Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. XII ZB 586/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15991

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[X.]:[X.]:BGH:2017:080217BXII[X.]586.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 586/15
vom
8. Februar 2017
in dem Adoptionsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2; EMRK
Art.
8
a)
Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.
b)
Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses [X.] Regelungen des §§
1741 Abs.
2, 1755 Abs.
1 [X.] sind weder ver-fassungswidrig (im [X.] an [X.] FamRZ 2013, 521) noch konventi-onswidrig (Abgrenzung zu [X.] [X.], 377).
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 -
XII [X.] 586/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Februar 2017
durch [X.], [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 3.
November 2015 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Wert: 5.000

Gründe:
A.
Die nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption der minderjährigen Kinder [X.] durch den Antragsteller zu
1 mit der [X.], dass diese die Stellung gemeinsamer Kinder der Antragsteller erlangen.
Die Antragstellerin zu
2 ist die leibliche Mutter der [X.]. Der leibliche Vater der [X.] ist im Jahr 2006 verstorben. Der
Antrag-steller zu
1 lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen [X.] zusammen.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich diese mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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3
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B.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Das [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, eine Adoption mit der Rechtsfolge, dass die [X.] die Stellung [X.]r Kinder der Antragsteller erlangen, sei nach derzeitiger Gesetzesla-ge nicht möglich.
Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs sei der [X.] bei der Reform des Adoptionsrechts im Jahre 1976 von der Vorstellung ausgegangen, dass den Belangen des Kindeswohls bei der Annahme durch ein Ehepaar am besten Rechnung getragen werden könne. Das anzunehmende Kind solle mit dem Ziel, ihm ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen werden. Diese
Familie gruppiere sich "in der Regel"
um ein Ehepaar, so dass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für seine Entwicklung biete. Jede andere Lebensgemeinschaft als die Ehe sei rechtlich nicht abgesichert, um eine gemeinschaftliche Aufnahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen; es fehlten die Voraussetzungen, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft einordnen zu können.
Das [X.] habe bislang nicht in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber in
typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres be-sonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen dürf-te, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage
als eine rechtlich unver-bindliche Paarbeziehung.

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Zwar werde unter anderem
in Anbetracht der sich wandelnden familiären Lebensformen die fortdauernde Rechtfertigung des Verbots der gemeinschaftli-chen Adoption durch unverheiratete Paare in jüngerer [X.] auch im [X.] Schrifttum in Zweifel gezogen. Insbesondere werde geltend gemacht, dass der Gesetzgeber mit seiner typisierenden Annahme, die Bereitschaft der [X.] und zur Übernahme der damit verbundenen familienrechtlichen Pflichten biete die beste Gewähr für stabile und kindeswohlverträgliche Lebensverhältnisse, eine Beurteilung des Kindeswohls vorwegnehme, die besser im Einzelfall getroffen werden sollte. Dennoch könne die seitens der Antragsteller begehrte Adoption

jedenfalls derzeit

mangels gesetzlicher Grundlage nicht angeordnet werden.

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Regelung des §
1741 Abs.
2 Satz
1 [X.] eindeutig; sie lässt keine Auslegung im Sinne der Antragsteller zu. Die Regelung ist
nicht verfassungswidrig. Schließlich gebietet auch die [X.] Menschenrechtskonvention
keine andere Entscheidung.
1. Gemäß §
1741 Abs.
2 Satz
1 [X.] kann derjenige, der nicht verheira-tet ist, ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemein-schaftlich annehmen

1741 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Außerdem kann ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein annehmen

