Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2018, Az. I ZR 150/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15458

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Gegenstand

Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem Bevollmächtigten getroffenen Schmiergeldabrede: Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers; sekundäre Darlegungslast des Beklagten; Verwertung des der Klage zur Schlüssigkeit verhelfenden Vorbringens des Beklagten


Leitsatz

1. Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen.

2. Hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede vorgetragen, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine solche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen.

3. Ein von dem Sachvortrag des Klägers abweichendes Vorbringen des Beklagten, das der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhilft, kann zugunsten des Klägers nur verwertet werden, wenn er es sich hilfsweise zu eigen macht und seine Klage hierauf stützt. Der Kläger, der geltend macht, eine bestimmte Person habe als sein Beauftragter zu seinen Lasten überhöhte Vergütungen verabredet, macht sich das Vorbringen der Beklagtenseite, eine andere Person habe die beanstandeten Vereinbarungen getroffen, nicht zu eigen, wenn er deren Behauptung bestreitet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 9. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin handelte mit Möbeln. Sie vertrieb über ihr Tochterunternehmen, die [X.] (im Folgenden: [X.]  ), aus [X.] importierte Möbel. Alleiniger Geschäftsführer der [X.]   war [X.]. Die [X.]   wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2000 auf die Klägerin verschmolzen. Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet; sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Mit Schreiben vom 26. August 2010 gab der Insolvenzverwalter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei.

2

Die Beklagte betreibt eine Spedition. Die [X.]   beauftragte die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2000 mit dem Transport von Möbeln aus [X.] nach [X.]. Hauptlieferant der [X.]   für diese Möbel war der inzwischen verstorbene [X.]. Teile der von der Klägerin an die Beklagte für Transporte gezahlten Vergütungen, insgesamt 1.886.200 €, überwies die Beklagte über ihre Niederlassung in [X.] an Firmen, für die [X.] Vollmacht hatte.

3

Die Klägerin hat behauptet, sie habe [X.] bevollmächtigt, für sie und die [X.]   Speditionsleistungen für Warenlieferungen aus [X.] zu verhandeln und im laufenden Geschäft gegenüber der [X.] zu betreuen. [X.] habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der [X.] eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Nach Zahlung der Bruttofrachtraten durch die Klägerin an die Beklagte habe die Beklagte die an sich nicht geschuldeten Beträge an [X.] gezahlt. Diese Zahlungen hätten dem Zweck gedient, dass [X.] weiterhin für [X.] sorgte. [X.] sei bei einer bei der [X.] intern durchgeführten Revision festgestellt worden, dass die Beklagte der Klägerin Frachtvergütungen in Höhe von 1.886.200 € zu Unrecht in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihr erstatten. Es gebe konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schaden noch um etwa 1.678.540 € höher sei.

4

Mit ihrer am 8. Februar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.886.200 € nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte ihr alle weiteren, darüber hinausgehend entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat.

5

Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen ([X.], Urteil vom 21. November 2011 - 328 O 525/10, juris). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 8. Mai 2014 - [X.], [X.], 129).

6

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin den Feststellungsantrag neu gefasst und beantragt festzustellen, dass die Beklagte ihr alle über den Umfang des [X.] hinausgehenden Schäden zu ersetzen hat, die ihr aus der Bezahlung verdeckter Frachtaufschläge im Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. November 2000 durch die Beklagte an den damaligen Mitarbeiter [X.] entstanden sind.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die [X.] nicht gemäß § 826 [X.] wegen überhöhter Frachtrechnungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Die Klägerin habe ihre Behauptung nicht zu beweisen vermocht, die [X.] habe hinter ihrem Rücken mit [X.]    eine [X.] getroffen, um die Geschäftsbeziehung zur [X.]zu sichern. Der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der [X.][X.]habe zwar bekundet, [X.]    habe die [X.] mit der Niederlassung der [X.]n in [X.] vereinbart. Es bestünden jedoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. Zudem sprächen verschiedene Aspekte gegen die Richtigkeit seiner Aussage. Aus diesem Grund seien sowohl der Zahlungs- als auch der Feststellungsantrag unbegründet.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen.

a) Die Klägerin ist im vorliegenden Rechtsstreit wirksam durch die Kommanditistin [X.].  vertreten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im ersten Revisionsurteil Bezug genommen ([X.], 129 Rn. 13 bis 22).

b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin neu formulierte Feststellungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht.

aa) Der Senat hat im ersten Revisionsurteil den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die [X.] der Klägerin alle weiteren, darüber hinausgehend entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat, als nicht hinreichend bestimmt angesehen, weil die Klägerin mögliche weitere, vom [X.] nicht erfasste [X.] und überhöhte Rechnungen der [X.]n weder inhaltlich konkretisiert noch zeitlich eingegrenzt hat ([X.], 129 Rn. 23 bis 26).

bb) Der neu gefasste Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt.

