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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 89/01Verkündet am:17. April 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] Schlichting und [X.], die [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom17. April 2002für Recht erkannt :Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Februar 2001wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.] :Der [X.], Angestellter einer Sparkasse, war bei der [X.],der [X.] und der r ([X.]), [X.]. Die Sparkasse - als Beteiligte der [X.] im Sinne des § 19 ih-rer Satzung ([X.]S) - kündigte das [X.] zum 31. [X.] 1999.Die Kündigung des [X.]ses hat zur Folge, daßder [X.], als danach beitragsfrei Versicherter (§ 34 Abs. 1 a [X.]S),bei Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 [X.]S) nur Anspruch auf eine- derzeit noch - statische [X.] (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a- 3 -[X.]S) in Form einer Mindestversorgung hat. Aus § 23 Abs. 2 [X.]S er-gibt sich zudem die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, [X.] versicherungsmathematischen [X.] zu [X.] an die Beklagte zu leisten, um die aus dem [X.] der Beteiligung zu erfllenden Verpflichtungen zu decken.Die Kigung des [X.]ses durch die [X.] erfolgt, um nach Maßgabe einer zwischen Vorstand und [X.] 12. November 1999 getroffenen "Dienstvereinbarr die [X.]" (im folgenden "[X.]") ein eigenes Zusatz-versorgungssystem fr ihre Mitarbeiter zu schaffen.Im Hinblick darauf hatte die Sparkasse bereits am 23. August 1999mit dem [X.] unter anderem schriftlich vereinbart, daß er einerseits ihrr auf Versicherungsleistungen durch die Beklagte unwiderruf-lich verzichte, andererseits der [X.] eine in der Vereinbarung vor-formulierte "Verzichts-/Erlaßerklrung" antragen werde.Die Beklagte hat die Annahme des ihr vom [X.] darauf hin [X.] Angebots vom 23. August 1999 auf Abschluß dieses [X.] abgelehnt.Der [X.] meint, die Beklagte sei zur Annahme des [X.] verpflichtet. Aus der beitragsfreien Versicherung bei der [X.]habe er im Versicherungsfall lediglich Anspruch auf eine statische Versi-cherungsrente. Dieser statische Teil, den die Sparkasse im Rahmen ih-rer Versorgung anrechnen könnte, werde bei Entfallen der [X.] -der [X.] im Rahmen des Versorgungssystems der Sparkasse dy-namisiert, so [X.] er auf diese Weise bessere, weil [X.] erlangen k. Ihm komme deshalb ein berechtigtesInteresse am [X.] der Erlaûvereinbarung zu; gegenlfige Interes-sen der [X.] seien nicht ersichtlich. Der [X.] begehrt deshalbdie Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Annahmeerklrung.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgtder [X.] sein Begehren weiter.[X.]:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nichtverpflichtet, das Erlaûangebot des [X.] anzunehmen. Aus den [X.] der Satzung der [X.] ergebe sich eine solche Ver-pflichtung auch unter Bercksichtigung der Grundstze von [X.] nicht. Aus dem das Zivilrecht beherrschenden Prinzip der [X.] folge auch die Freiheit, den [X.] eines Vertrages ab-zulehnen. Das gelte grundstzlich auch fr einen Erlaûvertrag. [X.] sichandere Beziehungen des [X.] - hier der Sparkasse - bei[X.] eines [X.] gestalten [X.]n, reiche frsich allein nicht aus, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Es kauch nicht festgestellt werden, [X.] der [X.] fr die Ablehnung des- 5 -Vertragschlusses keine berechtigten Interessen zur Seite st. EineÜbertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundstze zurvorzeitigen Rckzahlung von Darlehen auf den vorliegenden Fall kommenicht in Betracht.I[X.] Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.1. Mit der - satzungsgemû vorgesehenen (§ 22 [X.]S) - Ki-gung des [X.]ses durch die Sparkasse ist - anders alsdie Revision meint - die Gescftsgrundlage fr die kftigen Versiche-rungsansprche des [X.] nicht entfallen. Art und Umfang dieser Lei-stungen sind vielmehr - auch fr den Fall der Beendigung der [X.] - in der Satzung der [X.], deren Regelungen [X.] darstellen ([X.]Z 103, 370, 377), ausdrcklichgeregelt (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a [X.]S). Das Risiko, nach [X.] dynamische Versorgungsrente zu erhalten, ist mithin durch [X.] dem Versicherten zugewiesen. Was dergestalt zum