1741 Abs.
2 Satz
3 [X.]

so genannte Stiefkindadoption). Nach §
1754 Abs.
1 [X.] erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, wenn ein Ehepaar ein Kind gemeinschaftlich oder ein Ehegatte ein Kind des anderen 8
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5
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Ehegatten allein annimmt.
In den übrigen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden
(Absatz
2).
§
1755 Abs.
1 Satz
1 [X.] ordnet an,
dass mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen. §
1755 Abs.
2 [X.] regelt schließ-lich
für die
Stiefkindadoption, dass das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem an-deren Elternteil und dessen Verwandten eintritt, wenn ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten annimmt.
Für die Lebenspartnerschaft regelt §
9 Abs.
7 LPartG, dass ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners
allein anneh-men kann; für diesen Fall gelten die §§
1742, 1743 Satz
1, §
1751 Abs.
2 und 4 Satz
2, §
1754 Abs.
1 und 3, §
1755 Abs.
2, §
1756 Abs.
2, §
1757 Abs.
2 Satz
1 und §
1772 Abs.
1 Satz
1 Buchstabe
c [X.] entsprechend.
a) Daraus folgt, dass de lege [X.] eine nicht verheiratete und nicht ver-partnerte Person
das Kind ihres Lebensgefährten nur mit der Folge annehmen kann, dass das Verwandtschaftsverhältnis des anderen zu seinem Kind erlischt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber lediglich gegen die [X.] Annahme eines (fremden) Kindes durch nicht miteinander verheira-tete Personen ausgesprochen habe.
In §
1741 Abs.
2 [X.] hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen nicht verheirateten und verheirateten Personen unterschieden. Während er
für erste-re pauschal geregelt hat, dass diese ein Kind "nur allein"
annehmen können, hat er für Ehegatten differenziert. Diese können ein (fremdes) Kind gemein-schaftlich oder ein Ehegatte kann das Kind seines Ehegatten allein annehmen. Demgemäß ist in §
1755 Abs.
2 [X.] für den Fall der Stiefkindadoption ange-ordnet, dass das Verwandtschaftsverhältnis in diesem Fall nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten erlischt. Für den Fall der An-12
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6
-

nahme eines Kindes durch eine nicht verheiratete oder verpartnerte Person fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung.
Diese Normen ermöglichen damit verheirateten Annehmenden,
[X.] Eltern zu werden, sei es
für ein (fremdes) Kind,
sei es
im Fall der Annahme des Kindes eines der Ehegatten
(oder im Fall der Lebenspartnerschaft eines der Lebenspartner);
in beiden Fällen sollen die Kinder

so die ausdrückliche
Regelung des §
1754 Abs.
1 [X.]

die rechtliche Stellung eines gemeinschaft-lichen Kindes erlangen.
Bei dieser Regelungssystematik hat sich der [X.] von dem Gedanken leiten lassen, dass das anzunehmende Kind in eine "harmonische und lebenstüchtige Familie"
aufgenommen werden soll. Diese Familie gruppiere sich in der Regel um ein Ehepaar, so dass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für seine Entwicklung biete (BT-Drucks. 7/3061 S.
28; zur Lebenspartnerschaft vgl. BT-Drucks. 15/3445 S.
15). Wenn ein Ehegatte das eheliche oder nichteheliche Kind des anderen Ehegatten annehme, erlange das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten (§
1754 [X.]), also die gleiche Stellung wie bei der Annahme durch das Ehepaar. Auch insoweit be-stehe kein Anlass für eine Einschränkung dieser Rechtsfolge (BT-Drucks. 7/3061 S.
30). Hieraus und aus den bereits dargestellten flankierenden Rege-lungen folgt, dass der Gesetzgeber insoweit keinen Unterschied zwischen der Fremdkind-
und der Stiefkindadoption gemacht hat.
b) Demgegenüber hat der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine der Stiefkindadoption vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb kann eine nicht verheiratete Person ein Kind de lege [X.] nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Lebensgefährten gemäß §
1755 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlischt
(so klarstellend auch [X.] Familienrecht 31.
Aufl. §
15 Rn.
16). Diese nach dem Wortlaut, nach Sinn und Zweck, nach 14
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der systematischen Stellung der Normen und nach dem Willen des [X.]s eindeutigen Regelungen lassen eine teleologische Reduktion nicht zu.
2. Entgegen der Anregung der Rechtsbeschwerde besteht auch kein An-lass für eine konkrete Normenkontrolle nach Art.
100 Abs.
1 GG. Der [X.] die §§
1741 Abs.
2 und 1755 Abs.
1 [X.] nicht für verfassungswidrig.
Die Antragsteller werden durch die Versagung der beantragten Adoption weder in ihrem Grundrecht aus Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG
noch aus Art.
6 Abs.
1 GG oder aus Art.
3 Abs.
1 GG verletzt.
Ebenso wenig werden die anzuneh-menden Kinder in ihrem Grundrecht aus Art.
2 Abs.
1 iVm Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG verletzt.
a) Gemäß Art.