(1) Die Klägerin hat nunmehr beantragt festzustellen, dass die [X.] ihr alle über den Umfang des [X.]s hinausgehenden Schäden zu erstatten hat, die ihr aus der Bezahlung verdeckter [X.] im Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. November 2000 durch die [X.] an den damaligen Mitarbeiter [X.]    entstanden sind.

(2) Unter Heranziehung des Vorbringens der Klägerin zur Begründung dieses Feststellungsantrags ergibt sich, dass die Klägerin damit die Feststellung der Einstandspflicht der [X.]n für die Differenz zwischen Bruttofrachtraten und Nettofrachtraten begehrt, die sie oder die [X.]als Vergütung für die Beförderung von Möbeln von [X.] nach [X.] an die [X.] gezahlt hat und die diese in dem im Antrag angegebenen Zeitraum an [X.]    weitergeleitet hat.

(3) Zwar hat sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren ergeben, dass [X.]    entgegen der Formulierung im Feststellungsantrag nicht Mitarbeiter der Klägerin oder der [X.]gewesen ist. Er war vielmehr deren Lieferant und soll nach der Behauptung der Klägerin von dieser und der [X.]zu Verhandlungen mit der [X.]n bevollmächtigt gewesen sein. Dieser Umstand könnte der Begründetheit des Antrags entgegenstehen. Für die Frage, ob der Feststellungsantrag dem Bestimmtheitsgebot genügt, ist er ohne Bedeutung.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe schlüssig vorgetragen, durch [X.]    und die [X.] wegen überhöhter Frachtrechnungen in sittenwidriger Weise geschädigt worden zu sein. Dies habe die [X.] in substantiierter und erheblicher Weise bestritten. Die [X.] treffe keine sekundäre Darlegungslast. Selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast der [X.]n annähme, habe die [X.] ihr genügt. Die Klägerin habe den Sachverhalt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht bewiesen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 [X.] zu.

aa) Nach § 826 [X.] ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.

bb) Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergelds für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter einer [X.] heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 [X.] nichtig (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 1972 - [X.], NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 - [X.], NJW 1989, 26; Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 357, 359; Urteil vom 16. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1065, 1067; [X.], 129 Rn. 33). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 [X.] nichtig (vgl. [X.]Z 141, 357, 359; 201, 129 Rn. 33). Schadensersatzansprüche bestehen in diesen Fällen nicht nur gegenüber den [X.] Mitarbeitern oder Beauftragten als unmittelbaren Zahlungsempfängern, sondern auch gegen den diese Zahlung tätigenden Geschäftspartner.

Der Vorwurf einer Schmiergeldzahlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter des Auftraggebers, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 1968 - [X.], [X.], 587, 588 - Bierexport, zu § 12 UWG aF; [X.], NJW 1989, 26; [X.], Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 [X.], NJW 2003, 2996, 2997; [X.], BeckRS 2009, 10754, jeweils zu § 299 StGB). Dies begründet die sogenannte [X.] (vgl. [X.], NJW 2003, 2996, 2997; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 299 Rn. 16; [X.] in [X.], StGB, 28. Aufl., § 299 Rn. 5). Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert ([X.], Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00, NJW 2001, 2558, 2559, zu § 332 StGB; [X.], NJW 2003, 2996, 2997 f.; [X.] in [X.] aaO § 299 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 299 Rn. 11). Der Begriff des Beauftragten ist weit zu fassen. Beauftragter ist jeder, der auf Grund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, geschäftlich für den Betrieb zu handeln und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt, ohne Angestellter oder Inhaber des Betriebs zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1952 - 1 [X.], [X.]St 2, 396, 401; [X.], [X.], 587, 588 - Bierexport, beide zu § 12 UWG aF; [X.], Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06, [X.], 3290, 3298; Beschluss vom 29. März 2012 - [X.], [X.]St 57, 202 Rn. 28, beide zu § 299 StGB). Ob dem Verhältnis des Beauftragten zu dem jeweiligen geschäftlichen Betrieb eine Rechtsbeziehung zu Grunde liegt oder dieser lediglich durch seine faktische Stellung im oder zum Betrieb in der Lage ist, Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen auszuüben, ist unerheblich ([X.]St 57, 202 Rn. 28; [X.] in [X.] aaO § 299 Rn. 2). Für die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Schmiergeldzahlung ist es regelmäßig gleichgültig, ob Nachteile für den Geschäftsgegner entstanden sind oder beabsichtigt waren, da bereits die Verheimlichung der Zuwendung den [X.] begründet (vgl. [X.], NJW 1973, 363; [X.], Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, [X.], 397, zu § 73 StGB; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 138 Rn. 63 mwN).

