Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.02.2013, Az. 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09

1. Senat | REWIS RS 2013, 8132

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

§ 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014


Leitsatz

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.

2. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).

Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.

3. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.

Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.

4. Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).

Tenor

1. § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner danach nicht möglich ist.

2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist.

3. Der Beschluss des [X.] vom 1. Dezember 2009 - [X.] 236/09 -, der Beschluss des [X.] vom 16. März 2009 - [X.] - und der Beschluss des [X.] vom 30. September 2008 - 105 XVI 5/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

4. ...

Gründe

1

Das [X.] und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Frage, ob der durch das Gesetz zur Überarbeitung des [X.]schaftsrechts vom 15. Dezember 2004 ([X.]) eingefügte § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das vorlegende Gericht und die Beschwerdeführerin verneinen dies, soweit § 9 Abs. 7 LPartG eingetragenen [X.]n die Möglichkeit verwehrt, das angenommene Kind ihres Partners ebenfalls anzunehmen (sogenannte Sukzessivadoption), wohingegen Ehepartnern in § 1742 [X.] die Möglichkeit der Sukzessivadoption eröffnet ist und § 9 Abs. 7 LPartG die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen [X.]s ermöglicht (sogenannte Stiefkindadoption).

2

1. Das [X.] Adoptionsrecht unterscheidet verschiedene Adoptionsformen. Die [X.] steht nur unverheirateten Personen offen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 [X.]); da eingetragene [X.] nicht verheiratet sind, können sie hiernach ein Kind allein annehmen. Ehepaaren vorbehalten ist hingegen die gemeinschaftliche Adoption, auf die sie nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 [X.] zugleich grundsätzlich beschränkt sind. Ehepartnern und eingetragenen [X.]n gleichermaßen möglich ist die sogenannte Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des Partners - sei es des Ehepartners, sei es des eingetragenen [X.]s (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 [X.] und § 9 Abs. 7 LPartG). Hingegen kann gemäß § 1742 [X.] nur ein Ehegatte das von seinem Ehegatten bereits vor der Eheschließung angenommene Kind sukzessiv adoptieren; hiergegen wenden sich die Vorlage und die Verfassungsbeschwerde.

3

2. Obwohl § 9 Abs. 7 LPartG die Möglichkeit der Annahme eines Kindes des [X.]s nicht ausdrücklich auf dessen leibliches Kind beschränkt, lässt er die Anwendung der in § 1742 [X.] für Ehegatten getroffenen Regelung der Sukzessivadoption auf eingetragene [X.] nicht zu.

4

§ 9 Abs. 7 LPartG hat folgenden Wortlaut:

5

"(7) [X.] kann ein Kind seines [X.]s allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

6

Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Überarbeitung des [X.]schaftsgesetzes bewusst gegen eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch eingetragene [X.] entschieden (vgl. BTDrucks 15/3445, [X.] 15; Plenarprotokoll des [X.], 15. Wahlperiode, 119. Sitzung am 2. Juli 2004, [X.] ff.). § 9 Abs. 7 LPartG verweist daher nicht auf § 1742 [X.], wonach ein angenommenes Kind, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen werden kann. [X.] sind Ehegatten insoweit weder durch das Bürgerliche Gesetzbuch noch durch das [X.]schaftsgesetz gleichgestellt. § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG ermöglicht zwar die Annahme "eines Kindes" des [X.]s, sodass prinzipiell auch ein Adoptivkind des [X.]s von § 9 Abs. 7 LPartG erfasst sein könnte. Da § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG nicht auch auf § 1742 [X.] verweist, entspricht es jedoch allgemeiner Auffassung, dass ein durch eine Einzelperson angenommenes Kind zu Lebzeiten des Annehmenden nicht von dessen [X.] angenommen werden kann (vgl. [X.], Adoption in der [X.]schaft, in: Paulitz , Adoption, 2. Aufl. 2006, [X.] 167 <168>; [X.], [X.], [X.] 208 <209>; [X.], in: [X.], [X.], [X.], 2007, § 1742 Rn. 14; [X.]., [X.] 2010, [X.] 197 <198>; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46; [X.], NJW 2011, [X.] 259; [X.], [X.], [X.] 1315; [X.], [X.] 2006, [X.] 65 <68>; Muscheler, [X.] 2006, [X.] 189 <192>; Stüber, FamRZ 2005, [X.] 574 <576>).

7

3. In den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Überarbeitung des [X.]schaftsrechts finden sich keine Ausführungen dazu, warum der Gesetzgeber [X.]n mit dem neu eingefügten § 9 Abs. 7 LPartG die Stiefkindadoption leiblicher Kinder, nicht aber die Sukzessivadoption adoptierter Kinder ihres Partners ermöglicht hat. In der Begründung des [X.] wird auf die rechtlichen Vorteile hingewiesen, die eine Adoption durch den anderen [X.] für die Kinder und die Eltern mit sich bringt, ohne zwischen leiblichen und adoptierten Kindern zu unterscheiden:

8

"Wenn der Elternteil eines Kindes, bei dem es lebt, eine [X.]schaft begründet hat, besteht in der Regel eine gemeinsame Familie. Auch der [X.], der nicht Elternteil ist, übernimmt Verantwortung für das Kind. Bei Auflösung der [X.]schaft durch Aufhebung oder Tod eines Partners kann eine unsichere Situation für das Kind entstehen. Zwar kann durch entsprechende Verträge geholfen werden, dies reicht jedoch nicht immer aus. Durch die Zweitadoption wird die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem [X.] erheblich verbessert: Die von einem [X.] wahrgenommene Verantwortung für das Kind seines [X.]s kann durch die Adoption als gemeinsame elterliche Verantwortung weitergeführt werden" (BTDrucks 15/3445, [X.] 15).

9

4. Im Rahmen einer großen Anfrage zur Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener [X.]schaften gegenüber Ehen (vgl. BTDrucks 17/4112, [X.] 3) antwortete die Bundesregierung am 21. Dezember 2011, eine Zweit- oder Kettenadoption für [X.] sei durch [X.]. 6 Abs. 2 des für [X.] über die Adoption von Kindern (EuAdÜbEink) vom 24. April 1967 ([X.]. 58, [X.] vol. 634 p. 256, [X.]l II 1980 [X.] 1093) verboten. Dieses Abkommen sehe keine Ausnahmemöglichkeit für [X.] vor. Ob die Neufassung des Abkommens aus dem Jahre 2008 ([X.] vom 27. November 2008, C[X.]. 202, [X.] No. [X.]) gezeichnet werden solle, werde derzeit geprüft (vgl. BTDrucks 17/8248, [X.] 5).

Der Beteiligte des dem [X.] zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens und die Beschwerdeführerin bemühen sich bislang jeweils ohne Erfolg darum, das adoptierte Kind ihres eingetragenen [X.]s beziehungsweise ihrer eingetragenen [X.]in zu adoptieren.

1. Der Vorlage des [X.] in dem Verfahren 1 BvL 1/11 liegt ein Adoptionsverfahren zugrunde, in dem der Beteiligte des Ausgangsverfahrens das von seinem eingetragenen [X.] adoptierte Kind annehmen möchte. Der [X.] adoptierte mit rechtskräftigem Urteil eines [X.] Amtsgerichts vom 8. November 2002 ein im [X.] in [X.] geborenes Kind. Das [X.] hat die [X.] Adoptionsentscheidung nach dem [X.] anerkannt und festgestellt, dass das [X.] des Kindes zu seinen leiblichen Eltern erloschen sei und das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des [X.]s erlangt habe. Seit Dezember 2002 lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der beiden Männer, die seither die elterliche Betreuung gemeinsam übernehmen und im gleichen Monat die eingetragene [X.]schaft begründeten.

a) Der eingetragene [X.] des Adoptivvaters beabsichtigt, das Kind ebenfalls zu adoptieren, und stellte einen entsprechenden Antrag. Das [X.] wies den Adoptionsantrag zurück.

Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das [X.] zurück. Insbesondere seien weder Grundrechte des Kindes noch solche der eingetragenen [X.] verletzt. Im [X.] stünden das Interesse und das Wohl des Kindes. Man dürfe das Recht eines jeden, ein "sexuelles Leben nach seiner Wahl" zu führen, nicht verwechseln mit einem "Recht auf Kinder". [X.]. 3 Abs. 1 [X.] gebiete keine Gleichbehandlung der Ehe mit der [X.]schaft. Abgesehen von den Unterschieden zwischen Ehe und [X.]schaft bestehe auch ein die Differenzierung rechtfertigender sachlicher Unterschied zwischen einem leiblichen Kind eines [X.]s, welches durch den anderen [X.] adoptiert werden solle, und dem Fall, dass ein von einem [X.] bereits angenommenes fremdes Kind durch eine Adoption des anderen [X.]s zum Kind beider [X.] werden solle. Auch ein Verstoß gegen [X.]. 6 [X.] liege nicht vor. Ausweislich der zum Teil sehr kontroversen Anhörung zu § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG im Rechtsausschuss habe es sich bereits um einen politischen Kompromiss gehandelt, dass die Stiefkindadoption durch eingetragene [X.] zugelassen wurde. Eine weitergehende Regelung sei nicht Gesetz geworden. Dass die Adoption eines bereits angenommenen Kindes des [X.]s dem Kindeswohl entsprechen könne, liege auf der Hand. Es sei aber Sache des Gesetzgebers, diesbezüglich Veränderungen herbeizuführen.