6 Abs.
2 Satz
1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
aa) Personen sind schon nicht deshalb Eltern im Sinne des [X.], weil sie gegenüber dem Kind ihres Lebensgefährten die [X.] Funktion eines zweiten Elternteils wahrnehmen. Zwar misst das Grundgesetz der [X.] verfassungsrechtliche Bedeutung bei.
[X.] ein leiblicher Elternteil mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfach-rechtliche Zuweisung der Elternposition, kann das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die [X.] und personale Verbundenheit zwischen [X.] und Kind Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht Verant-wortung für das Kind tragen zu können
(vgl. §
1600 Abs.
1 Nr.
2,
Abs.
2
und 4 [X.]). Kann [X.] Elternschaft demnach verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein, so ist sie doch für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung verfassungsrechtli-cher Elternschaft. Soziale Elternschaft allein begründet
mithin grundsätzlich 16
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keine Elternposition im Sinne des Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine [X.] Elternrolle übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird vielmehr durch den Familienschutz des Art.
6 Abs.
1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist ([X.] FamRZ 2013, 521, 524
f.
[X.]).
bb) Hieraus folgt, dass der Antragsteller zu
1 allein wegen seiner sozia-len Elternschaft nicht in den Schutzbereich des Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG fällt. Die Antragstellerin zu
2 ist demgegenüber in ihrem Elternrecht ersichtlich nicht be-einträchtigt, weil in
ihre Rechtsposition durch die Versagung der Adoption nicht eingegriffen wird.
b) Ebenso wenig ist Art.
6 Abs.
1 GG verletzt, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen.
aa) Die tatsächliche Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art.
6 Abs.
1 GG geschützt. Die leibliche und see-lische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Weil das Familien-grundrecht auf den Schutz der spezifisch psychologischen und [X.]n Funkti-on familiärer Bindungen zielt, setzt der Grundrechtsschutz den Bestand rechtli-cher Verwandtschaft nicht voraus. Der Schutz der Familie nach Art.
6 Abs.
1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als "[X.] Familien"
vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind
([X.] FamRZ
2013, 521, 525 [X.]).

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Nach der Rechtsprechung des [X.]s greift eine versagte Adoption allerdings nicht in das Familiengrundrecht aus Art.
6 Abs.
1 GG ein (vgl. [X.] FamRZ 2013, 521, 525
f. [X.] zur Sukzessivadoption). Dieses garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusammenleben der [X.] und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Der Ausschluss der Mög-lichkeit einer Adoption betrifft das tatsächliche Zusammenleben des
Paares
und des Kindes nicht unmittelbar. Zwar hat der [X.] insofern Ein-fluss auf das familiäre Zusammenleben, als dem Lebensgefährten des rechtli-chen Elternteils gegenüber dessen Kind bestimmte elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, so
dass die beiden Lebensgefährten die Erzie-hungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können. Im Ergebnis ist die Verwehrung der Adoption jedoch von der insoweit maßgeben-den Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie ge-deckt
(vgl. [X.] FamRZ 2013, 521, 525
f.
[X.]).
Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des Elternstatus. Die Adoption ist ein rechtlicher Vorgang, der dem Einzelnen überhaupt erst durch gesetzliche Regelung ver-fügbar wird. Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten nehmen keine familiäre Freiheit, sondern gestalten diese aus, indem sie weitere Möglichkeiten rechtlich anerkannter Familienbeziehungen eröffnen. Auch die Entscheidung des [X.], eine Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestal-tung schließt die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein
([X.] FamRZ
2013, 521, 526 [X.]).
bb) Der gesetzgeberische Ausgestaltungsspielraum ist durch die [X.] nicht überschritten. Gerade weil das Familiengrundrecht 23
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Beziehungen einschließt, die