cc) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für ihre Behauptung, die [X.] habe mit [X.]    zu ihren Lasten Schmiergeldzahlungen vereinbart, darlegungs- und beweisbelastet ist. Das Berufungsgericht hat zudem ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt hat.

(1) Der Kläger, der die Existenz einer ihn in sittenwidriger Weise schädigenden [X.] behauptet und deshalb einen Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.] geltend macht, trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2000 - [X.], [X.], 2669, 2672 [insoweit in [X.]Z 144, 343 nicht abgedruckt]; Urteil vom 18. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 175, 58 Rn. 21; Urteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 404 Rn. 8, mwN; [X.] in [X.], Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht [X.], § 826 Rn. 1; MünchKomm.[X.]/Wagner, [X.], 7. Aufl., § 826 Rn. 51, mwN; HK-[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 826 Rn. 12). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich in Fällen dieser Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten oder eine ausdrückliche Zusage zur Zahlung von Schmiergeldern feststellen lassen wird. Schmiergeldzahlungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie geheim bleiben. Die an einer [X.] Beteiligten machen sich strafbar und riskieren im Falle ihrer Offenlegung eine Strafverfolgung. Der Kläger, der Ansprüche wegen einer behaupteten [X.] geltend macht, genügt seiner Darlegungslast daher, wenn er ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3423, 3425).

(2) Die Klägerin hat hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die mit der [X.]n geschlossenen Frachtverträge auf einer [X.] beruhen. Die Klägerin hat vorgetragen, [X.]    sei bevollmächtigt gewesen, für die [X.]Speditionsleistungen für Warenlieferungen aus [X.] zu verhandeln. [X.]    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der [X.]n eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) vereinbart. Die Klägerin habe die ihr von der [X.]n in Rechnung gestellte und um diesen Aufschlag erhöhte Frachtrate (Bruttofrachtrate) bezahlt. Die Differenz zwischen der jeweiligen Nettofrachtrate und der jeweiligen Bruttofrachtrate von mindestens 1.886.200 € habe die [X.] nicht behalten, sondern an [X.]    ausgezahlt. Darin liegt ein schlüssiger Vortrag einer [X.]. Es ergeben sich aus diesem Vorbringen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] der [X.]aufgrund einer mit [X.]    getroffenen Vereinbarung überhöhte Frachtvergütungen in Rechnung gestellt und den Differenzbetrag zwischen diesen und den allgemeinen Frachtvergütungen an [X.]    ausgezahlt hat, um [X.]    zu veranlassen, ihr weiterhin Frachtaufträge der Klägerin und der [X.]zu erteilen.

dd) Da die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass die [X.] und [X.]    zu ihren Lasten eine [X.] getroffen haben, trägt die [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine sekundäre Darlegungslast für ihre Behauptung, eine solche [X.] habe nicht vorgelegen.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast lägen nicht vor. Die Frage, ob die [X.] die von ihr in Rechnung gestellte Vergütung mit dem Geschäftsführer der [X.][X.]oder mit [X.]    als Vertreter der [X.]ausgehandelt habe, falle in den unmittelbaren [X.] der Klägerin. Deshalb sei ihr Vortrag hierzu möglich und zumutbar. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

(2) Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt nach der Rechtsprechung des [X.] voraus, dass die nähere Darlegung dem [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der [X.] alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1987 - [X.], [X.]Z 100, 190, 196; Urteil vom 7. Dezember 1998 - [X.], [X.]Z 140, 156, 158; [X.], [X.], 2669, 2672; [X.], Urteil vom 4. Dezember 2012 - [X.], [X.] 2013, 702 Rn. 16; Urteil vom 4. Dezember 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 536 Rn. 13). Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache des Anspruchstellers, die für seine Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers dagegen nach § 138 Abs. 3 als zugestanden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, [X.], 578 Rn. 14 = [X.], 697 - Umweltengel für Tragetasche; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, [X.], 836 Rn. 111 = [X.], 985 - Abschlagspflicht II). In diesem Fall muss der Anspruchsteller seine Behauptung nicht beweisen.