Der Beteiligte des Ausgangsverfahrens erhob weitere Beschwerde zum [X.]. Das [X.] hat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Verbot der sukzessiven Adoption durch den eingetragenen [X.] des zunächst Annehmenden gemäß § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

b) Nach Auffassung des [X.] verstößt § 9 Abs. 7 LPartG gegen [X.]. 3 Abs. 1 [X.], soweit er nicht die sukzessive Adoption durch den [X.] ermöglicht.

[X.] seien nicht geeignet, die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener [X.]schaft zu rechtfertigen. [X.]eswohl sei nicht generell dadurch gefährdet, dass das Kind mit zwei homosexuellen [X.]n als rechtlichen Bezugspersonen aufwachse. Entscheidend sei vielmehr, wie bei jeder Adoption, die Einzelfallprüfung gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Darum könnten Kinder auch nach derzeitiger Rechtslage von einem [X.] adoptiert werden und innerhalb einer [X.]schaft aufwachsen. Im Hinblick auf [X.] sei nicht nachvollziehbar, dass das leibliche Kind eines [X.]s durch den anderen [X.] adoptiert werden könne, nicht aber das von einem [X.] bereits allein adoptierte Kind. Das einzeln adoptierte Kind dürfte ein viel größeres Bedürfnis nach einer weiteren Absicherung haben als ein leibliches Kind. Zudem erwerbe das Kind durch die Zweitadoption zusätzliche Erb- und Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus wirke sich die Tatsache, dass die Zweitadoption adoptierter Kinder durch [X.] unzulässig sei, oftmals finanziell nachteilig aus - beispielsweise bei der steuerlichen Veranlagung.

Auch aus dem Schutz der Ehe gemäß [X.]. 6 Abs. 1 [X.] folge keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

Das [X.] über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 sei ebenfalls kein ausreichender Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Ehegatten und [X.]n im derzeitigen Adoptionsrecht. Selbst wenn nach dem Übereinkommen eine gemeinschaftliche Adoption durch [X.] nicht zulässig sein sollte, könne dies keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung darstellen. Die [X.] könne das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Ferner habe das [X.] eine revidierte Fassung des Übereinkommens beschlossen, die schon von vielen Mitgliedstaaten unterzeichnet worden sei. Danach seien auch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern und die Zweitadoption von adoptierten Kindern durch [X.] zulässig. Die [X.] könne diese revidierte Fassung unterzeichnen und ratifizieren.

2. Der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 3247/09 liegt ein Adoptionsverfahren zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin das Adoptivkind ihrer eingetragenen [X.]in annehmen möchte. Die [X.]in der Beschwerdeführerin adoptierte mit Beschluss eines [X.] Stadtgerichts vom 9. Juli 2004 ein im Oktober 1999 in [X.] geborenes Kind. Im Oktober 2005 begründeten die Beschwerdeführerin und ihre [X.]in eine eingetragene [X.]schaft. Sie leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

a) aa) Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, das Kind ebenfalls zu adoptieren und stellte im Mai 2008 einen entsprechenden Antrag. Das [X.] wies den Adoptionsantrag der Beschwerdeführerin zurück, da [X.] ein fremdes Kind nicht gemeinschaftlich annehmen könnten.

bb) Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das [X.] zurück. Gegen § 9 Abs. 7 LPartG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen [X.]. 6 Abs. 1 [X.] liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift stünden Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Zweifelhaft sei schon, ob gleichgeschlechtliche Verbindungen mit Kindern dem Familienbegriff des [X.]. 6 Abs. 1 [X.] unterfielen, weil das Modell des Grundgesetzes, das darauf basiere, dass Menschen zusammenlebten, die prinzipiell auch ehefähig seien, dadurch aufgegeben werde, dass es auf das Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlicher Menschen, die gerade nicht ehefähig seien, erstreckt werde. Aus [X.]. 6 Abs. 1 [X.] lasse sich eine Förderungspflicht des Staates lediglich bezüglich der Ehe, nicht jedoch hinsichtlich der eingetragenen [X.]schaft ableiten. Die Tatsache, dass Ehegatten nach der jetzigen Rechtslage im Gegensatz zu [X.]n die Möglichkeit zukomme, ein bereits angenommenes Kind ebenfalls anzunehmen, stelle auch keinen Verstoß gegen [X.]. 3 [X.] dar. Prüfungsmaßstab sei [X.]. 3 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 6 Abs. 1 [X.]. Dies bedeute, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Lichte der Wertentscheidung der Verfassung für die Ehe auszulegen und anzuwenden sei. Die aufgezeigte Ungleichbehandlung finde ihre Rechtfertigung im Schutzauftrag des [X.]. 6 Abs. 1 [X.]. Dieser berechtige den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und [X.] gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen.

cc) Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde wies das [X.] zurück. Die Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG sei verfassungsgemäß. Die emotionale und [X.] Elternschaft, die die Beschwerdeführerin zu dem betroffenen Kind begründet habe, werde zwar vom Schutzbereich der Familie in [X.]. 6 Abs. 1 [X.] erfasst. Dieser Gesichtspunkt zwinge den Gesetzgeber indessen nicht zu einer die gemeinschaftliche Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche [X.] eröffnenden Ausgestaltung der Adoption. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der eingetragenen [X.]schaft lasse die Befugnis und die Aufgabe des Gesetzgebers unberührt, die Strukturprinzipien auszuformen, die der Ehe die Gestalt und die Exklusivität gäben, in der sie verfassungsrechtlichen Schutz erfahre. Die familienrechtlichen Institutionen der Ehe und der Adoption seien einem übereinstimmenden Erziehungsbild verpflichtet, das die Kindererziehung zuvör[X.]t als Aufgabe einer aus Vater, Mutter und Kind bestehenden Familie ansehe. Darin liege zugleich ein gewichtiger Sachgrund für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber gleichgeschlechtlichen [X.]n. Weitere Gründe der beanstandeten Regelung lägen darin, eine Umgehung des Verbots gemeinschaftlicher Fremdadoption durch eine spätere Zweitadoption zu verhindern und den Willen der Eltern zu respektieren, die in eine [X.] eingewilligt hätten, möglicherweise aber nicht mit einer ergänzenden späteren Adoption durch den [X.] des Annehmenden einverstanden seien.

b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts, des [X.] und des [X.] sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 7 LPartG und rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus [X.]. 3 Abs. 1 und [X.]. 6 Abs. 1 [X.].

aa) Das [X.] verkenne, dass vom Schutzauftrag des [X.]. 6 Abs. 1 [X.] nicht nur das Rechtsinstitut der Ehe umfasst sei, sondern auch die Familie als solche. Insbesondere habe sich das [X.] nicht mit dem Wandel des [X.] von Elternschaft auseinandergesetzt. Das [X.] habe außer [X.] gelassen, dass für die Vermittlung des [X.] neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und [X.]n Tatbeständen Bedeutung beigemessen werde, dass die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der [X.] vermittelt werde, die gleichermaßen den Gehalt von [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausmache und dass nach der Rechtsprechung des [X.]s die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnehme. Das [X.] Adoptionsübereinkommen sei inzwischen geändert worden und lasse im Unterschied zur Fassung von 1967 die gemeinschaftliche Adoption durch [X.] zu.

bb) Woher das [X.] die Erkenntnis nehme, der Schutz des Kindes sei am ehesten in einer aus Mutter, Vater und Kind bestehenden Familie gewährleistet, erschließe sich nicht. Der Schutzauftrag in [X.]. 6 Abs. 1 [X.] verbiete geradezu eine Ungleichbehandlung. Tatsache sei, dass die von einem [X.] bereits adoptierten Kinder in der homosexuellen Beziehung lebten, die Familienbande damit faktisch existierten. Diese Familienbande seien durch die Zulassung der Adoption zu stärken.

1. Zu beiden Verfahren haben das [X.] sowie die [X.] Bündnis 90/[X.] in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

a) Nach Ansicht des [X.] hat sich das völkerrechtliche Umfeld der hier in Rede stehenden Regelung gewandelt. Hätten die völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen [X.] bei Einfügung des § 9 Abs. 7 LPartG der Zulassung der Sukzessivadoption für eingetragene [X.] möglicherweise entgegengestanden, so sehe sich die Bundesregierung hierdurch mittlerweile nicht mehr gehindert. Bei der verfassungsrechtlichen Gleichheitsbetrachtung sei bislang vor allem auf die Situation der [X.] abgestellt worden. Erforderlich sei aber auch die Einbeziehung der in einer eingetragenen [X.]schaft lebenden Kinder. Die Einschätzungen der Sachverständigen über die Vorteile, die für die Kinder mit der Ermöglichung der Sukzessivadoption verbunden seien, ergäben insoweit ein eindeutiges Bild.

b) Nach Ansicht der [X.] Bündnis 90/[X.] ist § 9 Abs. 7 LPartG verfassungswidrig, weil die Regelung gegen [X.]. 3 Abs. 1 [X.] und gegen [X.]. 6 Abs. 5 [X.] verstoße. Die Ungleichbehandlung adoptierter Kinder eines eingetragenen [X.]s gegenüber adoptierten Kindern eines Ehepartners und gegenüber leiblichen Kindern eines eingetragenen [X.]s sei nicht gerechtfertigt. Sie beruhe nicht auf Kindeswohlerwägungen, sondern sei ein politischer Kompromiss.