wie hier zwischen dem Antragsteller und den anzunehmenden Kindern

einem [X.] gleichkommen, ohne vom Elternrecht (Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG) erfasst zu sein, ist der Gesetzgeber nicht aus Art.
6 Abs.
1 GG verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen [X.] das volle Elternrecht zu gewähren. Ergibt sich aus Art.
6 Abs.
1 GG schon für den Ehegatten eines rechtlichen Elternteils kein
verfassungs-rechtlicher
Anspruch auf Ermöglichung einer Adoption, gilt dies erst recht für den nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheiraten Lebensgefährten (vgl. [X.] FamRZ 2013, 521, 526 [X.] zur
Sukzessivadoption).
c) Ferner werden die Antragsteller durch die Regelungen
der §§
1741 Abs.
2 und 1755 Abs.
1 [X.] auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art.
3 Abs.
1 GG verletzt.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleich-heitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder [X.] im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwi-schen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art.
3 Abs.
1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung ange-messen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsge-genstand
und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindun-gen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den 26
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jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben ([X.] FamRZ 2013, 521, 526 [X.]).
Nach diesen Grundsätzen ist im Rahmen einer Adoption ein gegenüber dem bloßen Willkürverbot deutlich strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen gehen schon deshalb über das [X.] hinaus, weil die Verwehrung der Adoption für die Persönlich-keitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes betrifft. Berührt ist insbe-sondere die Gewährleistung elterlicher Pflege (Art.
2 Abs.
1 iVm
Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG); die Verwehrung der Adoption schließt aus, dass das Kind einen zweiten rechtlichen Elternteil erhält, der die von der Verfassung zuvörderst den Eltern zugedachte Sorge für die Entfaltung des Kindes in vollem Umfang über-nehmen könnte. Die mit der Verwehrung der rechtlich vollwertigen Elternstel-lung verbundenen Beschränkungen elterlicher Befugnisse erschweren auch das durch Art.
6 Abs.
1 GG geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern, weil sie einer gleichberechtigten Wahrnehmung der [X.] durch beide Lebenspartner entgegenstehen. Beeinträchtigt ist zu-dem die für die Entwicklung des Kindes wichtige, durch Art.
6 Abs.
1 GG ge-schützte Stabilisierungsfunktion der Familie, weil der in einem solchen Fall gel-tende Ausschluss einer Adoption durch den Stiefelternteil dem Kind den [X.] vermitteln kann, sein Familienverhältnis sei weniger wertvoll als das Fa-milienverhältnis anderer Stiefkindfamilien, in denen die Eltern verheiratet sind (vgl. [X.] FamRZ 2013, 521, 526 [X.] zur Sukzessivadoption).
bb) Gemessen hieran ist es von Rechts wegen
allerdings
nicht zu bean-standen, dass der Gesetzgeber verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen eine gemeinsame Adoption ermöglicht, während er bei nicht verheirateten Personen nur eine alleinige Annahme vorsieht.