Vertragsin-halt erhoben worden ist, kann nicht bloûe Gescftsgrundlage desselbensein (vgl. dazu [X.], 370, 372 f., [X.], Urteil vom 27. [X.] - [X.] - ZIP 1991, 1599 unter 1).2. Die Beklagte ist auch unter Bercksichtigung des das Versiche-rungsverltnis beherrschenden Grundsatzes von [X.] und Glaubennicht zur Annahme des Erlaûangebots verpflichtet.a) Auszugehen ist von einer Bindung (auch) des [X.] - als am- [X.] nicht beteiligten Versicherten - an die durch den [X.] begrten [X.] (vgl. dazu[X.]Z 103, 370, 379 f.; 142, 103, 106).b) Umst, die ein berechtigtes Interesse des [X.] an [X.] begr[X.]n (vgl. [X.]Z 136, 161, 166), hatder [X.] nicht schlssig dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht ausder [X.], auf die sich der [X.] insbesondere sttzen will.aa) Soweit er meint, er kch der [X.] seiner Arbeitge-berin eine volldynamisierte Betriebsrente auch fr die Beitragszeit biszum 31. Dezember 1999 nur dann beanspruchen, wenn [X.] der [X.] und die Pflicht seiner Arbeitgeberin zur Zahlung desentsprechenden Deckungsbetrages nach § 23 Abs. 2 [X.]S entfielen,findet dies in den Regelungen der [X.] keine Sttze. Denn danacherleidet der [X.] weder bei der Anrechnung der zugrundeliegendenDienstzeiten noch bei der [X.] durch [X.] der [X.] seitens der [X.] Nachteile.Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 1 [X.], [X.] die anrechnungsfi-ge Dienstzeit die Zeit ist, in der ein versorgungsberechtigter Mitarbeiternach seinem Eintritt in die Sparkasse, frstens nach Vollendung des17. Lebensjahres, [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ineinem [X.] zu der Sparkasse gestanden hat. Danach wirddie Dienstzeit, wrend der der [X.] bei der [X.] [X.] war, bei Errechnung der Versorgungsleistung nach der [X.]nicht in Abzug [X.] 7 -Auch die Hr dem [X.] kftig zustehenden Rentenlei-stung wird durch die Gewrung der [X.] im Ergebnisnicht nachteilig [X.] 18 Abs. 1 der [X.] lautet wie folgt :"(1) Die Sparkasse verpflichtet sich, jedes Jahr eine An-passung der laufenden Versorgungsleistungen entspre-chend der Nettolohnentwicklung [X.] § 18 Abs. 2 [X.] ist das Verfahren zur Anpassung geregelt.Die Vorschrift [X.] sich aber nicht mit der Bercksichtigung von [X.] der [X.]. Diese ergibt sich vielmehr aus § 14[X.]. Er lautet :"Soweit Empfr einer Versorgungsleistung der Spar-kasse ... Versorgungs- oder [X.]n aus einerVersicherung bei der [X.] erhalten, werden diese Leistun-gen, soweit sie auf Zeiten einer anrechnungsfigenDienstzeit gemû § 4 beruhen, auf die betriebliche Versor-gungsleistung [X.] ist nach dem Wortsinn so zu verstehen, [X.] die Sparkassebei Eintritt des [X.] zwar einen um die Zahlungen der [X.] gekrzten Betrag zu leisten hat, die dem Empfr insgesamtzuflieûende Versorgung sich dadurch jedoch nicht verringert. [X.] die betriebliche Versorgungsleistung auch fr den Zeitraum zu ge-wren und in die Anpassung der "laufenden Versorgungsleistungen"gemû § 18 Abs. 1 [X.] einzubeziehen, fr den eine Versorgungs-oder [X.] der [X.] bezogen wird. Der [X.] 8 -soll also durch den Bezug von Leistungen der [X.] insgesamt nichtschlechter stehen. Vielmehr wird durch die Anrechnung solcher Leistun-gen auf die - insoweit zu krzende - Versorgungsleistung der [X.] eine Kumulierung der Rentenleistungen vermieden.Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt sich [X.]. Nur diese Auslegung ist auch mit der Erklrung in Ziffer 1 der1. Erzung zur [X.] vereinbar, wonach die Sparkasse den Mitar-beitern garantiert, [X.] die [X.] fr diese insgesamt stiger als [X.] die Beklagte ist. [X.] die die [X.] vereinbaren-den Parteien [X.] vereinbaren wollen, [X.] die [X.], fr die [X.] auf eine [X.] gegen [X.] bestehen, von eigenen Versorgungsleistungen befreit werde,stte dies einer entsprechend eindeutigen Regelung bedurft. Das giltinsbesondere auch mit Rcksicht darauf, [X.] ein Arbeitnehmer eineVerschlechterung betrieblicher oder auf Tarifvertrag beruhender [X.] seines Arbeitgebers allenfalls unter besonderen, den er-langten Besitzstand angemessen bercksichtigenden [X.] braucht (vgl. dazu Frster/[X.], [X.] Arbeitsrecht 2. Aufl. [X.] § 106 Rdn. 1 ff. m.w.