2. Als sachkundige Auskunftspersonen haben - teilweise sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung - der [X.], der [X.], die [X.], Psychosomatik und Psychotherapie e.V., die [X.], der [X.] in [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]) e.V., das [X.], der [X.] e.V. - Kinderrechtekommission -, der [X.], die [X.] und der [X.] Stellung genommen. Erörtert wurden die tatsächliche und einfachgesetzliche Situation der Betroffenen sowie die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 7 LPartG.

a) Zehn der elf Stellungnahmen halten es aus praktischen und aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - insbesondere mit Rücksicht auf das Wohl der betroffenen Kinder - für erforderlich, die Sukzessivadoption durch eingetragene [X.] zuzulassen.

aa) Hinsichtlich der tatsächlichen und einfachrechtlichen Situation der Betroffenen wurden verschiedene Gesichtspunkte im Wesentlichen übereinstimmend hervorgehoben.

Es sei davon auszugehen, dass homosexuelle Erwachsene kompetente Eltern seien. Kinder gleichgeschlechtlicher Eltern seien trotz eines gewissen Risikos, [X.] Diskriminierungen zu erleben, in der Regel gut sozial integriert und eher weniger psychiatrisch auffällig. Nicht selten sei bei den Kindern ein starkes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl sowie ein Erlernen von Bewältigungsstrategien im offenen Umgang mit der Lebenssituation zu beobachten.

Eine Adoption durch den eingetragenen [X.] des Adoptivelternteils sei für die Entwicklung des Kindes eher vorteilhaft. Ein fester Rahmen der Familie wirke sich auch auf interne Strukturen aus. [X.] könne insbesondere die rechtliche Gleichstellung beider Elternteile innerhalb der Familie wirken, da Kinder im Alltag durchaus erfassten, wenn ein Elternteil weniger rechtliche Befugnisse habe als der andere; das gemeinsame Sorgerecht der Eltern stärke die Sicherheit der Kinder und der Eltern. Die Adoption durch den [X.] könne zur Bindungssicherheit des Kindes beitragen. Weil die Umstände, die zur Erstadoption führten, für das Kind eine frühe Bedrohung der für seine Entwicklung wichtigen Bindungssicherheit darstellten, sei es wichtig, dass das Kind in seiner jetzigen Familie Annahme, emotionale Sicherheit und Stabilität erfahre. Dies bilde die Grundlage für neue Bindungserfahrung und -sicherheit. Dabei gäben insbesondere die [X.] dem Kind den Rahmen für seine neuen Bindungs- und Beziehungserfahrungen; von deren sexueller Identität sei das unabhängig. Dies sollte nicht durch ungleiche rechtliche Bedingungen destabilisiert oder gar in Frage gestellt werden. Eine Adoption durch beide Elternteile würde diese auch in den Augen des Kindes gleichstellen, was die gemeinsame Erziehung erleichtere. Stehe das adoptierte Kind des [X.]s zu dem anderen [X.] in rechtlich ungleicher Stellung, könne das Kind dies zudem als Abwehr und Ablehnung seiner Person erleben, es fühle sich unter Umständen nicht wichtig genug, um von dem [X.] angenommen zu werden. Der Ausschluss der Sukzessivadoption sei für die betroffenen Kinder in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht von Nachteil.

Die vom [X.] angestellte Überlegung, dass die Einwilligung der leiblichen Eltern lediglich im Hinblick auf eine [X.] ausgesprochen sei, stehe einer Sukzessivadoption durch den anderen [X.] nicht entgegen, da die leiblichen Eltern wüssten, dass sie mit der Einwilligung in die Adoption ihre Elternrechte verlören und auf die weiteren Belange des Kindes keinen Einfluss mehr nehmen könnten.

bb) In verfassungsrechtlicher Hinsicht wird § 9 Abs. 7 LPartG als unvereinbar mit [X.]. 3 Abs. 1 [X.] angesehen, weil die Regelung eine Ungleichbehandlung sowohl der betroffenen Kinder als auch der betroffenen [X.]innen und [X.] bewirke, die nicht gerechtfertigt sei. Teilweise wird die Regelung darüber hinaus für unvereinbar mit [X.]. 6 Abs. 1, [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 6 Abs. 5 [X.] gehalten.

b) Der [X.] hält § 9 Abs. 7 LPartG aufgrund tatsächlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.

aa) Es sei nachvollziehbar, dass es wesentlich zur Selbstfindung eines Kindes beitrage, wenn es in einer guten Beziehung zu Mutter und Vater aufwachsen und beide Teile des [X.] erleben könne. Mutter und Vater seien mehr als zwei austauschbare Erziehungsberechtigte; sie brächten komplementäre Elemente in die Erziehung ein, die gleichgeschlechtliche Partner nicht mitbringen könnten. Die vorliegenden Forschungsergebnisse reichten nicht aus, um sicher davon auszugehen, dass Adoptivkinder unter den Diskriminierungserfahrungen und der speziellen Lebenssituation in ihrer neuen Familie nicht dauerhaft litten. Sollte sich empirisch herausstellen, dass mit der Vermittlung von Adoptivkindern in eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft längerfristig nachteilige psycho[X.] Auswirkungen verbunden seien, wäre der mit der Adoption einhergehende hoheitliche Eingriff in die Grundrechte des Kindes und gegebenenfalls auch in das Elternrecht der leiblichen Eltern, die in eine Kettenadoption durch einen [X.] nicht eingewilligt hätten, nicht zumutbar.

bb) Auch verfassungsrechtlich sei eine Differenzierung zu Gunsten von Ehepaaren im Adoptionsrecht nach wie vor geboten und im Sinne der Wertentscheidung der Verfassung für die Ehe unverzichtbar. Mit [X.]. 6 Abs. 1 [X.] sei eine wertentscheidende [X.] geschaffen worden. Ehe und Familie im Sinne des [X.]. 6 Abs. 1 [X.] stünden nicht beziehungslos nebeneinander. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Verfassungsgeber die Ehe als sexuelle [X.] unter diesen besonderen Schutz stellen wollten. Sie hätten die Ehe als Keimzelle der Familie vor Augen gehabt und seien von der Erfahrung geleitet gewesen, dass die Institution der Ehe als Verbindung von Frau und [X.] im Regelfall die besten Voraussetzungen für eine gelingende Kindererziehung biete.

Der Ausschluss der Sukzessivadoption von Kindern durch eingetragene [X.] ist verfassungswidrig. Zwar sind weder das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ([X.]) noch das Elterngrundrecht (I[X.]) noch das Familiengrundrecht (II[X.]) für sich genommen verletzt. § 9 Abs. 7 LPartG ist jedoch mit [X.]. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar, soweit danach die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen [X.]s nicht möglich ist, wohingegen die Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen [X.]s möglich sind (IV. bis VI[X.]).

Das dem Kind nach [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption durch [X.] für sich genommen nicht verletzt.

1. [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung.

[X.], dem ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt ([X.]. 2 Abs. 1 [X.]), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. [X.] 57, 361 <382>). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der [X.]n [X.] entwickeln zu können (vgl. [X.] 121, 69 <92 f.>; stRspr). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. [X.] 24, 119 <144 f.>; 57, 361 <383>). Diese vom Gesetzgeber näher auszugestaltende Schutzverantwortung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind Pflege und Erziehung die zuvör[X.]t den Eltern obliegende Pflicht. Daneben sind dem Staat eigene Pflichten gegenüber den Kindern auferlegt, die den elterlichen Pflege- und Erziehungsauftrag unterstützen und ergänzen (vgl. [X.] 83, 130 <139>). Darüber hinaus trifft den Staat auch in jenen Bereichen, in denen die [X.] in den Händen der Eltern liegt, eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]; ihm verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. [X.] 101, 361 <385 f.>; 121, 69 <93 f.>).

Der dem Staat durch [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auferlegte Gewährleistungsauftrag verpflichtet ihn, das Wie und das Ob elterlicher Pflichtenwahrnehmung in Ausrichtung auf das Kindeswohl zu sichern. Diese Aufgabe hat insbesondere in der der staatlichen [X.] durch [X.]. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] zugewiesenen [X.] Ausdruck gefunden. Darüber hinaus ist Teil dieser dem Staat verbleibenden Verantwortung, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. [X.] 101, 361 <385 f.>) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. [X.] 57, 361 <382 f.>; 121, 69 <95>). Dazu gehört auch die Verpflichtung des Staates, rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass in Fällen, in denen die leiblichen Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die elterlichen Funktionen wahrzunehmen, elterliche Verantwortung von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. [X.] 24, 119 <148 f.>). [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet insofern ein auf die tatsächliche Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat.

2. Das Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist berührt; ohne Ermöglichung der Sukzessivadoption kann der adoptionswillige [X.] nicht in die rechtliche [X.] einrücken und kann damit nicht zum Wohle und zum Schutze des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen. Praktisch führt der Ausschluss der Sukzessivadoption in aller Regel dazu, dass die betroffenen Kinder nur einen rechtlichen Elternteil haben. Dem [X.] liegt typischerweise eine Situation zugrunde, in der ein Kind ursprünglich keine Eltern hatte oder die leiblichen Eltern zur Übernahme der Elternverantwortung nicht bereit waren. Erst im Wege der [X.] durch den anderen [X.] hat das Kind einen Elternteil erhalten, der bereit ist, die mit dem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflichten (vgl. [X.] 24, 119 <150>) auf sich zu nehmen. Diese Adoption hat die rechtliche Verbindung zu den leiblichen Eltern vollständig zum Erlöschen gebracht (§ 1755 Abs. 1 [X.]), sodass das Kind infolge der [X.], abweichend vom in [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterstellten Fall, nicht mehrere "Eltern", sondern lediglich einen Elternteil hat. Lebt dieser Elternteil in eingetragener [X.]schaft, kann das Kind keinen zweiten Elternteil durch Annahme erhalten (§ 1742 [X.]), solange die sukzessive Adoption durch einen eingetragenen [X.] ausgeschlossen bleibt.

3. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber seine aus [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgende Gewährleistungsverantwortung gegenüber dem Kind gleichwohl nicht verletzt. Die staatliche Verpflichtung, die Wahrnehmung der [X.] durch die Eltern zu sichern, wurzelt in der grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber dem Kind. Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Grundrechtsschutz erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Zunächst befindet er darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und geboten hält, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten (vgl. [X.] 39, 1 <44>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; 125, 39 <78>; stRspr). Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das [X.] betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers ist, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. [X.] 96, 56 <64>; stRspr).

Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier nicht überschritten. Die betroffenen Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil im Rechtssinne. Zudem hat der Gesetzgeber anderweitig Sorge dafür getragen, dass der [X.] des Adoptivelternteils in gewissem Umfang elterliche Aufgaben wahrnehmen kann, indem ihm praktisch wichtige elterntypische Befugnisse verliehen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 LPartG hat er die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Das sind nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 [X.] solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Erfasst sind damit insbesondere Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes sowie Alltagsfragen, die im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes auftreten. Ebenfalls gehören hierzu Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu treffen sind (vgl. BTDrucks 14/3751, [X.] 39, mit Verweis auf BTDrucks 13/4899, [X.] 107). Bei Gefahr im Verzug ist der [X.] außerdem gemäß § 9 Abs. 2 LPartG dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Dass der Umfang elternähnlicher Verantwortung, die der [X.] zum Wohl des Kindes tragen kann, hinter dem Ausmaß der rechtlichen Verantwortung zurückbleibt, die mit dem Elternrecht verbunden wäre, ist vom verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.

Dass ein eingetragener [X.] das angenommene Kind seines Partners nicht adoptieren kann, verletzt nicht das durch [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützte Elternrecht. Zwar ist der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen, wenn das einfache Recht einer Person, die im verfassungsrechtlichen Sinne Elternteil eines Kindes ist, die gesetzliche Elternstellung verwehrt. Der eingetragene [X.] eines Adoptivelternteils ist jedoch nicht ohne Weiteres Träger des verfassungsrechtlichen [X.]. Dabei schließt nicht schon die Gleichgeschlechtlichkeit zweier Personen aus, beide als Elternteile im Sinne des [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen (1.). Unabhängig vom Geschlecht gelten jedoch Personen, die weder in einer biologischen noch in einer rechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind stehen, grundsätzlich nicht allein deshalb als Elternteile im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in [X.] Verbindung mit dem Kind leben (2.).

1. Sofern das einfache Recht die rechtliche Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner begründet, sind diese auch im verfassungsrechtlichen Sinne als Eltern anzusehen. [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] schützt nicht nur verschiedengeschlechtliche Eltern, sondern schützt auch zwei Elternteile gleichen Geschlechts.

a) Dies folgt schon aus der Kindeswohlfunktion des Elterngrundrechts. [X.]eswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des [X.]. 6 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 108, 82 <102>). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des [X.] dient in erster Linie dem Schutz des Kindes. Sie beruht auf dem Gedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Das Elternrecht ist um des Kindes willen gegen Eingriffe des Staates geschützt (vgl. [X.] 59, 360 <376 f.>; 61, 358 <371 f.>). Für die Schutzbedürftigkeit dieses zum Wohle des Kindes gewährten [X.] gegenüber dem Staat macht es keinen Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind.

b) Der Wortlaut des Elterngrundrechts steht einer Anwendung auf zwei Personen gleichen Geschlechts nicht entgegen.

aa) Das Grundgesetz spricht in [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht von Mutter und Vater, sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern. Damit richtet das Grundgesetz den Blick zwar auf mehrere Elternteile. Eine begriffliche Festlegung auf verschiedengeschlechtliche [X.] folgt daraus jedoch nicht. Träger des [X.] des [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind nicht die Eltern als (verschiedengeschlechtliche) [X.], sondern - unabhängig vom Geschlecht - jeder Elternteil für sich (vgl. [X.] 47, 46 <76>; 99, 145 <164>).

Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das [X.] nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen (vgl. [X.] 108, 82 <101>). In dieser Entscheidung ging es ersichtlich nicht um die Frage der Geschlechterkonstellation der Eltern, sondern um die Begrenzung der Trägerschaft des [X.] zur Vermeidung von [X.] und [X.]. Beim Nebeneinander von zwei [X.], denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten (vgl. [X.] 108, 82 <103>).

bb) Der verfassungsrechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Eltern steht auch nicht entgegen, dass [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom natürlichen Recht der Eltern spricht. Zwar ist daraus zu schließen, dass mit Eltern zunächst die Menschen gemeint sind, die dem Kind das Leben geben (vgl. [X.] 24, 119 <150>). Dass damit alle anderen Personen als Träger des Elterngrundrechts ausscheiden, kann dem jedoch nicht entnommen werden. [X.] können biologische und rechtliche Vaterschaft etwa infolge der bürgerlichrechtlichen [X.] bei der ehelichen Geburt eines Kindes (§ 1592 Nr. 1 [X.]) und infolge einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 [X.]) auseinanderfallen; verfassungsrechtliche Elternschaft wird hier grundsätzlich auch dem "nur-rechtlichen Vater" zugesprochen (vgl. [X.] 108, 82 <100 f.>). Den verfassungsrechtlichen Schutz des [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] genießt auch die - ebenfalls nicht auf Abstammung beruhende - Adoptivelternschaft nach § 1754 [X.] (vgl. [X.] 24, 119 <150>).

c) Auch abweichende historische Vorstellungen davon, was unter "Eltern" im Sinne des [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu verstehen ist, stehen seiner Anwendung auf eingetragene [X.] heute nicht entgegen.

Zwar ist angesichts der damaligen Strafbarkeit und der gesellschaftlichen Verpöntheit von Homosexualität im Zeitpunkt der Entstehung des Grundgesetzes davon auszugehen, dass bei Abfassung von [X.]. 6 Abs. 2 [X.] ausschließlich an verschiedengeschlechtliche Eltern gedacht war. In der Norm liegt deshalb aber nicht eine bewusste Entgegensetzung zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Eltern; vielmehr lag diese schlicht außerhalb des damaligen [X.]. Entsprechend konnte es damals an[X.] als heute zur Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen einfachrechtlich in keiner Konstellation kommen. Die Grenzen der damaligen Vorstellungswelt und des dabei unterlegten historischen [X.] sind indessen mit der Veränderung der rechtlichen Einordnung von Homosexualität nach und nach entfallen. Gegenüber der Situation bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hat sich nicht nur das Gesetzesrecht, sondern auch die Einstellung der [X.] und der Lebenssituation gleichgeschlechtlicher Paare erheblich gewandelt. Zwei Personen gleichen Geschlechts als Elternpaar anzusehen, scheitert heute nicht mehr daran, dass homosexuellen Paaren rechtliche Berechtigung und Anerkennung ihrer dauerhaften Partnerschaft schlechthin verweigert würden.

War männliche Homosexualität im Jahr 1949 in §§ 175, 175a StGB a.F. noch strafbewehrt, so sind die Tatbestandsvoraussetzungen im Laufe der Jahre mehrfach modifiziert und die Strafnorm schließlich ganz aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat homosexuelle Menschen seitdem heterosexuellen Menschen weitgehend gleichgestellt. Insbesondere traten am 1. August 2001 das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher [X.]en: [X.]schaften und am 15. Dezember 2004 das Gesetz zur Überarbeitung des [X.]schaftsrechts in [X.]. Auch die Gesetzgebung in den anderen [X.], insbesondere in den Mitgliedstaaten der [X.]n Union, tendiert zu einer Gleichbehandlung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Paare, die in einer Reihe von [X.] deren Adoptionsmöglichkeiten einschließt. Eine gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist derzeit in [X.], [X.], den [X.], [X.], [X.], im [X.], in [X.] und [X.] möglich. In denselben [X.] ist auch die Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich. [X.] des leiblichen Kindes des [X.]s lassen neben [X.] und den acht genannten [X.] auch [X.] und [X.] zu. Neben [X.] erlauben [X.], [X.]reich, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], [X.], [X.] und die Türkei [X.]en durch homosexuelle Personen. Eine entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl des [X.]s (vgl. einerseits [X.] 6, 389 und andererseits [X.] 105, 313; 124, 199) wie auch der [X.] Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen Gleichstellung eingetragener [X.] im [X.], Urteil vom 1. April 2008 - [X.]/06 - [X.]/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, [X.] 2008, [X.] 314 ff.; zur [X.] durch eine homosexuelle Person einerseits früher [X.], Urteil vom 26. Februar 2002 - 35615/97 - [X.]/[X.]reich, [X.], [X.] 149 ff.; andererseits jetzt [X.], Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./[X.]reich, NJW 2009, [X.] 3637 ff.).