(3) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine sekundäre Darlegungslast der [X.]n scheide aus, weil die Frage, ob die [X.] die Transportpreise mit dem Geschäftsführer [X.]oder mit [X.]    als Vertreter der [X.]ausgehandelt habe, im [X.] der Klägerin liege.

Der [X.] hat in Verfahren, in denen der Kläger geltend gemacht hat, der [X.] habe ihn durch eine hinter seinem Rücken getroffene Vereinbarung in sittenwidriger Weise geschädigt, wegen der besonderen Schwierigkeiten, derartige Abreden zu beweisen, Beweiserleichterungen zugebilligt und dabei der beklagten [X.] eine sekundäre Darlegungslast auferlegt (vgl. [X.], [X.], 2669, 2772).

Das Berufungsgericht durfte angesichts des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs gegen [X.]    ihr dessen Kenntnis nicht zurechnen mit der Folge, dass ihr in vollem Umfang die Darlegungslast für von ihm getroffene Vereinbarungen auferlegt wird. Die Klägerin wirft [X.]    vor, von der [X.]n für die Erteilung von [X.] im Namen der [X.]Zahlungen erhalten zu haben. Macht der klagende Geschäftsherr gegenüber seinem Geschäftspartner geltend, dieser habe mit einem Bevollmächtigten hinter seinem Rücken zu seinen Lasten Schmiergeldzahlungen vereinbart, können von ihm im Prozess keine näheren Darlegungen zu den Vereinbarungen mit der Begründung verlangt werden, die Kenntnis des ungetreuen Bevollmächtigten sei ihm zuzurechnen.

Ebensowenig kam in Betracht, von der Klägerin nähere Darlegungen zum Zustandekommen der Vereinbarung über die Frachtvergütung und zum Vorgehen bei der Bezahlung der von der [X.]n gestellten Rechnungen mit der Begründung zu verlangen, die Klägerin müsse sich die Kenntnis des Geschäftsführers der [X.][X.]zurechnen lassen. Nach dem Vortrag der Klägerin waren die Vereinbarungen zwischen der [X.]n und [X.]    hinter dem Rücken des Geschäftsführers der [X.]getroffen worden. Deshalb kann von der Klägerin nicht mit der Begründung näherer Vortrag zu Geldabflüssen aus ihrem Vermögen verlangt werden, sie müsse sich die Kenntnis ihres Geschäftsführers zurechnen lassen, die sie gerade in Abrede gestellt hat.

ee) Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die [X.] einer sie treffenden sekundären Darlegungslast genügt hat.

(1) Die [X.] hat vorgetragen, weder habe sie mit [X.]    Absprachen über Speditionsentgelte getroffen noch habe dieser ihr Speditionsaufträge für die [X.]erteilt. Die [X.]habe sie vielmehr selbst beauftragt. Die Niederlassung der [X.]n in [X.] habe Anteile der der Klägerin berechneten und von der Klägerin gezahlten Beträge in einem internen Clearingverfahren in Form von sogenannten Häuserverrechnungen ihrer Niederlassung in [X.] mit einem Gutschriftvermerk zugunsten der [X.]gutgeschrieben. Die Niederlassung der [X.]n in [X.] habe ihrer Niederlassung in [X.] Rechnungen in entsprechender Höhe erteilt. Die Niederlassung in [X.] habe wiederum in einem internen Clearingverfahren der Niederlassung in [X.] Gutschriften erteilt. Die Niederlassung in [X.] habe entsprechende Beträge auf Konten überwiesen, über die [X.]    [X.] gehabt habe. Die Gesamtsumme dieser nachvollziehbar dokumentierten Beträge belaufe sich auf 1.886.200 €. Dies alles sei nach den Vorgaben der Geschäftsführung der [X.]geschehen. Bei den in [X.] geleisteten Zahlungen habe es sich um übliche vereinbarte Rabatte gehandelt.

