Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.2014, Az. 8 AZR 1081/12

8. Senat | REWIS RS 2014, 6150

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Gegenstand

(Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung)


Leitsatz

1. Der Auskunftsanspruch nach § 13 Halbs. 1 AÜG entsteht im Zeitpunkt der Überlassung und kann vom Leiharbeitnehmer ungeachtet § 13 Halbs. 2 AÜG geltend gemacht werden. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Auf § 13 Halbs. 2 AÜG kann sich der Entleiher gegenüber einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch berufen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2012 - 13 Sa 1532/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. September 2011 - 1 Ca 188/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch des Klägers nach § 13 [X.].

2

Der Kläger ist als Leiharbeitnehmer tätig. [X.] war zwischen ihm und der verleihenden Arbeitgeberin ([X.]) die Anwendung der zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] geschlossenen Tarifverträge vereinbart. Bei der Beklagten als Entleiherin war der Kläger vom 17. September bis zum 2. Oktober 2007 tätig und verrichtete Schlosserarbeiten. Mit Schreiben vom 17. März 2011 verlangte er von ihr erfolglos Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen und insbesondere die Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer im og. Zeitraum. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

3

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter. Um gegenüber seiner verleihenden Arbeitgeberin Ansprüche auf Differenzvergütung nach dem Gebot der Gleichbehandlung iSv. § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 [X.] durchzusetzen, habe die Beklagte ihm nach § 13 [X.] die begehrte Auskunft zu erteilen. Mangels Tariffähigkeit der [X.] sei sein Anspruch nicht durch § 13 Halbs. 2 [X.] gesperrt. Verjährung sei nicht eingetreten; die Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung eines Verjährungsbeginns sei wegen zuvor bestehender Unklarheit der Rechtslage erst ab der [X.]-Entscheidung des [X.] vom 14. Dezember 2010 (- 1 [X.] - [X.] 136, 302) gegeben gewesen.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Schlossers in ihrem Betrieb, bezogen auf den [X.], den Monatsbruttolohn, etwaige Sonderzahlungen und Zulagen, jeweils bezogen auf den Zeitraum 17. September bis 2. Oktober 2007.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Falls ein Anspruch überhaupt bestanden habe, sei er jedenfalls verjährt.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

8

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch des [X.] ergebe sich aus § 13 [X.]. § 13 Halbs. 2 iVm. § 9 Nr. 2 [X.] greife mangels Tariffähigkeit der [X.] nicht ein. Der Auskunftsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen. Die verjährungshemmende Klage sei 2011 noch innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden, denn die fehlende Tariffähigkeit der [X.] habe sich erst aus dem Satzungsinhalt ergeben, der dem Kläger jedoch nicht bekannt gewesen sei. Die arbeitsrechtliche Diskussion darum habe er nicht kennen müssen.

9

Der Auskunftsklage stehe nicht eine eventuelle Undurchsetzbarkeit von Differenzentgeltansprüchen gegen die verleihende Arbeitgeberin entgegen. Der Arbeitsvertrag des [X.] enthalte keine einschlägige Verfallfrist, die Einrede der Verjährung könne nicht von der Beklagten an Stelle der verleihenden Arbeitgeberin erhoben werden.

B. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Für eine Auskunftsklage nach § 13 [X.] reicht es aus, ausgehend vom Wortlaut des § 13 Halbs. 1 [X.] Auskunft über die „wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Schlossers“ zu verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel der Arbeitnehmer die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten schlechter beurteilen kann als das Unternehmen, bei welchem er eingesetzt ist. Dem entleihenden Arbeitgeber ist es - jedenfalls zunächst - vorbehalten, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar sind ([X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 54).

II. Die Klage ist nicht begründet. Der im Oktober 2007 entstandene Auskunftsanspruch des [X.] war bei Geltendmachung im März 2011 verjährt.

Der Auskunftsanspruch nach § 13 Halbs. 1 [X.] entsteht im Zeitpunkt der Überlassung und kann vom Leiharbeitnehmer ungeachtet § 13 Halbs. 2 [X.] geltend gemacht werden. Auf § 13 Halbs. 2 [X.] kann sich der Entleiher gegenüber einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch berufen.

1. Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher ist nicht unionsrechtlich bestimmt. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ([X.] vom 5. Dezember 2008 S. 9) enthält einen solchen Anspruch nicht. Einer nationalen Regelung eines Auskunftsanspruchs wie in § 13 [X.] steht die Richtlinie nicht entgegen, da sie Mindestvorschriften enthält und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, für Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen (Art. 9 Richtlinie 2008/104/EG).

2. Der Auskunftsanspruch nach § 13 [X.], für dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist ([X.] 15. März 2011 - 10 [X.] - [X.]E 137, 215), ist kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 13 [X.] ist von dem Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 [X.] (zu diesem im Einzelnen ua. [X.] 23. Oktober 2013 - 5 [X.] -; 13. März 2013 - 5 [X.] -) zu unterscheiden. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 [X.] ist ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (ua. [X.] 23. Oktober 2013 - 5 [X.] - Rn. 25; 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 42). Demgegenüber unterliegt der Anspruch nach § 13 [X.] allein gesetzlichen Voraussetzungen. Ein (arbeits-)vertragliches Verhältnis besteht zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher nicht.