2. Können Personen gleichen Geschlechts demnach im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern eines Kindes sein, vermag der eingetragene [X.] eines Adoptivelternteils aus [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gleichwohl keinen Anspruch auf Ermöglichung der Sukzessivadoption abzuleiten. Er ist vor der Adoption selbst dann nicht Träger dieses Grundrechts, wenn er mit seinem [X.] und dessen angenommenem Kind in [X.] [X.] lebt, denn ein bis dahin allein [X.]s [X.] zum Kind des [X.]s begründet keine verfassungsrechtliche Elternschaft.

a) Träger des verfassungsrechtlichen [X.] können Personen sein, die in einem durch Abstammung (vgl. [X.] 108, 82 <100> m.w.N.) oder durch einfachgesetzliche Zuordnung (vgl. [X.] 108, 82 <103> m.w.N.) begründeten [X.] zum Kind stehen. Daran fehlt es hier.

b) Grundsätzlich sind Personen nicht allein deshalb Eltern im Sinne des Grundgesetzes, weil sie gegenüber dem Kind ihres Partners die [X.] Funktion eines zweiten Elternteils wahrnehmen. Zwar misst das Grundgesetz der [X.]n [X.] verfassungsrechtliche Bedeutung bei: [X.] ein leiblicher Elternteil mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der [X.], kann das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die [X.] und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können (vgl. [X.] 108, 82 <106> m.w.N.). Kann [X.] Elternschaft demnach verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein, so ist sie doch für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung verfassungsrechtlicher Elternschaft. Soziale Elternschaft allein begründet grundsätzlich keine [X.] im Sinne des [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine [X.] Elternrolle übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird vielmehr durch den Familienschutz des [X.]. 6 Abs. 1 [X.] Rechnung getragen, der vom formalen [X.] unabhängig ist (s.u., II[X.]).

Die sozial-familiäre [X.] aus eingetragenen [X.]n und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines [X.]s bildet eine durch [X.]. 6 Abs. 1 [X.] geschützte Familie; auf den Schutz des [X.] können sich alle Beteiligten jeweils eigenständig berufen (1.). Der Ausschluss der Sukzessivadoption für [X.] berührt das Familiengrundrecht, ohne es jedoch für sich genommen zu verletzen (2.).

1. Das Familiengrundrecht schützt auch die aus gleichgeschlechtlichen [X.]n und einem Kind bestehende [X.], sofern diese dauerhaft angelegt ist und als umfassende [X.] gelebt wird (vgl. v. [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, [X.]. 6 Rn. 16 m.w.N.; Coester-Waltjen, in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, [X.]. 6 Rn. 11; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2012, [X.]. 6 Rn. 9; [X.], [X.] und Eltern/ Kind-Beziehung, in: [X.]/[X.]/[X.], Das Staatsrecht der [X.], [X.]/1, 2006, § 100, [X.] 402 f.; a.[X.], in: [X.]/[X.], Beck'scher Online-Kommentar [X.], Edition 17, [X.]. 6 Rn. 18 ).

a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch [X.]. 6 Abs. 1 [X.] geschützt (vgl. [X.] 79, 256 <267>; 108, 82 <112>). Die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. [X.] 80, 81 <90>). Weil das Familiengrundrecht auf den Schutz der spezifisch psychologischen und [X.]n Funktion familiärer Bindungen zielt (vgl. [X.], in: [X.]Vogel/[X.], [X.] Kommentar zum [X.], [X.]. 6 Abs. 1 Rn. 24 ; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, [X.]. 6 Rn. 90), setzt der Grundrechtsschutz den Bestand rechtlicher Verwandtschaft nicht voraus. Der Schutz der Familie nach [X.]. 6 Abs. 1 [X.] reicht insofern über das Elternrecht des [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie [X.] 68, 176 <187>; 79, 51 <59>; zur Stieffamilie [X.] 18, 97 <105 f.>; 79, 256 <267>), die als "[X.] Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. [X.] 68, 176 <187>; 79, 51 <59>; 80, 81 <90>; 99, 216 <231 f.>; 108, 82 <107, 116>).

b) Angesichts des Schutzzwecks des [X.] ist auch eine aus gleichgeschlechtlichen [X.]n und einem Kind bestehende, dauerhaft angelegte, sozial-familiäre [X.] eine Familie im verfassungsrechtlichen Sinne. Dies gilt auch dann, wenn rechtliche Elternschaft nur im Verhältnis zu einem Partner begründet ist. Die verfassungsrechtliche Familieneigenschaft setzt bei gleichgeschlechtlichen Paaren ebenso wenig wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren voraus, dass beide Partner Eltern im rechtlichen Sinne sind. Das familiäre Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlicher Partner mit dem Kind des einen Partners kann die gleichen schutzwürdigen familiären Bindungen hervorbringen wie das Zusammenleben in der Stieffamilie eines verschiedengeschlechtlichen Paares. Dort wie hier ist im Übrigen für den Schutz des [X.]. 6 Abs. 1 [X.] unerheblich, ob das Kind leibliches oder angenommenes Kind des rechtlichen Elternteils ist.

c) Die Erstreckung des Schutzes des [X.] auf gleichgeschlechtliche Paare mit Kind ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass [X.]. 6 Abs. 1 [X.] nur die auf einer Ehe gründende Familie schützen würde. Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. [X.] 10, 59 <66>; 18, 97 <105 f.>; 45, 104 <123>; 79, 256 <267>; 108, 82 <112>).

d) Der Familienbegriff des [X.]. 6 Abs. 1 [X.] ist nicht auf "zumindest prinzipiell ehefähige Partnerschaften" ausgerichtet, was die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mangels Ehefähigkeit ausschließen würde (so aber [X.], in: [X.]/[X.], Beck'scher Online-Kommentar [X.], Edition 17, [X.]. 6 Rn. 18 ). Wo ein gleichgeschlechtliches Paar dauerhaft mit einem Kind in einer faktischen [X.] zusammenlebt, lässt sich das Bestehen einer Familie tatsächlich nicht in Abrede stellen (vgl. [X.], a.a.[X.], § 100, [X.] 402 f.). Ihr den Schutz des [X.] zu verweigern, wi[X.]präche dem Sinn des auf den Schutz der [X.]n Familiengemeinschaft gerichteten [X.].

e) Die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Elternpaare in den Familienschutz entspricht der Rechtsprechung des [X.]n Gerichtshofs für Menschenrechte. In der Rechtssache Schalk und Kopf gegen [X.] ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - 30141/04 -, NJW 2011, [X.] 1421 ff.) ist der Gerichtshof unter Hinweis auf die gesellschaftliche und rechtliche Entwicklung in den [X.] ausdrücklich von seiner früheren Auffassung abgerückt, dass gleichgeschlechtliche Paare kein Recht auf [X.]ung des Familienlebens im Sinne von [X.]. 8 [X.] haben könnten.

2. [X.]. 6 Abs. 1 [X.] ist jedoch nicht verletzt. Das Familiengrundrecht garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die [X.] und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. [X.] 61, 319 <347>; 99, 216 <231>). In dieses Recht wird nicht eingegriffen. Der Ausschluss der Möglichkeit einer Sukzessivadoption betrifft das tatsächliche Zusammenleben der [X.] und des Kindes nicht unmittelbar. Zwar hat der [X.] insofern Einfluss auf das familiäre Zusammenleben, als dem [X.] des Adoptivelternteils gegenüber dessen Kind bestimmte elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, sodass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können. Im Ergebnis ist die Verwehrung der Sukzessivadoption jedoch von der insoweit maßgebenden Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt.

Trotz starker tatsächlicher Vorprägung bedarf der Lebensbereich Familie einer rechtlichen Struktur, innerhalb derer sich Familienbeziehungen entfalten können; dies gilt insbesondere für wechselseitige Verpflichtungen und Befugnisse. Eine solche rechtliche Struktur bereitzustellen, ist der Gesetzgeber durch [X.]. 6 Abs. 1 [X.] verpflichtet (vgl. [X.], in: Friauf/Höfling, [X.] Kommentar zum [X.], [X.]. 6 Rn. 17, 26 ; [X.], Grundzüge eines öffentlichen Familienrechts, 2008, [X.] 40 ff., 65 m.w.N.). Dafür kommt ihm ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.], ebd., [X.] 66). Zwar bleibt die Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl. [X.] 105, 313 <345> zur Ehe). Der Gesetzgeber ist durch [X.]. 6 Abs. 1 [X.] jedoch nicht ohne Weiteres verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Familie im rechtlichen Sinne tatsächlich vorgefundene familiäre [X.]en genau nachzuzeichnen.

Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des [X.]'. Die Adoption ist ein rechtlicher Vorgang, der dem Einzelnen überhaupt erst durch gesetzliche Regelung verfügbar wird. Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten nehmen keine familiäre Freiheit, sondern gestalten diese aus (vgl. [X.], a.a.[X.], § 100, [X.] 417), indem sie weitere Möglichkeiten rechtlich anerkannter Familienbeziehungen eröffnen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein.

