Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 95/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3002

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[X.]/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 226, 242 Cd a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzu-kommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen. b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines [X.] unter den Betrag seiner [X.] sinkt. c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen an-deren Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlau-teres Ziel zu erreichen. [X.], Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG [X.]nn - 2 - [X.] [X.] hat am 9. Juli 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der [X.] wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss [X.]. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.207,95 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Der bloße Umstand, dass mehrere Prozesse über vergleichbare Forde-rungen der Klägerin aus dem Komplex "B.

GmbH & Co. KG" geführt werden und ein dem Berufungsgericht [X.], nämlich das [X.]

, die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht in diesem Verfahren eingenommen hat (Urt. v. 31. Januar 2006 - 5 U 3672/05), begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Von einer [X.] - 3 - genz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entschei-dungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen ([X.] 151, 42, 45; 152, 182, 186; [X.], Urt. v. 16. September 2003 - [X.], [X.], 2278). Hier dagegen beruhen die gegenteiligen Ur-teile auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht. Ob der Tatrichter auf dieser Grundlage ein [X.] Verhalten einer Partei annimmt, obliegt grundsätzlich seiner abschließenden Beurteilung und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. I[X.] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Die Haftung des Klägers für die unstreitig entstandene Darlehensschuld der B.

GmbH & Co. KG ergibt sich aus §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB. Seine persönliche, zunächst durch die Zahlung der Einlage ausgeschlossene Haftung als Kommanditist ist durch die Rückzahlung von [X.] = 16.207,95 • in diesem Umfang wieder aufgelebt. 4 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingeklagte Rate des [X.]

sei nicht durch anderweitige Zahlungen erfüllt worden, ist zutreffend. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Klägerin vorgetragene Zahlenwerk auch dann noch schlüssig wäre, wenn die in den Jahren 2001 und 2003 geschlossenen Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig wären, wie die Revision meint. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass keine Gründe für die Annahme einer solchen Sittenwidrigkeit vorliegen. [X.] ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Dass die Klägerin [X.] verzichtet hat, die von einem Teil der Kommanditisten aus der [X.] vom 30. August 1999 geschuldeten Bürgschaften zu ziehen, und stattdes-sen die [X.] aus § 171 HGB in Anspruch nimmt, ist jedenfalls für sich allein nicht sittenwidrig. 5 - 4 - Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.] den ihm obliegenden Beweis für eine Erfüllung der Klageforderung durch die nach 2003 geleisteten Zahlungen nicht erbracht hat. 6 7 2. Auch die Voraussetzungen einer Stundung der Klageforderung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der Absprache, nur die Schuld der Gesellschaft, nicht aber auch [X.] der Gesellschafter zu stunden, ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.]er ergibt, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht hat nämlich auch angenommen, dass der [X.] die Voraussetzungen einer Stundung nicht bewiesen habe. Dagegen wehrt sich die Revision nicht, und ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. 3. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Rückzahlung an den Kläger betreffe in Höhe von 5.000,00 DM das von ihm gezahlte Agio und führe deshalb nicht zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung. Dabei verkennt die Revision, dass eine Rückzahlung immer dann haftungsbegründend wirkt, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag sei-ner [X.] sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war das hier der Fall. 8 4. Schließlich ist die Klage auf der Grundlage der von dem [X.] verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht wegen Verstoßes ge-gen das [X.] nach § 226 BGB oder wegen unzulässiger Rechtsaus-übung unbegründet. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Geltendma-chung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des [X.]n (vgl. [X.], 424, 425), wenn der Rechtsausübung kein schutzwür-diges Eigeninteresse der Klägerin zugrunde läge (vgl. [X.] 29, 113, 117 f.) oder wenn das Recht nur geltend gemacht würde, um ein anderes, vertrags-9 - 5 - fremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. [X.] 107, 296, 310 f.). Das zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. [X.] kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt. 10 Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein [X.] vor, nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin und [X.]bei der Prozessführung eng zusammengewirkt haben, was sich schon daraus ergibt, dass eine bei [X.]angestellte Rechtsanwältin mit Sitz in [X.]. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgetreten ist und die [X.] den Prozesskostenvorschuss für die Klägerin gezahlt hat. Tatsache ist auch, dass die Kommanditisten nur über den Weg der Außenhaftung in Anspruch genommen werden können, weil die [X.] die unberechtigten Auszahlungen genehmigt hat, und dass die Gesellschaft keinen Rückgriffsansprüchen ausgesetzt wäre, wenn die Klägerin die für spätere Darlehen vorgesehenen Bürgschaften gemäß der [X.] vom 30. August 1999 in Anspruch genommen hätte. Schließlich mag [X.] den Rückstand in Höhe der Klageforderung bewusst auflaufen gelassen haben, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch die Klägerin zu ermöglichen. Das alles schließt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ein anzuerkennendes Interesse an der Inanspruchnahme des [X.]n, nicht aus. Im Gegenteil legt das vorgetragene Zahlenwerk diese An-nahme sogar nahe. So waren nach der Gesamtaufstellung der Klägerin per 30. September 2005 zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt 1.257.780,00 • an [X.] offen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 weist dagegen einen Fehlbetrag in Höhe von - 6 - 18.070.283,41 • aus. Dass sich die Lage inzwischen grundlegend gebessert hätte, ist vom [X.]n nicht dargelegt. 11 Entscheidend kommt hinzu, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und was auch die Revision nicht in Abrede stellt - der [X.] gem. §§ 110, 161 Abs. 2 HGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft hat, gerichtet auf Freistellung von der eingeklagten Forderung bzw. - nach Zahlung - auf Erstattung des an die Klägerin gezahlten Betrages. Sollte dieser Anspruch wegen schlechter Vermögenslage der [X.] sein, spräche das gerade für die Entscheidung der Klägerin, nicht die [X.], sondern die Kommanditisten in Anspruch zu nehmen. Hat die [X.] dagegen genügend Mittel, um den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, kann sich der [X.] schadlos halten. Die damit verbundenen [X.] - nehmlichkeiten reichen entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, um das Verhalten der Klägerin als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: LG [X.]nn, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 419/04 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 13 U 130/05 -

Meta

II ZR 95/06

09.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 95/06 (REWIS RS 2007, 3002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3002

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 290/15

II ZR 291/15

Zitiert

13 U 130/05

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