Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2013, Az. IX ZR 299/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 324

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Gegenstand

Schlüssigkeit eines Klagevorbringens: Ersatz schriftsätzlichen Vortrags durch Vorlage von Tabellen, Rechnungen und den Akteninhalt eines anderen Verfahrens


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf [X.] € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des [X.], insbesondere dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Der Kläger hat eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, jedoch die tatsächlichen Grundlagen der jetzt noch streitgegenständlichen 28 Einzelforderungen nicht zusammenhängend und nachvollziehbar dargestellt. Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den Schriftsätzen, der aus sechs Seiten und 16 Spalten bestehenden Tabelle [X.] und dem 221 Seiten umfassenden [X.] zusammenzusuchen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, [X.], 219; Beschluss vom 12. Juli 2008 - [X.], [X.], 1886 Rn. 6; vom 11. April 2013 - [X.], n.v. Rn. 14). Der Kläger hätte die abgerechneten Leistungen, welche den 28 streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde lagen, schon in den Tatsacheninstanzen ohne weiteres nachvollziehbar darstellen und den Anlagen zuordnen können. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2012 auf die Unzulänglichkeit seines Vorbringens hingewiesen, insbesondere darauf, dass schlüssiger Vortrag nicht durch die Vorlage von Rechnungen und Akteninhalt aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersetzt werden kann. Das galt auch für die Frage der Mandatierung des [X.]. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Urteil des Berufungsgerichts Bezug nimmt, werden die [X.] als streitig bezeichnet; einen [X.] hat der Kläger nicht gestellt.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser                       Lohmann                            Fischer

                  Pape                            Möhring

Meta

IX ZR 299/12

12.12.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. November 2012, Az: 12 U 241/11, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 543 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2013, Az. IX ZR 299/12 (REWIS RS 2013, 324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 324

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Referenzen
Wird zitiert von

308 O 343/16

V ZR 84/14

V ZR 84/14

IX ZR 299/12

23 U 27/14

Zitiert

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