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Der Gesetzgeber durfte die beiden Vergleichsgruppen ungleich behan-deln. Der von ihm erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim. Wenn der Gesetzgeber hi[X.] maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. §
9 Abs.
7 LPartG) abstellt, liegt das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen. Auch wenn sich ein ge-sellschaftlicher Wandel vollzieht, wonach immer mehr Kinder aus nichteheli-chen Lebensgemeinschaften hervorgehen und deshalb möglicherweise eine gemeinschaftliche Adoption auch für diese Partner denkbar erscheint (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ
206, 86 = [X.], 1479 Rn.
41; [X.] Fami-lienrecht 31.
Aufl. §
15 Rn.
17; [X.]/Saar [X.] 14.
Aufl. §
1741 Rn.
18; s.
auch [X.]/Frank [X.] [2007]
§
1741 Rn.
36
[X.]), ändert das nichts daran, dass sich die Ehe von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
recht-lich deutlich abhebt. Das [X.] hat in seiner Entscheidung zur Beschränkung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare ([X.] FamRZ 2007, 529, 531)
ausge-führt, dass der Gesetzgeber auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind anse-hen darf, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheli-che Lebensgemeinschaft.
So sei die Ehe nach §
1353 Abs.
1 [X.] angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung (§§
1313
ff. [X.]) oder Scheidung (§§
1564
ff. [X.]) wieder auflösbar, während nichteheli-che Lebensgemeinschaften
jederzeit beendet werden könnten, auch wenn [X.] sich im konkreten Fall als eine feste Bindung erwiesen. Die ehelichen Bin-dungen böten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Auch seien Ehegatten einander nach §
1360 [X.] gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Fa-milie zu unterhalten. Dieser Unterhalt sei mit auf die Bedürfnisse der [X.]
-
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samen Kinder ausgerichtet, begünstige
auch sie und bestimme
maßgeblich ihre wirtschaftliche und [X.] Situation. Eine
solche Verpflichtung bestehe
bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Hier beschränke
sich die Pflicht zur Unterhaltszahlung auf den Betreuungsunterhalt nach §
1615
l [X.], den derjenige Elternteil für begrenzte [X.] beanspruchen könne, der das Kind allein betreue. Zudem werde
die wirtschaftliche und [X.] Situation eines ehelichen Kindes durch die für die Ehe geltenden besonderen [X.], versor-gungs-
und erbrechtlichen Regelungen gestärkt
([X.] FamRZ 2007, 529, 531 [X.]).
d) Ebenso
wenig werden die anzunehmenden Kinder in ihrem Grund-recht aus Art.
2 Abs.
1 iVm
Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG verletzt.
aa) Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung.
Die staatliche Verpflichtung, die Wahrnehmung der Pflege-
und Erzie-hungsverantwortung durch die Eltern zu sichern, wurzelt in der grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber dem Kind. Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Grundrechtsschutz erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu [X.]. Zunächst befindet er darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und geboten hält, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten. Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatli-che Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grund-rechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätz-lich unbestimmt ist. Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Bundesverfassungs-gericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass die Aufstellung und 31
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normative Umsetzung eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers ist, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs-
und Gestaltungsspiel-raum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen ([X.] FamRZ 2013, 521, 523).
bb) Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier indes schon deshalb nicht überschritten, weil die betroffenen Kinder nicht elternlos
sind, sondern mit der
Antragstellerin einen Elternteil im Rechtssinne
haben (vgl. [X.] FamRZ 2013, 521, 523).
Außerdem bleibt es den Antrag-stellern unbenommen, die Ehe zu schließen und so in eine gemeinschaftliche Elternstellung einzurücken.
3. Schließlich verletzen die Regelungen der §§
1741 Abs.
2 und 1755 Abs.
1 [X.] die Antragsteller auch nicht in ihrem von Art.
8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens.
a) Gemäß Art.
8 Abs.
1 EMRK hat jede
Person unter anderem
das Recht auf Achtung ihres Privat-
und Familienlebens. Nach Absatz
2 darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer [X.] Gesellschaft notwendig ist für die na-tionale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des [X.], zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten ande-rer.
aa) In der von der Rechtsbeschwerde bemühten
Entscheidung des [X.] (im Folgendem: Gerichtshof) hatte dieser die
Adoption einer behinderten Volljährigen nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass es gegen Art.
8 EMRK verstößt, wenn das maßgebende nationale Recht die Rechte und Pflich-34
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ten der leiblichen Mutter gegenüber dem Kind als Folge der Adoption erlöschen lässt ([X.] [X.], 377
f.).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt sich der Begriff der "Familie"
in Art.
8 EMRK nicht auf Beziehungen, die auf einer Ehe beruhen, sondern schließt auch faktische "Familienbande"
ein, wenn die Parteien nicht-ehelich zusammenleben. Den Staat trifft dort, wo ein Familienband zu einem Kind besteht, die Verpflichtung, so zu handeln, dass dieses Band sich [X.] kann, und die Integration des Kindes in seine Familie durch rechtliche Schutzmaßnahmen zu ermöglichen
([X.] [X.], 377, 378).
Ein Abbruch der Mutter-Kind-Beziehung als Folge der Adoption stellt nach Auffassung des Gerichtshofs einen Eingriff in das Recht der Betroffenen
auf Achtung ihres Familienlebens dar.
Ein solcher Eingriff lässt sich nur [X.], wenn die Voraussetzungen von Art.
8 Abs.
2
EMRK vorliegen. Danach muss der Eingriff "vorgesehen sein durch das Gesetz", motiviert durch ein legi-times Ziel und "notwendig in einer [X.] Gesellschaft", um dieses Ziel zu erreichen
([X.] [X.], 377, 378).
Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar anerkannt, dass
"die Logik dieser Konzeption der Adoption"
(also der Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern) für minderjährige Personen gültig ist und überdies der von der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten des [X.] ver-tretenen Auffassung entspricht.
Im Folgenden hat er aber ausgeführt, "dass dieselbe Argumentation auf die besonderen Umstände, wie sie im gegen-wärtigen Fall vorliegen, der eine volljährige, aber behinderte Person betrifft, und zu deren Adoption alle Beteiligten
frei und klar ihr Einverständnis erklärt haben", nicht angewandt werden könne. Hier liege eine Situation vor, welche die "Exis-tenz von Elementen einer Abhängigkeit impliziert, die über die normalen affekti-ven Bindungen hinausgehen"
([X.] [X.], 377, 378).
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16
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bb) Das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Unverheiratete entsprach den seinerzeitigen Vorgaben durch Art.
6 Abs.
1 des [X.]n Adoptionsübereinkommens vom 24.
April 1967 ([X.]l.
II 1980 S.
1094, 1096). Seither haben im [X.] Rechtskreis eine Reihe nationaler [X.] auch Partnern einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft
die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes eröffnet, und zwar auch gleichgeschlechtlichen Partnern. Das revidierte [X.] Adopti-onsübereinkommen vom 27.
November 2008 trägt diesem Umstand in Art.
7 Abs.
2 Satz
2 Rechnung und erlaubt den Vertragsstaaten, den [X.] auf gleich-
oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese "in einer stabilen Beziehung" leben ([X.]l.
II 2015 S.
2,
6