Der gesetzgeberische Ausgestaltungsspielraum ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption nicht überschritten. Gerade weil das Familiengrundrecht Beziehungen einschließt, die einem [X.] gleichkommen, ohne vom Elternrecht ([X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) erfasst zu sein (s.o., 1.a)), ist der Gesetzgeber nicht aus [X.]. 6 Abs. 1 [X.] verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen [X.] das volle Elternrecht zu gewähren. Hier hat der Gesetzgeber insbesondere mit den in § 9 LPartG vorgesehenen elterntypischen Befugnissen Regelungen getroffen, die es dem [X.] des Adoptivelternteils ermöglichen, für das Kind zu sorgen. Hingegen ergibt sich aus [X.]. 6 Abs. 1 [X.] für den [X.] eines Adoptivelternteils ebenso wenig wie für den Ehepartner eines Adoptivelternteils ein Anspruch auf Ermöglichung einer Sukzessivadoption (vgl. v. [X.], a.a.[X.], [X.]. 6 Rn. 16 m.w.N.; a.[X.], [X.] unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, [X.] 152 ff.; [X.], [X.]schaft und Kindschaftsrecht, 2004, [X.] 166 f.).

Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener [X.] durch den anderen [X.] verletzt jedoch die betroffenen Kinder in ihrem Recht auf Gleichbehandlung ([X.]. 3 Abs. 1 [X.]). Sie benachteiligt das adoptierte Kind eines eingetragenen [X.]s in verfassungswidriger Weise sowohl gegenüber adoptierten Kindern eines Ehegatten, die nach § 1742 [X.] vom anderen Ehegatten angenommen werden können, als auch gegenüber leiblichen Kindern eines eingetragenen [X.]s, die nach § 9 Abs. 7 LPartG vom anderen [X.] adoptiert werden können.

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 98, 365 <385>; stRspr). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen an[X.] behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher [X.] und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. [X.] 129, 49 <69>; stRspr). Dabei verwehrt [X.]. 3 Abs. 1 [X.] dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. [X.] 129, 49 <68 f.>; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. [X.] 130, 240 <254>; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. [X.] 130, 240 <254>; stRspr).

b) Nach diesen Grundsätzen ist hier ein gegenüber dem bloßen Willkürverbot deutlich strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen gehen schon deshalb über das bloße Willkürverbot hinaus, weil die Verwehrung der Sukzessivadoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes betrifft. Auch wenn der Gesetzgeber die betroffenen Grundrechte der Kinder nicht verletzt (s.o., [X.] und II[X.]), so bleiben den adoptierten Kindern eines eingetragenen [X.]s doch mit der Sukzessivadoption verbundene Möglichkeiten der Entwicklung und Lebensgestaltung verwehrt, die dem Adoptivkind eines verheirateten Elternteils und dem leiblichen Kind eines [X.]s offenstehen. Berührt ist insbesondere die Gewährleistung elterlicher Pflege ([X.]. 2 Abs. 1 i.V.m. [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]); die Verwehrung der Sukzessivadoption schließt aus, dass das Kind einen zweiten rechtlichen Elternteil erhält, der die von der Verfassung zuvör[X.]t den Eltern zugedachte Sorge für die Entfaltung des Kindes in vollem Umfang übernehmen könnte (s.o., [X.]). Die mit der Verwehrung der rechtlich vollwertigen Elternstellung verbundenen Beschränkungen elterlicher Befugnisse erschweren auch das durch [X.]. 6 Abs. 1 [X.] geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern, weil sie einer gleichberechtigten Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide [X.] entgegenstehen. Beeinträchtigt ist zudem die für die Entwicklung des Kindes wichtige, durch [X.]. 6 Abs. 1 [X.] geschützte Stabilisierungsfunktion der Familie, weil der allein für die Familienkonstellation des angenommenen Kindes eines [X.]s geltende Ausschluss einer Adoption durch den Stiefelternteil dem Kind den Eindruck vermitteln kann, sein Familienverhältnis sei weniger wertvoll als das Familienverhältnis anderer Stiefkindfamilien, in denen die Eltern verheiratet sind oder das Kind leibliches Kind eines eingetragenen [X.]s ist.

2. Die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern ist nicht gerechtfertigt.

a) Die Ungleichbehandlung ist nicht durch das allgemeine Ziel einer Beschränkung von Sukzessivadoptionen gerechtfertigt. Die Sukzessivadoption ist - unabhängig von der Frage der Gleichgeschlechtlichkeit oder Verschiedengeschlechtlichkeit von Eltern - grundsätzlich ausgeschlossen und nur für Ehepartner zugelassen (vgl. § 1742 [X.]). Die eingetragene [X.]schaft unterscheidet sich von der Ehe jedoch nicht in einer Weise, die eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des an sich legitimen Zwecks des generellen Ausschlusses der Sukzessivadoption rechtfertigen könnte.

aa) Mit der Beschränkung von Sukzessivadoptionen soll insbesondere verhindert werden, dass ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die wi[X.]prüchlich ausgeübt werden könnten. Folgerichtig ist eine weitere Adoption für den Fall des [X.] der ersten Adoption grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entstehung konkurrierender Elternrechte gilt aber als unproblematisch, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt (vgl. Maurer, in: [X.] Kommentar zum [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, § 1742 Rn. 8). Die Zulassung der Sukzessivadoption für Ehepartner ist insoweit konsequent. Das Ziel, zum Schutze des Kindes einer konflikthaften Ausübung von konkurrierenden Elternrechten vorzubeugen, erklärt jedoch nicht die Benachteiligung von Kindern eingetragener [X.] gegenüber Kindern von Ehepartnern. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass eingetragene [X.] ihre Elternrechte gegenüber einem gemeinsamen Kind weniger einvernehmlich ausüben könnten als Ehepartner.

bb) Zum Wohle des Kindes soll zudem verhindert werden, dass es im Wege der Adoption von Familie zu Familie weitergegeben wird (vgl. Maurer, in: [X.] Kommentar zum [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, § 1742 Rn. 4; vgl. BTDrucks 7/3061, [X.] 30). Wegen der in Adoptivfamilien als erhöht geltenden Wahrscheinlichkeit von Komplikationen im [X.] wird die Gefahr einer wiederholten Weiterreichung des Kindes gesehen (vgl. [X.], in: [X.]Hauß, Familienrecht, 2. Aufl. 2011, § 1742 [X.] Rn. 1). Die Gefahr einer Kindesweiterreichung durch Kettenadoption besteht allerdings nicht, wenn die weitere Adoption gerade durch den Partner des ersten Adoptivelternteils erfolgt. Hier gibt der erste Adoptivelternteil das Kind nicht an eine neue Familie ab; vielmehr wird im Gegenteil die bestehende familiäre Bindung zum ersten Adoptivelternteil durch die Begründung eines rechtlichen [X.]ses auch zum Partner des ersten Adoptivelternteils gestärkt. § 1742 [X.] lässt darum die Adoption durch den Ehepartner zu. Diese Ausnahme ist vor dem Hintergrund des Zwecks des generellen Ausschlusses der Sukzessivadoption konsequent. Auch hinsichtlich dieses Zwecks unterscheiden sich die Adoption durch den Ehepartner und durch den eingetragenen [X.] jedoch nicht. Durch die Sukzessivadoption eines eingetragenen [X.]s würde das Kind, genauso wie bei einer Sukzessivadoption durch einen Ehegatten, zum gemeinschaftlichen Kind der [X.]. Es bestünde ebenso wenig wie bei Ehepartnern die Gefahr, dass das Kind auf diese Weise von Familie zu Familie weitergereicht würde. Insbesondere ist die eingetragene [X.]schaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe (vgl. [X.] 124, 199 <225>; 126, 400 <426>; [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66 f.).

b) Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch [X.] lässt sich auch ansonsten nicht mit Belangen des Kindes rechtfertigen. [X.]eswohl steht der Adoption des zuvor adoptierten Kindes des einen [X.]s durch den anderen [X.] nicht entgegen, sondern spricht im Gegenteil dafür, diese zu ermöglichen.

aa) Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade.

(1) Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen [X.]schaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 76). Bedenken, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen [X.] im Allgemeinen richten, wurden in der ganz überwiegenden Zahl der sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen (s.o., A.II[X.]2.a)). Auch der Rechtsausschuss des [X.] hatte bereits in seinem Bericht zum [X.]schaftsgesetz bekundet, mit der Ausklammerung der Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption sei keine negative Aussage über die Erziehungsfähigkeit gleichgeschlechtlich orientierter Personen intendiert (vgl. BTDrucks 14/4550, [X.] 6).

