§ 543 HGB

Zinsen und Verfahrenskosten

Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:28

G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108

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