§ 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014
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