(2) Im Übrigen wäre der Ausschluss der Sukzessivadoption ungeeignet, etwaige Gefahren des Aufwachsens eines Kindes mit gleichgeschlechtlichen Eltern zu beseitigen, denn der Ausschluss der Sukzessivadoption kann, darf und soll nicht verhindern, dass das Kind mit seinem Adoptivelternteil und dessen gleichgeschlechtlichem [X.] zusammenlebt. Homosexuelle Menschen können im Wege der [X.] ein Kind annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und mit ihrem Kind und ihrem gleichgeschlechtlichen Partner ein Leben in familiärer [X.] führen. Nach § 9 Abs. 6 LPartG kommt eine [X.] durch einen [X.] auch dann in Betracht, wenn eine eingetragene [X.]schaft bereits besteht. Eine tatsächliche Familiengemeinschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner mit dem von einem Partner angenommenen Kind kann demnach im [X.] an eine [X.] begründet werden, ohne dass dafür eine Sukzessivadoption erforderlich wäre (vgl. [X.], [X.], [X.] 208 <209>). Weder die [X.] durch homosexuelle Menschen noch das faktische Zusammenleben eingetragener [X.] mit dem Kind eines der beiden Partner ließen sich ohne gravierende Verstöße gegen das Grundgesetz unterbinden. Ein genereller Ausschluss homosexueller Menschen von der [X.] verstieße auch gegen die [X.] Menschenrechtskonvention (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./[X.]reich, NJW 2009, [X.] 3637 ff.). Dem Gesetzgeber lag dies aber ohnehin fern. Er hat die [X.] durch homosexuelle Menschen zugelassen und fördert darüber hinaus das Zusammenleben des Kindes mit seinem Adoptivelternteil und dessen eingetragenem [X.]. Die familiäre [X.] eines gleichgeschlechtlichen Paares mit dem Kind des einen [X.]s ist also nicht nur nicht verboten, sondern das [X.]schaftsgesetz unterstützt deren familiäres Zusammenleben, indem es gerade für diesen Fall Regelungen trifft, die dem [X.], der nicht Elternteil im Rechtssinne ist, elternähnliche Befugnisse einräumen, einschließlich der Möglichkeit, einen gemeinsamen [X.] zu verwenden (§ 9 Abs. 1 bis 5 LPartG; s.o., [X.]3.).

bb) Auch die Sukzessivadoption an sich beeinträchtigt das Kindeswohl nicht, sondern ist diesem in den hier zu beurteilenden Konstellationen regelmäßig zuträglich.

(1) Die Sukzessivadoption hat nach Einschätzung der angehörten psychologischen Sachverständigen stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte (s.o., A.II[X.]2.a)). Die betroffenen Kinder sind durch die Trennung von den leiblichen Eltern in besonderer Weise belastet. Die mit der [X.] durch die leiblichen Eltern einhergehende Bindungsunsicherheit des Kindes würde mit der Adoption durch den eingetragenen [X.] des Adoptivelternteils nicht vertieft; vielmehr würde diese weitere Adoption der Stabilisierung und Integration des Kindes in seine neue Familie dienen. [X.] erhielte Gewissheit, dass ihm im Fall des Verlusts des einen Elternteils ein anderer Elternteil bliebe. [X.] könnte auch die rechtliche Gleichstellung beider Elternteile innerhalb der Familie wirken; das gemeinsame Sorgerecht der Eltern könnte das Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und das Verantwortungsgefühl der Eltern stärken und die gemeinsame Erziehung erleichtern. Hingegen könnte das Kind die Verweigerung der rechtlichen Anerkennung seines Verhältnisses zum [X.]n Elternteil als Abwehr und Ablehnung seiner Person und seiner Familie erleben.

(2) Die Adoption durch den [X.] würde die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der [X.]schaft durch Trennung oder Tod verbessern. Gerade diese Überlegung hat den Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BTDrucks 15/3445, [X.] 15) bei der gesetzlichen Zulassung der Stiefkindadoption durch [X.] geleitet (s.o., A.[X.]3.), ohne dass sich die Interessenlage des Kindes dort von der des Kindes bei der Sukzessivadoption unterscheiden würde.

(a) Insbesondere ließe erst eine Sukzessivadoption im Fall einer Auflösung der [X.]schaft eine die Kindeswohlerfordernisse berücksichtigende Regelung des Sorgerechts zu, die der emotionalen Bindung des Kindes zum anderen [X.] Rechnung tragen könnte. Nach der Trennung der Partner bleibt das alleinige Sorgerecht nach derzeitiger Rechtslage dem Adoptivelternteil. Die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ist mangels rechtlicher Elternbeziehung des anderen [X.]s zum Kind ausgeschlossen. Selbst wenn er das Kind seit der Adoption durch seinen Partner persönlich betreut und zu ihm eine enge Bindung entwickelt hat, kommt eine Teilhabe am Sorgerecht derzeit nicht in Betracht. Mit der Trennung entfallen zudem gemäß § 9 Abs. 4 LPartG die in § 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingeräumten elterntypischen Befugnisse. Dem [X.] verbleibt einzig ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 [X.]. Könnte der andere [X.] das Kind hingegen ebenfalls adoptieren, erhielte dieses die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der [X.] (§ 1754 Abs. 1 [X.], § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG) und diesen stünde die gemeinsame elterliche Sorge zu (§ 1754 Abs. 3 Alt. 1 [X.], § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Die Verteilung des Sorgerechts und des darin enthaltenen Aufenthaltsbestimmungsrechts könnten dann unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall angemessen geregelt werden (vgl. [X.], in: [X.] für [X.], 2005, [X.] 133 <143>).

(b) Auch in materieller Hinsicht würde das Kind durch eine Sukzessivadoption grundsätzlich rechtlich besser abgesichert. Es würde von der doppelten Elternschaft insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht profitieren (vgl. [X.] 117, 202 <234>).

(aa) Da das Kind ohne Sukzessivadoption nicht mit dem eingetragenen [X.] des Elternteils verwandt ist, die Unterhaltspflicht aber nur auf Verwandtschaft beruhen kann (§ 1601 [X.]), hat es gegenüber dem [X.] keine Unterhaltsansprüche. Erst mit der rechtswirksamen Adoption könnten aufgrund der dann bestehenden Verwandtschaft Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem Annehmenden entstehen.

Zwar gehen mit dem rechtlichen Hinzukommen eines zweiten Elternteils potenziell Pflichten des Kindes gegenüber diesem Elternteil einher. So sind Kinder grundsätzlich gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet (§ 1601 [X.]). Der Elternunterhalt ist jedoch im Vergleich zum Kindesunterhalt schwächer ausgestaltet (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. August 2006 - [X.]/04 -, [X.], [X.] 1511 <1513>). Zudem realisiert sich die Verpflichtung zum Elternunterhalt seltener und trifft das Kind in aller Regel allenfalls in fortgeschrittenem Lebensalter, wenn es selbst über ein geregeltes Einkommen verfügt. Dagegen erhält das Kind finanzielle Unterstützung durch seine Eltern in einer Lebensphase, in der es auf diese dringend angewiesen ist, da es sich noch keine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen konnte.

(bb) Die Sukzessivadoption stellte das Kind erbrechtlich besser. Das Stiefkind hat bei Versterben des Stiefelternteils keine gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche. Deren Grundlage würde erst durch Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Wege der Adoption geschaffen.

(3) Die betroffenen Kinder büßen durch eine Sukzessivadoption weder verwandtschaftliche Beziehungen noch dadurch vermittelte unterhalts- oder erbrechtliche Ansprüche ein. Mit der Annahme enden zwar grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 [X.]); Unterhaltsansprüche, das Erbrecht, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht erlöschen. Im Fall der Sukzessivadoption sind diese Ansprüche gegenüber früheren Elternteilen und deren Verwandten jedoch bereits mit der ersten Adoption erloschen. Die Sukzessivadoption bewirkt insoweit einen Zugewinn an Rechten, führt aber nicht zu einem weiteren Rechtsverlust.

cc) Eine Gefährdung des Kindeswohls durch Zulassung der Sukzessivadoption ist schließlich auch deshalb nicht zu befürchten, weil jeder Adoption eine Einzelfallprüfung vorausgeht, bei der etwaige individuelle Nachteile der konkret in Frage stehenden Adoption berücksichtigt werden. Gemäß § 1741 Abs. 1 [X.] darf das Familiengericht die Annahme nur aussprechen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient, ist nach Prüfung des Einzelfalls im Wege einer Prognoseentscheidung durch das Familiengericht zu beantworten. Hierbei wird das Familiengericht nach § 189 Satz 1 FamFG grundsätzlich von der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt, die die Situation der Betroffenen zuvor umfassend untersucht hat. Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoption in Betracht kommt, führt sie gemäß § 7 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz zur Vorbereitung der Vermittlung bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch, um sich ein umfassendes Bild von der Lebenssituation des Kindes, seiner Bezugspersonen und dem potenziellen Adoptivelternteil zu machen.

c) Auch der Zweck, eine Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene [X.] zu verhindern, rechtfertigt den Ausschluss der Sukzessivadoption für eingetragene [X.] nicht. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obgleich das Gesetz diese für Eheleute zulässt. Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption ließe sich durch die Sukzessivadoption nicht vollständig umgehen, weil sich die beiden Adoptionsformen im Ablauf voneinander unterscheiden und der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch die Ermöglichung der Sukzessivadoption seine Wirkung insoweit nicht verlöre.

