Aktenzeichen IX ZR 299/12

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RCN:
RCNLVFQZA4VR87K9GZ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.12.2013

Schlüssigkeit eines Klagevorbringens: Ersatz schriftsätzlichen Vortrags durch Vorlage von Tabellen, Rechnungen und den Akteninhalt eines anderen Verfahrens

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