zum Vertragsin-halt erhoben worden ist, kann nicht bloûe Gescftsgrundlage desselbensein (vgl. dazu [X.], 370, 372 f., [X.], Urteil vom 27. [X.] - [X.] - ZIP 1991, 1599 unter 1).2. Die Beklagte ist auch unter Bercksichtigung des das Versiche-rungsverltnis beherrschenden Grundsatzes von [X.] und Glaubennicht zur Annahme des Erlaûangebots verpflichtet.a) Auszugehen ist von einer Bindung (auch) des [X.] - als am- [X.] nicht beteiligten Versicherten - an die durch den [X.] begrten [X.] (vgl. dazu[X.]Z 103, 370, 379 f.; 142, 103, 106).b) Umst, die ein berechtigtes Interesse des [X.] an [X.] begr[X.]n (vgl. [X.]Z 136, 161, 166), hatder [X.] nicht schlssig dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht ausder [X.], auf die sich der [X.] insbesondere sttzen will.aa) Soweit er meint, er kch der [X.] seiner Arbeitge-berin eine volldynamisierte Betriebsrente auch fr die Beitragszeit biszum 31. Dezember 1999 nur dann beanspruchen, wenn [X.] der [X.] und die Pflicht seiner Arbeitgeberin zur Zahlung desentsprechenden Deckungsbetrages nach § 23 Abs. 2 [X.]S entfielen,findet dies in den Regelungen der [X.] keine Sttze. Denn danacherleidet der [X.] weder bei der Anrechnung der zugrundeliegendenDienstzeiten noch bei der [X.] durch [X.] der [X.] seitens der [X.] Nachteile.Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 1 [X.], [X.] die anrechnungsfi-ge Dienstzeit die Zeit ist, in der ein versorgungsberechtigter Mitarbeiternach seinem Eintritt in die Sparkasse, frstens nach Vollendung des17. Lebensjahres, [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ineinem [X.] zu der Sparkasse gestanden hat. Danach wirddie Dienstzeit, wrend der der [X.] bei der [X.] [X.] war, bei Errechnung der Versorgungsleistung nach der [X.]nicht in Abzug [X.] 7 -Auch die Hr dem [X.] kftig zustehenden Rentenlei-stung wird durch die Gewrung der [X.] im Ergebnisnicht nachteilig [X.] 18 Abs. 1 der [X.] lautet wie folgt :"(1) Die Sparkasse verpflichtet sich, jedes Jahr eine An-passung der laufenden Versorgungsleistungen entspre-chend der Nettolohnentwicklung [X.] § 18 Abs. 2 [X.] ist das Verfahren zur Anpassung geregelt.Die Vorschrift [X.] sich aber nicht mit der Bercksichtigung von [X.] der [X.]. Diese ergibt sich vielmehr aus § 14[X.]. Er lautet :"Soweit Empfr einer Versorgungsleistung der Spar-kasse ... Versorgungs- oder [X.]n aus einerVersicherung bei der [X.] erhalten, werden diese Leistun-gen, soweit sie auf Zeiten einer anrechnungsfigenDienstzeit gemû § 4 beruhen, auf die betriebliche Versor-gungsleistung [X.] ist nach dem Wortsinn so zu verstehen, [X.] die Sparkassebei Eintritt des [X.] zwar einen um die Zahlungen der [X.] gekrzten Betrag zu leisten hat, die dem Empfr insgesamtzuflieûende Versorgung sich dadurch jedoch nicht verringert. [X.] die betriebliche Versorgungsleistung auch fr den Zeitraum zu ge-wren und in die Anpassung der "laufenden Versorgungsleistungen"gemû § 18 Abs. 1 [X.] einzubeziehen, fr den eine Versorgungs-oder [X.] der [X.] bezogen wird. Der [X.] 8 -soll also durch den Bezug von Leistungen der [X.] insgesamt nichtschlechter stehen. Vielmehr wird durch die Anrechnung solcher Leistun-gen auf die - insoweit zu krzende - Versorgungsleistung der [X.] eine Kumulierung der Rentenleistungen vermieden.Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt sich [X.]. Nur diese Auslegung ist auch mit der Erklrung in Ziffer 1 der1. Erzung zur [X.] vereinbar, wonach die Sparkasse den Mitar-beitern garantiert, [X.] die [X.] fr diese insgesamt stiger als [X.] die Beklagte ist. [X.] die die [X.] vereinbaren-den Parteien [X.] vereinbaren wollen, [X.] die [X.], fr die [X.] auf eine [X.] gegen [X.] bestehen, von eigenen Versorgungsleistungen befreit werde,stte dies einer entsprechend eindeutigen Regelung bedurft. Das giltinsbesondere auch mit Rcksicht darauf, [X.] ein Arbeitnehmer eineVerschlechterung betrieblicher oder auf Tarifvertrag beruhender [X.] seines Arbeitgebers allenfalls unter besonderen, den er-langten Besitzstand angemessen bercksichtigenden [X.] braucht (vgl. dazu Frster/[X.], [X.] Arbeitsrecht 2. Aufl. [X.] § 106 Rdn. 1 ff. m.w.[X.] versteht auch die Arbeitgeberin des [X.] die [X.]in dem genannten - fr den [X.] stigen - Sinne. [X.] spricht [X.] die als Anlage [X.] vorgelegte, undatierte Mitteilung ihres Vor-standes. Diese [X.] - als vorlfig bezeichnete - Berechnungen so-wohl einer "in Anlehnung an die [X.]