Sofern sich das Umgehungsbedenken darauf bezieht, dass ein Kind bei einer Sukzessivadoption durch einen eingetragenen [X.] wie bei der ausgeschlossenen gemeinschaftlichen Adoption durch tätige Mithilfe des Staates in eine gleichgeschlechtliche Elterngemeinschaft vermittelt würde, in der ihm komplementäre Elemente einer Erziehung durch verschiedengeschlechtliche Eltern fehlten, so ist der gesetzliche Ausschluss der sukzessiven Adoption nicht geeignet, dem zu begegnen. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand als legitimes Ziel bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung Bestand haben könnte, verhindert der Ausschluss der Sukzessivadoption nicht, dass ein Kind - staatlich vermittelt - dauerhaft mit einem gleichgeschlechtlichen Paar in familiärer [X.] lebt. Kinder können im Wege der [X.] (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 [X.]) durch familiengerichtlichen Beschluss (§ 1752 Abs. 1 [X.]) von einem homosexuellen Elternteil angenommen werden und dann tatsächlich - sei es gleich, sei es später - mit dem Adoptivelternteil und dessen [X.] in einer familiären [X.] leben, sofern die Kindeswohlprüfung nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Einzelfall ergibt, dass die Einzelannahme dem Wohl des Kindes dient. In dieser Hinsicht nimmt schon die Eröffnung der [X.], die der Staat nicht allein homo-sexuellen Menschen vorenthalten könnte (s.o., b)aa)(2)), und nicht erst die Sukzessivadoption dem Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption die Wirkung. [X.] wird bereits mit der [X.] durch eine homosexuelle Person in eine Familie vermittelt, in der es in aller Regel an einem an[X.]geschlechtlichen Partner fehlt und dauerhaft fehlen wird. Ob diese [X.] dem Kindeswohl dient oder nicht, kann und muss anhand der individuellen Lebensumstände der Betroffenen im konkreten Fall beurteilt werden.

d) Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch einen [X.] ist nicht im Hinblick auf die Elternrechte Dritter gerechtfertigt. Elternrechte Dritter sind nicht betroffen, weil diese im Fall der Sukzessivadoption bereits mit der ersten Adoption erloschen sind (§ 1755 Abs. 1 [X.]).Mit der Einwilligung in die [X.] durch den ersten [X.] (§ 1747 Abs. 1 Satz 1 [X.]) haben sich die leiblichen Eltern ihres Einflusses auf weitere Adoptionsentscheidungen der Familiengerichte begeben.

e) Der Schutz der Ehe nach [X.]. 6 Abs. 1 [X.] rechtfertigt den Ausschluss der Sukzessivadoption durch einen eingetragenen [X.] nicht.

aa) Die Eröffnung der Möglichkeit der Sukzessivadoption durch einen [X.] verletzt das [X.] nicht in seiner abwehrrechtlichen Dimension. Die Sukzessivadoption durch einen [X.] berührt weder die Eheschließungsfreiheit noch die den Ehepartnern zukommende Freiheit der inneren Ausgestaltung der Ehe.

bb) Die im [X.] enthaltene Institutsgarantie ist nicht betroffen. Regelungen, die der Ehe einen rechtlichen Rahmen geben und den Eheschluss mit Rechtsfolgen ausstatten, bleiben unangetastet.

cc) Auch der durch [X.]. 6 Abs. 1 [X.] gebotene besondere Schutz der Ehe durch die staatliche Ordnung (vgl. [X.] 105, 313 <346>) rechtfertigt nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines [X.]s gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners. Zwar ist es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe grundsätzlich nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. [X.] 126, 400 <420>; stRspr). Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe deren Benachteiligung jedoch nicht (vgl. [X.] 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). Aus dem besonderen Schutz der Ehe lässt sich nicht ableiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. [X.] 105, 313 <348>; 124, 199 <226>). Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung der Benachteiligung vergleichbarer Lebensgemeinschaften jenseits der bloßen Berufung auf [X.]. 6 Abs. 1 [X.] eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt (vgl. [X.] 124, 199 <226>). Solche Sachgründe sind hier nicht gegeben (s.o., a)).

f) Auch das verfassungsrechtliche Elternrecht wird nicht dadurch verletzt, dass einer Person ermöglicht wird, neben ihrem eingetragenen [X.] in die rechtliche [X.] einzurücken. [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt nicht, Elternschaft auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken. Vielmehr schützt das Elterngrundrecht auch gleichgeschlechtliche Eltern, sofern deren Elternschaft einfachrechtlich Anerkennung gefunden hat (s.o., I[X.]).

g) Ebenso wenig rechtfertigt der verfassungsrechtliche Schutz der Familie ([X.]. 6 Abs. 1 [X.]), die Möglichkeit der Sukzessivadoption auf heterosexuelle Paare zu begrenzen. [X.]. 6 Abs. 1 [X.] schützt mannigfaltige familiäre Beziehungen, auch wenn keine Ehe zugrunde liegt. So fällt auch die familiäre [X.] eingetragener [X.] mit einem Kind unter den Schutz des [X.] (s.o., II[X.]).

h) Ungeachtet der Frage, wie weit völkerrechtliche Verpflichtungen eine von der Verfassung verbotene Ungleichbehandlung rechtfertigen können, lässt sich der Ausschluss des Sukzessivadoptionsrechts nicht mit [X.]. 6 Abs. 1 des [X.]n Übereinkommens über die Adoption von Kindern begründen, nach dem die einzelne Adoption eines Adoptivkindes des Ehegatten gestattet ist. [X.]. 8 Buchstabe a der am 7. Mai 2008 vom [X.] verabschiedeten revidierten Fassung des Übereinkommens lässt ausdrücklich die Sukzessivadoption durch eingetragene [X.] zu. Es steht der [X.] jedenfalls offen, der bereits in [X.] getretenen revidierten Fassung beizutreten und, soweit erforderlich, das ursprüngliche Abkommen zu kündigen.

3. Auch im Vergleich zur Situation leiblicher Kinder eingetragener [X.] ist die Ungleichbehandlung adoptierter Kinder eingetragener [X.] nicht zu rechtfertigen. Zwischen der Adoption eines leiblichen Kindes des eingetragenen [X.]s und der Adoption eines angenommenen Kindes des eingetragenen [X.]s bestehen keine Unterschiede solcher [X.], die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Erwägungen wie zur Benachteiligung der angenommenen Kinder eingetragener [X.] gegenüber den von Ehepartnern adoptierten Kindern (s.o., 2.). Zwar ist das [X.] Adoptionsrecht generell großzügiger, wenn es um die Adoption leiblicher Kinder geht, als wenn ein Kind angenommen werden soll, das bereits einmal adoptiert wurde (vgl. § 1742 [X.]). Sinn dieser Differenzierung ist die Verhinderung der mit der Kettenadoption verbundenen Kindeswohlgefahren. Diese bestehen jedoch nicht, wenn das Kind durch den Ehepartner oder eingetragenen [X.] des Adoptivelternteils angenommen wird (s.o., 2.a)).

Ob die Benachteiligung adoptierter Kinder eingetragener [X.] gegenüber adoptierten Kindern von Ehepartnern darüber hinaus auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ([X.]. 6 Abs. 5 [X.]) verstößt (vgl. [X.], [X.] unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, [X.] 176 ff.; [X.], [X.]schaft und Kindschaftsrecht, 2004, [X.] 167 f.), kann hier offenbleiben.

Die Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG verstößt auch insofern gegen [X.]. 3 Abs. 1 [X.], als sie eingetragene [X.] im Vergleich zu Ehegatten benachteiligt, denen es gemäß § 1742 [X.] möglich ist, das adoptierte Kind ihres Partners anzunehmen. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen [X.]n nach § 9 Abs. 7 LPartG unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die Ungleichbehandlung die sexuelle Identität betrifft (vgl. [X.] 124, 199 <220 f.>; 126, 400 <419>; [X.], Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 40). Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener [X.]schaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht; insbesondere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt (s.o., IV. 2.e)cc)).

§ 9 Abs. 7 LPartG verstößt auch insofern gegen [X.]. 3 Abs. 1 [X.], als er eingetragene [X.] eines Adoptivelternteils im Vergleich zu eingetragenen [X.]n eines leiblichen Elternteils benachteiligt, weil nur Letzteren die Adoption des Kindes des [X.]s rechtlich möglich ist. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerf[X.]). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. [X.] 130, 240 <260 f.>; stRspr). Neben der naheliegenden Angleichung der Adoptionsmöglichkeiten eingetragener [X.] an die für Ehepartner bestehenden Adoptionsmöglichkeiten wäre auch eine allgemeine Beschränkung der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für eingetragene [X.] und Ehepartner gleich ausgestaltet würden.

Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Sukzessivadoption durch eingetragene [X.] sofort ermöglicht wird. Da eine Adoption erst im Zeitpunkt der Zustellung des [X.] an den Annehmenden wirksam wird (§ 197 Abs. 2 FamFG), ohne Wirkungen für den davor liegenden Zeitraum zu entfalten, erachtet es der Senat angesichts der mit der Versagung der Sukzessivadoption verbundenen Nachteile für nicht zumutbar, die Betroffenen bis zur gesetzlichen Neuregelung zuwarten zu lassen.

Die Übergangsregelung orientiert sich allein an den in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen. Demgemäß liegt ihr nicht die Prüfung und Beurteilung der Frage zugrunde, ob andere Unterschiede, die sich im derzeit geltenden Recht bei der Adoption durch Ehepartner und durch eingetragene [X.] ergeben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung dieser Frage obliegt im Rahmen der erforderlichen Gesetzesänderungen zum Adoptionsrecht zunächst dem Gesetzgeber.

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3247/09 werden die angegriffenen Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 2 BVerf[X.] aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerf[X.] hat die [X.] der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Entscheidungen auf einem verfassungswidrigen Bundesgesetz beruhen.

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09

19.02.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Dezember 2010, Az: 2 Wx 23/09, Vorlagebeschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 AdÜbk, § 1741 Abs 2 BGB, § 1742 BGB, § 9 Abs 1 LPartG, § 9 Abs 6 LPartG, § 9 Abs 7 LPartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.02.2013, Az. 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 (REWIS RS 2013, 8132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8132 BVerfGE 133, 59-100 REWIS RS 2013, 8132

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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