(2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die [X.] habe sich damit nicht auf ein Bestreiten beschränkt und einer sie etwa treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Die [X.] hat nicht lediglich den Vortrag der Klägerin bestritten, sondern einen abweichenden Sachverhalt vorgetragen. Sie hat dargelegt, die Verhandlungen über die Frachtraten unmittelbar mit dem Geschäftsführer der [X.][X.]geführt zu haben; sie hat beispielhaft ein an ihn gerichtetes Schreiben ihrer Niederlassung [X.] vom 21. Juni 1999 vorgelegt, aus dem sich die Vergütungen ergeben. Außerdem hat sich die [X.] auf zwei frühere Mitarbeiter der Klägerin als Zeugen berufen. Die [X.] ist damit dem Vortrag der Klägerin in hinreichender Weise entgegengetreten, sie habe im Zusammenwirken mit [X.]   , der für die Vereinbarung von [X.] für die [X.]bevollmächtigt gewesen sei, hinter deren Rücken überhöhte Frachtvergütungen vereinnahmt und die Schmiergelder an [X.]    ausgezahlt.

ff) Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht Beweis über die streitige Behauptung der Klägerin erhoben, es sei allein [X.]    gewesen, der mit der Niederlassung der [X.]n in [X.] die [X.] ausgehandelt habe, wobei er ohne Wissen der Klägerin und der [X.]eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) als Schmiergeld für sich vereinbart habe. Von der Beweiserhebung konnte nicht deshalb abgesehen werden, weil das Vorbringen der [X.]n der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhelfen würde. Das Berufungsgericht durfte das bestrittene Vorbringen der [X.]n nicht zugunsten der Klägerin verwerten.

(1) Es ist anerkannt, dass für einen Klageantrag in tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden können, wenn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 25. Januar 1956 - [X.], [X.]Z 19, 387, 391). Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des [X.]vorbringens kann sich der Kläger danach die von seinem Sachvortrag abweichenden Behauptungen des [X.]n hilfsweise zu eigen machen und seine Klage darauf stützen ([X.], Urteil vom 10. Januar 1985 - [X.], NJW 1985, 1841, 1842). Aber nur wenn der Kläger dies auch tut, darf das Vorbringen des [X.]n der Entscheidung zugrunde gelegt werden ([X.], Urteil vom 23. Juni 1989 - [X.], NJW 1989, 2756 mwN; Urteil vom 14. Februar 2000 - [X.], [X.], 1641, 1642). Wenn der Kläger den Vortrag des [X.]n bestreitet oder ein ihm günstiges Beweisergebnis nicht gegen sich gelten lassen will, ist es nicht zulässig, ihm einen Erfolg aufzunötigen, den er mit dieser tatsächlichen Begründung nicht beansprucht ([X.], NJW 1989, 2756).

(2) Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin das Vorbringen der [X.]n hilfsweise zu eigen gemacht hat, so dass es unter dem Gesichtspunkt des gleichwertigen [X.]vorbringens berücksichtigt werden konnte. Die Klägerin hat ihre Klage nicht allgemein damit begründet, die [X.] habe die [X.]durch überhöhte Frachtrechnungen geschädigt. Sie hat auch nicht geltend gemacht, bei der Vereinbarung der Vergütung für von der [X.]n durchzuführende Transporte sei eine [X.], mit wem auch immer, getroffen worden. Sie hat im Rechtsstreit vielmehr durchgängig vorgetragen, die [X.] habe mit [X.]    Schmiergeldzahlungen vereinbart, damit dieser ihr Aufträge der [X.]beschaffe. Sie hat zudem ausdrücklich, auch noch in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Revisionsverfahren, in Abrede gestellt, dass der Geschäftsführer der [X.][X.]den von ihr geltend gemachten Schaden verursacht hat.

(3) Die Revision rügt daher ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Die Möglichkeit, dass sich die [X.] bewusst an einem unrechtmäßigen und unlauteren Geschäftsmodell beteiligt hat, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Da die Klägerin eine Beteiligung des Geschäftsführers der [X.][X.]an der Verursachung des behaupteten Schadens ausgeschlossen hat, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin angeordnet, der Schaden sei durch ein Verhalten von [X.]    verursacht worden, der den Aufschlag auf die [X.] für sich selbst vereinbart habe.