[X.] versteht auch die Arbeitgeberin des [X.] die [X.]in dem genannten - fr den [X.] stigen - Sinne. [X.] spricht [X.] die als Anlage [X.] vorgelegte, undatierte Mitteilung ihres Vor-standes. Diese [X.] - als vorlfig bezeichnete - Berechnungen so-wohl einer "in Anlehnung an die [X.]-Systematik gem. der 2. Erzungzur [X.]" ermittelten Mindestrente als auch einer Sparkassenrente- 9 -des [X.] im Versorgungsfall. In der Anlage 2 des Schreibens, wel-ches dem Empfr die Vorteile der Sparkassenversorrden Leistungen beim Verbleib im Versorgungssystem der [X.] ver-deutlichen soll, wird die Sparkassenrente zchst fr die gesamte [X.] Dienstzeit in dynamisierter Form ermittelt und beziffert.Im [X.] an die Berechnungsergebnisse wird [X.], [X.] die [X.] bzw. Mindestrente "um eine eventuell von der [X.] geleistete[X.] gekrzt" werde. Auch dies kann ohne einen anders-lautenden Hinweis nur so verstanden werden, [X.] die Sparkasse zwar [X.] [X.] von der Leistungspflicht befreit sein, [X.] der Versorgung jedoch nicht [X.] werden soll. [X.] wird dem [X.] in dem vorausgehenden Formschreiben angeson-nen, "fr die vollstige Umstellung der Versorgung" auf die [X.] der [X.] mit [X.]r Verzichtser-klrung zu verzichten. Es folgt der abschlieûende Hinweis, [X.] der [X.] bei einem Verzicht auf die Versorgungsleistungen der [X.] diese an-stelle von der [X.] von der Sparkasse erhalte. Von den - vom [X.] behaupteten - Nachteilen im Falles eines Nichtverzichts ist auch [X.]) Die Inanspruchnahme der Vorteile aus der [X.] durch den[X.] [X.] auch nach dem Inhalt der von ihm am23. August 1999 mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung nicht vom[X.] des [X.] mit der [X.] ab. Hierauf weist die Re-visionserwiderung zu Recht hin.Ein solcher Inhalt der genannten [X.] -ohnehin bedenklich, weil die Sparkasse damit dem [X.] das [X.], im Versorgungsfall fr die Dienstzeit bis zum31. Dezember 1999 schlechtere Leistungen zu erhalten als beim [X.] im Versorgungssystem der [X.], obwohl allein die [X.] - als Arbeitgeberin - durch ihre Kigung diese Situation [X.] hat. Das bedarf jedoch keiner weiteren Errterung,da die Individualvereinbarung eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht.Zwar ist die Vereinbarung ausweislich ihrer Ziffern 1 und 2 im [X.] auf das durch die Sparkasse zu schaffende "eigenstige [X.]" geschlossen worden und [X.] - in Ziffer 2 Satz 2 - [X.], [X.] die von der [X.] zu leistende [X.] aufdie von der Sparkasse zu erbringenden Versorgungsleistungen "grund-stzlich angerechnet" werde. Auch sieht Ziffer 5 die Unwirksamkeit [X.] vor, wenn die - als Anlage im Entwurf [X.] - [X.] zwischen dem Mitarbeiter und der [X.] nichtrechtswirksam sein sollte. Kftige Versorgungsansprche des [X.]r der Sparkasse werden davon jedoch nicht berrt.Das ergibt sich schon aus der Prmbel der [X.] und deren§ 1, nach denen jeder Mitarbeiter der Sparkasse, der am [X.] in einem regelmûigen Bescftigungsverltnis zur Sparkassesteht, mit dem Tag seines Eintritts in die Sparkasse eine Anwartschaftauf betriebliche Versorgungsleistungen nach [X.] der [X.] erwirbt. Eine einzelvertragliche Vereinbarung (§ 1 Abs. 2c [X.]), durch die ein Mitarbeiter von der Aufnahme in den Kreis [X.] ausgeschlossen werden kann, liegt mit der- 11 -Vereinbarung vom 23. August 1999 offensichtlich nicht vor.Dem Klger entgehen bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom23. August 1999 lediglich die in Ziffer 4 genannten Vorteile. Nach [X.] verpflichtet sich die Sparkasse, [X.], die der [X.] in der Vergangenheit auf die Umlage an die Beklagte geleistet hat,beim Finanzamt geltend zu machen und zuzlich eines Betrages von30 DM je Umlagejahr seit 1974 unter Abzug individueller Steuern [X.] zu erstatten.Ein auf die Steuererstattung gemû Ziffer 4 gerichtetes Interesseam Zustandekommen des [X.] mit der [X.] hat der [X.] aber weder geltend gemacht nocr beziffert. Selbst wenn einsolches Interesse bercksichtigt werden [X.], wre es allein nichtausreichend, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu recht-fertigen.- 12 -c) Auf ein wirtschaftliches Interesse seiner Arbeitgeberin an [X.] kann der [X.] sich nicht mit Erfolg berufen.[X.] [X.] [X.] Ambrosius [X.]
Meta
17.04.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 89/01 (REWIS RS 2002, 3630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3630
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