-Systematik gem. der 2. Erzungzur [X.]" ermittelten Mindestrente als auch einer Sparkassenrente- 9 -des [X.] im Versorgungsfall. In der Anlage 2 des Schreibens, wel-ches dem Empfr die Vorteile der Sparkassenversorrden Leistungen beim Verbleib im Versorgungssystem der [X.] ver-deutlichen soll, wird die Sparkassenrente zchst fr die gesamte [X.] Dienstzeit in dynamisierter Form ermittelt und beziffert.Im [X.] an die Berechnungsergebnisse wird [X.], [X.] die [X.] bzw. Mindestrente "um eine eventuell von der [X.] geleistete[X.] gekrzt" werde. Auch dies kann ohne einen anders-lautenden Hinweis nur so verstanden werden, [X.] die Sparkasse zwar [X.] [X.] von der Leistungspflicht befreit sein, [X.] der Versorgung jedoch nicht [X.] werden soll. [X.] wird dem [X.] in dem vorausgehenden Formschreiben angeson-nen, "fr die vollstige Umstellung der Versorgung" auf die [X.] der [X.] mit [X.]r Verzichtser-klrung zu verzichten. Es folgt der abschlieûende Hinweis, [X.] der [X.] bei einem Verzicht auf die Versorgungsleistungen der [X.] diese an-stelle von der [X.] von der Sparkasse erhalte. Von den - vom [X.] behaupteten - Nachteilen im Falles eines Nichtverzichts ist auch [X.]) Die Inanspruchnahme der Vorteile aus der [X.] durch den[X.] [X.] auch nach dem Inhalt der von ihm am23. August 1999 mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung nicht vom[X.] des [X.] mit der [X.] ab. Hierauf weist die Re-visionserwiderung zu Recht hin.Ein solcher Inhalt der genannten [X.] -ohnehin bedenklich, weil die Sparkasse damit dem [X.] das [X.], im Versorgungsfall fr die Dienstzeit bis zum31. Dezember 1999 schlechtere Leistungen zu erhalten als beim [X.] im Versorgungssystem der [X.], obwohl allein die [X.] - als Arbeitgeberin - durch ihre Kigung diese Situation [X.] hat. Das bedarf jedoch keiner weiteren Errterung,da die Individualvereinbarung eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht.Zwar ist die Vereinbarung ausweislich ihrer Ziffern 1 und 2 im [X.] auf das durch die Sparkasse zu schaffende "eigenstige [X.]" geschlossen worden und [X.] - in Ziffer 2 Satz 2 - [X.], [X.] die von der [X.] zu leistende [X.] aufdie von der Sparkasse zu erbringenden Versorgungsleistungen "grund-stzlich angerechnet" werde. Auch sieht Ziffer 5 die Unwirksamkeit [X.] vor, wenn die - als Anlage im Entwurf [X.] - [X.] zwischen dem Mitarbeiter und der [X.] nichtrechtswirksam sein sollte. Kftige Versorgungsansprche des [X.]r der Sparkasse werden davon jedoch nicht berrt.Das ergibt sich schon aus der Prmbel der [X.] und deren§ 1, nach denen jeder Mitarbeiter der Sparkasse, der am [X.] in einem regelmûigen Bescftigungsverltnis zur Sparkassesteht, mit dem Tag seines Eintritts in die Sparkasse eine Anwartschaftauf betriebliche Versorgungsleistungen nach [X.] der [X.] erwirbt. Eine einzelvertragliche Vereinbarung (§ 1 Abs. 2c [X.]), durch die ein Mitarbeiter von der Aufnahme in den Kreis [X.] ausgeschlossen werden kann, liegt mit der- 11 -Vereinbarung vom 23. August 1999 offensichtlich nicht vor.Dem Klger entgehen bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom23. August 1999 lediglich die in Ziffer 4 genannten Vorteile. Nach [X.] verpflichtet sich die Sparkasse, [X.], die der [X.] in der Vergangenheit auf die Umlage an die Beklagte geleistet hat,beim Finanzamt geltend zu machen und zuzlich eines Betrages von30 DM je Umlagejahr seit 1974 unter Abzug individueller Steuern [X.] zu erstatten.Ein auf die Steuererstattung gemû Ziffer 4 gerichtetes Interesseam Zustandekommen des [X.] mit der [X.] hat der [X.] aber weder geltend gemacht nocr beziffert. Selbst wenn einsolches Interesse bercksichtigt werden [X.], wre es allein nichtausreichend, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu recht-fertigen.- 12 -c) Auf ein wirtschaftliches Interesse seiner Arbeitgeberin an [X.] kann der [X.] sich nicht mit Erfolg berufen.[X.] [X.] [X.] Ambrosius [X.]

Meta

IV ZR 89/01

17.04.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 89/01 (REWIS RS 2002, 3630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3630

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.