gg) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Behauptung nicht bewiesen, [X.]    habe mit der Niederlassung der [X.]n in [X.] die Frachtraten ausgehandelt und ohne Wissen der Klägerin und der [X.]die Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtraten um einen bestimmten Aufschlag als Schmiergeld für sich vereinbart, hält den Angriffen der Revision nicht stand.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der [X.][X.]habe zwar bei seiner Vernehmung bekundet, [X.]    habe die [X.] mit der Niederlassung der [X.]n in [X.] vereinbart, weil er in [X.] einen besseren Überblick gehabt habe und besser habe beurteilen können, ob die Seefracht für einen Container angemessen sei. Die [X.]    erteilte [X.] vom 18. Januar 1994 sei jedoch weder von der [X.]ausgestellt noch von deren Geschäftsführer [X.]unterzeichnet worden. Zudem habe [X.]    in seiner telefonischen Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 5. September 2003 den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Er habe zwar ausgesagt, er sei als Betreuer der Klägerin und der [X.]aufgetreten und mit einem bestimmten Betrag an der Seefracht beteiligt worden. Er habe jedoch lediglich die Rückleitung von Teilbeträgen an ihn als [X.] geschildert und ansonsten bekundet, der Geschäftsführer [X.]habe die Frachtvereinbarungen mit der [X.]n getroffen. [X.]    habe weiter erklärt, er habe die als [X.] deklarierten und an ihn gezahlten Beträge zunächst auf sein Bankkonto überwiesen und schließlich an den Zeugen [X.]weitergegeben. Aus der Niederschrift der Staatsanwaltschaft über die Vernehmung des Abteilungsleiters Seefracht der [X.]n B.  ergebe sich nichts anderes. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen [X.]  , er habe die Aushandlung der Preise für den Seetransport der Container von [X.] nach [X.] [X.]    überlassen, sprächen zudem die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter der [X.]  und [X.]  . An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und ihrer Glaubwürdigkeit bestünden keine Zweifel. Dies sei bei dem Zeugen [X.]anders. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei vom Gericht gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die vom Zeugen [X.]abgegebene Erklärung, er habe die Preisverhandlungen [X.]    wegen erheblicher Preisschwankungen überlassen, überzeuge nicht, weil die Frachtraten für einen Zeitraum von einem Jahr fest vereinbart worden seien und es unüblich sei, dass der Importeur dem Exporteur das Aushandeln der Transportpreise überlasse. Gegen die Darstellung der Klägerin spreche zudem, dass die Zeugen [X.]und [X.]bekundet hätten, die Preise der [X.]n seien anhand von Konkurrenzangeboten überprüft worden. Die Preise der [X.]n hätten allenfalls 100 bis 200 US-Dollar über den Marktpreisen gelegen und seien wegen der von dieser angebotenen Zusatzleistungen und wegen der besonderen Zuverlässigkeit der [X.]n akzeptiert worden. Der von der Klägerin behauptete Spielraum für Schmiergelder von um 700 bis 800 US-Dollar überhöhte Frachtrechnungen der [X.]n für ein hinter ihrem Rücken vereinbartes Schmiergeld habe nicht zur Verfügung gestanden. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Vortrag der Klägerin, auch die Transportpreise für den Transport über Land seien in die behauptete [X.] einbezogen worden. Der unstreitige Umstand, dass von den seitens der Klägerin gezahlten Vergütungen für Transportleistungen Teilbeträge in Höhe von 1.886.200 € an [X.]    zurückgeflossen seien, beweise den Vortrag der Klägerin nicht. Hieraus ergebe sich nicht, dass die [X.] ohne Wissen des Geschäftsführers der [X.][X.]mit [X.]    überhöhte [X.] vereinbart habe, um diesem zu Lasten der [X.]Schmiergelder zukommen zu lassen. Deshalb brauche den weiteren und zudem verspäteten Beweisantritten der Klägerin nicht nachgegangen zu werden, bei den Zahlungen habe es sich nicht um Rabatte gehandelt.

(2) Grundsätzlich ist die Würdigung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, Sache des Tatrichters, der nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Der Tatrichter ist bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (vgl. [X.], NJW 2004, 3423, 3424 mwN; [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 19 = [X.], 57 - [X.]). Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], [X.], 176 Rn. 32 - [X.], mwN; Urteil vom 27. Juli 2017 - [X.], [X.], 484 Rn. 20 = [X.], 1222). Allerdings kann das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen, ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist und das Berufungsgericht die Gesamtumstände des Falls insoweit in erforderlichem Umfang gewürdigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 269, 274 f.; [X.], NJW 2004, 3423, 3425 mwN). Den in dieser Hinsicht bestehenden Anforderungen hält die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht stand.