3. Nach dem Wortlaut von § 13 Halbs. 1 [X.] besteht der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher „im Falle der Überlassung“. Vom Leiharbeitnehmer darzulegende Anspruchsvoraussetzungen sind demnach seine eigene Stellung als Leiharbeitnehmer iSd. [X.], verbunden mit dem Verhältnis zum Entleiher („von seinem Entleiher“), sowie der Umstand der Überlassung. Durch „kann … verlangen“ ist bestimmt, dass der Entleiher nicht verpflichtet ist, in eigener Initiative - ohne entsprechendes Verlangen des Leiharbeitnehmers - Auskunft zu erteilen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Dabei muss „im Falle der Überlassung“ mangels anderweitiger Konkretisierung als bezogen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung - den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers, ggf. [X.] neu - verstanden werden.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung noch aus dem Gesetzeszweck. Dieser ist darauf gerichtet, „Leiharbeitnehmern die Überprüfung ihrer Vertragsbedingungen zu ermöglichen“ ([X.]. 15/25 S. 39). Gesehen wurde eine besondere „Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer in dem komplizierten Dreiecksverhältnis bei Leiharbeit“ ([X.]. 15/25 S. 39). Darauf bezogen ist nicht nur der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 [X.], sondern zudem eine damit korrespondierende Verpflichtung des Entleihers in der Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher normiert worden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 [X.] ist die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Leistungen ([X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 54). Die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 [X.] zu berechnen (vgl. [X.]. 15/25 S. 39; [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 22 mwN).

4. Der Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn die Voraussetzungen von § 13 Halbs. 2 [X.] als [X.] („gilt nicht“) vorliegen. Dadurch wird klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch ausscheidet, „soweit“ kein Gleichbehandlungsanspruch besteht. Der Entleiher kann damit einem ihm gegenüber erhobenen Auskunftsanspruch entgegenhalten, dass er entgegen § 13 Halbs. 1 [X.] nicht bei Überlassung entstanden sei. Bei zu Unrecht unterlassener, verspäteter oder rechtlich unzutreffender Auskunft sind eventuelle Schadensersatzansprüche des Leiharbeitnehmers nicht ausgeschlossen.

Anderes ergibt sich nicht aus Randnummer 16 der Entscheidung des [X.] vom 20. November 2013 (- 5 [X.] -). Dort handelte es sich lediglich um eine für den damaligen Fall nicht entscheidungserbliche und daher offen gebliebene Fragestellung.

a) § 13 Halbs. 2 [X.] wurde nicht bereits mit der Neukonzeption des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ([X.]I S. 4607) normiert, sondern mit dem [X.] vom 23. Dezember 2003 ([X.]I S. 2848) ergänzt. Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher nach § 13 [X.] nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur insoweit besteht, als dies zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers im konkreten Einzelfall erforderlich ist ([X.]. 15/1515 S. 133).

b) Der Auskunftsanspruch nach § 13 Halbs. 1 [X.] hängt eng mit dem Gebot der Gleichbehandlung zusammen und kann ggf. auch teilweise bzw. eingeschränkt bestehen, wenn der angewandte Tarifvertrag auf bestimmte Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb Bezug nimmt ([X.]. 15/1515 S. 132 zur korrespondierenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Dabei wird die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Gleichbehandlungsansprüche bestehen oder ausscheiden, bereits im Rahmen des der tatsächlichen Überlassung vorausgehenden Vertrags in der Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher geklärt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

c) Es ist Sache des Entleihers, sich auf § 13 Halbs. 2 [X.] zu berufen. Die dafür erforderlichen Tatsachen stehen ihm aufgrund der Rechtsbeziehung zum Verleiher (§ 12 Abs. 1 Satz 3 [X.]) zur Verfügung. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Halbs. 2 [X.] ist der Entleiher darlegungs- und beweisbelastet (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 13 Rn. 20).

d) Unterlässt der Entleiher zu Unrecht die Auskunft oder erteilt er eine verspätete oder rechtlich unzutreffende Auskunft - auch bezogen auf die ihm aufgrund seiner vertraglichen Rechtsbeziehung mit dem Verleiher bekannten Ausnahmen des Gleichbehandlungsanspruchs (§ 12 Abs. 1 Satz 3 [X.]-, können Schadensersatzansprüche des Leiharbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB bestehen (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 13 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 13 Rn. 23; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 13 Rn. 12; [X.]/J. [X.] 4. Aufl. § 13 Rn. 15 f. und korrespondierend § 12 Rn. 14 und 15; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 13 Rn. 8).

5. Der Auskunftsanspruch des [X.] ist verjährt.

a) Der Auskunftsanspruch fällt unter § 194 BGB und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

b) Der Auskunftsanspruch des [X.] ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung (einschließlich des 17. September 2007 [X.] bis einschließlich 2. Oktober 2007) entstanden. Der Kläger hatte von den anspruchsbegründenden Umständen (die Tatsache der tatsächlichen Überlassung) und der Person des Schuldners (die Beklagte als „sein“ Entleiher) Kenntnis. Ob seinem Auskunftsanspruch Ausnahmen vom Gleichstellungsgebot iSv. § 13 Halbs. 2 [X.] (beispielsweise die Anwendbarkeit von Tarifverträgen) entgegenstehen, gehörte nicht zu den anspruchsbegründenden Umständen und oblag nicht ihm einzubeziehen.

c) [X.] bezogen auf den Auskunftsanspruch ist von der Beklagten erhoben worden. Für den Tätigkeitszeitraum des [X.] bei der Beklagten vom 17. September bis zum 2. Oktober 2007 begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 2008. Sie lief am 31. Dezember 2010 ab. Die Geltendmachung des [X.] im März 2011 erfolgte zu spät.

III. [X.] beruht auf § 91 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 1081/12

24.04.2014

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Emden, 28. September 2011, Az: 1 Ca 188/11, Urteil

§ 9 Nr 2 AÜG, § 10 Abs 4 AÜG, § 12 Abs 1 S 3 AÜG, § 13 Halbs 1 AÜG, § 13 Halbs 2 AÜG, § 194 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.2014, Az. 8 AZR 1081/12 (REWIS RS 2014, 6150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6150

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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