Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. IX ZR 299/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 316

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 299/12

vom

12. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr. Pape
und die Richterin Möhring

am
12. Dezember 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2012 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf .

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-rensgrundrechte des [X.], insbesondere dessen Recht auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG), wurden
nicht verletzt. Der Kläger hat eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, jedoch
die tatsächlichen Grundlagen der jetzt noch streitgegenständlichen
28 Einzelforderungen nicht zusammenhängend und nachvollziehbar dargestellt. Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den Schriftsätzen, der 1
-

3

-

aus sechs Seiten und 16 Spalten bestehenden Tabelle K 6a
und
dem 221 [X.] umfassenden [X.] K 32
zusammenzusuchen
(vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 -
I
ZR 295/00, [X.], 219;
Beschluss vom 12. Juli 2008
-
IX ZR 210/04, [X.], 1886 Rn. 6;
vom 11. April 2013 -
VII
ZR 44/12, n.v.
Rn. 14). Der
Kläger
hätte die
abgerechneten Leistungen, welche den 28 streit-gegenständlichen Rechnungen zugrunde lagen,
schon in den Tatsacheninstan-zen ohne weiteres nachvollziehbar darstellen und den Anlagen zuordnen [X.]. Das Berufungsgericht hat den Kläger
mit Hinweisbeschluss vom 12.
Juli 2012 auf die Unzulänglichkeit seines Vorbringens hingewiesen, insbesondere darauf,
dass schlüssiger Vortrag nicht durch
die Vorlage von Rechnungen und Akteninhalt aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersetzt werden kann.
Das galt auch
für die Frage der Mandatierung des [X.]. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Urteil des Berufungsgerichts Bezug nimmt,
werden die [X.] als streitig bezeichnet; einen [X.] hat der Kläger nicht gestellt.

-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2011 -
12 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.11.2012 -
12 U 241/11 -

2

Meta

IX ZR 299/12

12.12.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. IX ZR 299/12 (REWIS RS 2013, 316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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