(3) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht in der ursprünglichen Fassung des Berufungsurteils Zweifel an der Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers der [X.][X.]damit begründet hat, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei zwar vorläufig eingestellt, könne jedoch wieder aufgenommen werden. Tatsächlich war das Strafverfahren endgültig eingestellt. Diese fehlerhafte Feststellung hat das Berufungsgericht zwar mit dem Berichtigungsbeschluss vom 11. März 2016 beseitigt. Damit ist der Beurteilung des Berufungsgerichts aber die Grundlage entzogen, der Aussage des Geschäftsführers der [X.][X.]könne wegen einer diesem weiterhin drohenden strafrechtlichen Verfolgung kein Glaube geschenkt werden.

(4) Die Revision wendet sich außerdem mit Erfolg gegen die Überlegung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin behauptete Spielraum für ein hinter ihrem Rücken vereinbartes Schmiergeld habe nicht zur Verfügung gestanden. Das Gegenteil ergibt sich aus dem unstreitigen Umstand, dass die [X.] Teile der von der [X.]gezahlten [X.] nicht behalten, sondern an Firmen weitergeleitet hat, für die [X.]    [X.] gehabt hat.

(5) Zwar haben die von der [X.]n benannten Zeugen [X.]und [X.]  , ehemalige Mitarbeiter der [X.]  , bekundet, die Geschäftsführung sei für die Preisverhandlungen für die Transporte zuständig gewesen und damit den Vortrag der [X.]n bestätigt, nicht [X.]   , sondern der Geschäftsführer der [X.][X.]habe die Vereinbarungen mit der [X.]n über die Höhe der Frachtvergütungen geschlossen. Es kann jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht anders ausgefallen wäre, wenn es zutreffend berücksichtigt hätte, dass der Geschäftsführer der [X.][X.]nach endgültiger Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr zu befürchten hatte und die Frachtvergütungen genügend Spielraum für Schmiergelder in der von der Klägerin behaupteten Höhe boten.

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Klägerin gegen die [X.] ein Anspruch in Höhe der Klageforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, weil die zwischen den [X.]en geschlossenen Verträge ganz oder teilweise nichtig sein könnten. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die zwischen der [X.]und der [X.]n geschlossenen [X.] seien insoweit teilweise unwirksame [X.] gemäß § 117 [X.], als die vereinbarten Frachtraten über die gewollten Frachtraten hinausgingen.

a) Ein bloßes Scheingeschäft liegt vor, wenn die [X.]en [X.] nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen ([X.]Z 36, 84, 87 f.; [X.], Urteil vom 24. Januar 1980 - [X.], NJW 1980, 1572, 1573; Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.], [X.], 1639, 1640).

b) Es ist nicht ersichtlich, dass die nach der Behauptung der Klägerin von [X.]    für die [X.]mit der [X.]n abgeschlossenen [X.] von beiden [X.] mit dem Ziel abgeschlossen worden wären, die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten zu lassen. Nach dem Vortrag der Klägerin war es vielmehr Ziel von [X.]    und der [X.]n, die [X.]und die Klägerin wirksam zur Zahlung der Frachtvergütung zu verpflichten, um Teile der Vergütung als Schmiergeld für [X.]    verwenden zu können.

2. Sollte der Klägerin der Nachweis gelingen, [X.]    habe für die [X.]mit der [X.]n überhöhte Frachtraten zu dem Zweck vereinbart, aus den Frachtvergütungen ein Schmiergeld zu erhalten, wäre diese Vereinbarung wegen [X.]es nach § 138 [X.] oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 [X.] in Verbindung mit § 299 StGB nichtig (vgl. Rn. 23). Die Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung erfasst regelmäßig auch den Hauptvertrag und die im [X.] daran geschlossenen Folgeverträge, wenn sie - beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt - zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (vgl. [X.], NJW 1989, 26, 27; [X.], Urteil vom 10. Januar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 442, 443; [X.]Z 141, 357, 361; [X.], NJW 2001, 1065, 1067 mwN; [X.], 129 Rn. 33). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist nach der Rechtsprechung des Senats schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. [X.], NJW 2001, 1065, 1067; [X.], 129 Rn. 33).

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZR 150/15

18.01.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Juli 2015, Az: 6 U 203/11

§ 826 BGB, § 138 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2018, Az. I ZR 150/15 (REWIS RS 2018, 15458)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 392 WM2018,1848 REWIS RS 2018, 15458

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