Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 210/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2942

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[X.]BESCHLUSS [X.]/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.] §§ 17, 131 Abs. 1 Nr. 2 Zum Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2007 - [X.]/04 - [X.]LG Aachen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.009,49 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen der § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 [X.] nicht geprüft hat, steht nicht in Divergenz zu Entscheidungen des [X.]; es hat keine Rechtsfrage anders be-antwortet als eine Vergleichsentscheidung. 2 - 3 - Im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht ausreichend dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Beklagte Anlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. [X.] 157, 242, 251; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 407). 3 2. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des [X.] zur Substantiierung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin weichen zwar von der Rechtsprechung des [X.] ab und sind überzogen. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht, weil der Sachvortrag des [X.] nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllte: 4 a) Es war Sache des [X.], den Bestand und die Fälligkeit der [X.] der Schuldnerin ausreichend vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Darlegungslast zu stellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden Geschehnisse im [X.] einer [X.] abgespielt haben. Dem Insolvenzverwalter stehen häufig zur Begründung einer Anfechtungsklage über die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnismög-lichkeiten zur Verfügung. Zu hohe Anforderungen an die [X.] würden daher häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von [X.] vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punk-ten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt ([X.], [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.] ZR 337/97, [X.], 2008, 2010). Deshalb kann die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung mit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur 5 - 4 - Substantiierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen über den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen lassen. b) Die vom Kläger zunächst vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten in Anlage [X.] genügte den Anforderungen nicht, weil dort nicht einmal der Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben war. Nachdem die [X.] den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen bestritten hatte, hat der Klä-ger ohne Sachvortrag zu den einzelnen Forderungen eine neue Liste zu den-selben Stichtagen vorgelegt (Anlage [X.] mit 104 Forderungen), die allerdings nunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangte, ohne dass dies er-läutert worden wäre. Zudem hat er ein Konvolut von 214 Anlagen beigefügt, die die zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten (Anlage [X.]). Eine Zu-ordnung der Rechnungen zu den Nummern der Liste ist jedoch nicht erfolgt. Zwar kann anhand der Belegnummern (Rechnungsnummern), die in der Liste aufgeführt sind, nach passenden Rechnungen in dem [X.] gesucht werden. Diese sind teilweise (Firma [X.]

, [X.]. 8-65) in [X.] verfasst. In dem Konvolut sind aber auch zahlreiche Rechnungen enthalten, die in der Liste nicht aufgeführt sind, etwa weitere Rechnungen derselben Gläubi-ger, Rechnungen anderer Gläubiger (z.B. von Rechtsanwälten) oder auch Gut-schriften wegen defekter Ware etc. Der Kläger hat damit dem Gericht ein [X.] von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden Unterlagen selbst zusammensuchen sollte. Dabei blieb unklar, wie die übrigen Unterlagen in dem in Bezug genommenen Konvolut zur berücksichtigen sein sollten. 6 Die auf der Liste angegebenen Fälligkeiten sind den Rechnungen zudem zumindest teilweise nicht zu entnehmen; außerdem weichen die Fälligkeitsan-gaben in der Liste von den Angaben in den Rechnungen ab. Teilweise wurde in 7 - 5 - der Liste für die Fälligkeit der Tag einen Monat nach Rechnungsdatum ange-setzt, selbst wenn die Rechnung andere Daten angibt. Liste und Rechnungen stimmen nicht überein. Unter diesen Umständen sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen für eine Substantiierung unzureichend. Die in Bezug genommenen Anlagen hätten zumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und mit der Liste stimmig sein müssen. Dies war nicht der Fall. 8 Das Grundrecht des [X.] auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren wurden durch das Berufungsgericht nicht verletzt. 9 - 6 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 10 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2003 - 10 O 254/03 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 2 U 1/04 -

Meta

IX ZR 210/04

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 210/04 (REWIS RS 2007, 2942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2942

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