Senatsbeschluss [X.], 86 = [X.], 1479 Rn.
40 [X.]). Dabei handelt es sich insoweit jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung.
b) Gemessen hieran stellen sich die Regelungen der §§
1741 Abs.
2 und 1755 Abs.
1 [X.] nicht als konventionswidrig dar
(aA BeckOK [X.]/Enders [Stand: 1.
November 2016] §
1741 Rn.
30.1; [X.] [X.], 379).
Vielmehr hat der Gerichtshof den Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern bei der Adoption Minderjähriger im Grundsatz aner-kannt. Nur bei
den von ihm bei seiner Entscheidung zugrunde liegenden be-sonderen Umständen
des Falls, der eine volljährige, aber behinderte Person betraf, hat er eine Verletzung von Art.
8 EMRK erkannt. Jener
Fall unterschei-det sich von dem vorliegenden allerdings in mehrfacher Hinsicht. Zum einen sind die Kinder minderjährig.
Für diese hat der [X.] Gesetzgeber im Inte-resse des Kindeswohls eine Stiefkindadoption weiterhin an eine besonders ge-festigte Beziehung der Annehmenden in Form einer Ehe oder Lebenspartner-schaft geknüpft. Zum anderen lässt das hier maßgebliche [X.] Recht bei 41
42
43
-
17
-

einer Volljährigenadoption gemäß §
1770 Abs.
2 [X.] die verwandtschaftlichen Beziehungen des Angenommenen grundsätzlich unberührt.
c) Mithin fehlt es bereits an einem Verstoß gegen die [X.] Men-schenrechtskonvention. Deshalb kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob der Senat ein seiner Auffassung nach zwar verfassungsgemäßes, aber gleichwohl konventionswidriges

und einer konventionskonformen Auslegung nicht zu-gängliches

Gesetz entsprechend Art.
100 Abs.
1 GG dem Bundesverfas-sungsgericht vorzulegen hat (so [X.] [X.] 2015, 5, 22
f.).
44
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18
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4. Schließlich steht es den Antragstellern frei, die Ehe zu schließen und damit den Weg für eine gemeinschaftliche Elternschaft zu eröffnen. Allein der Hinweis auf eine dann wegfallende Witwenrente vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Ehe dadurch gekennzeichnet ist, dass die Eheleute

wo-rauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat

auch wirtschaftlich füreinan-der einstehen, was nicht zuletzt mit entsprechenden Unterhaltsansprüchen und einem Versorgungsausgleich einhergeht (krit. allerdings [X.] [X.], 377, 378).

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2013 -
12 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.11.2015 -
II-3 [X.] -

45

Meta

XII ZB 586/15

08.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. XII ZB 586/15 (REWIS RS 2017, 15991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15991

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 586/15

12 F 235/13

3 UF 9/14

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